JudikaturJustiz10Ob128/05d

10Ob128/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Frieda F*****, 2) mj. Romana F*****, geboren am 27. Juni 1989, ebendort, vertreten durch die Erstklägerin, 3) Roland F***** und 4) Richard F*****, alle vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die Verlassenschaft nach dem am 17. Oktober 2005 verstorbenen Josef R*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten gewesen durch den Sachwalter Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen EUR 34.000 sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. September 2005, GZ 4 R 196/05p 26, womit der Rekurs des Verstorbenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 2005, GZ 15 Cg 260/04v 17, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist seit dem Tod des Josef R***** am 17. Oktober 2005 unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Josef R***** hat gegen den Beschluss des Rekursgerichtes am 4. 10. 2005 einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.

Nach der Mitteilung des für Josef R***** als Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes ist dieser am 17. 10. 2005 verstorben.

Auch wenn das positive Recht keine ausdrückliche Vorschrift mehr enthält, wonach die Sachwalterschaft im Fall des Todes des Pflegebefohlenen endet, wird man weiterhin davon ausgehen können, dass eine Sachwalterschaft durch den Tod des Pflegebefohlenen erlischt, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 283 Rz 2; zur früheren Rechtslage: Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 283 Rz 1; 4 Ob 276/02w ua; RIS Justiz RS0049121). Obwohl der Verstorbene im gegenständlichen Verfahren durch seinen Sachwalter, einen Rechtsanwalt, vertreten war, wurde doch gemäß § 155 Abs 1 ZPO das Verfahren durch seinen Tod unterbrochen, weil der Sachwalter nicht mit einer freien Prozessvollmacht gemäß § 31 ZPO ausgestattet war, sondern in seiner Stellung als Sachwalter und gesetzlicher Vertreter - wenn auch als Rechtsanwalt - unter der Aufsicht des Sachwalterschaftsgerichtes mit der Vertretung des Pflegebefohlenen im gegenständlichen Verfahren beauftragt war. Er selbst hat aber keinem anderen Rechtsanwalt bzw keiner anderen Person eine Prozessvollmacht iSd §§ 31 ff ZPO erteilt (3 Ob 1521/95; Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 155 ZPO Rz 54 mwN). Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Rechtsmittelschrift bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes eingebracht wurde (Fink aaO § 163 ZPO Rz 16 mwN). Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen, welches sie nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel der beklagten Partei wieder vorzulegen haben wird.