JudikaturDSB

K121.019/0010-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Franz P*** (Beschwerdeführer) aus F***, vertreten durch Dr. Ludwig N***, Rechtsanwalt in 1*** Wien, U***straße *-*4/*/*, vom 5. Jänner 2005 gegen das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung eigener Daten durch Nichtlöschung einer Eintragung in der Indexkartei (auch Steckzettelkartei) des Gendarmeriepostens F***, wird gemäß §§ 1 Abs 3 Z 2, Abs 5, 4 Z 6, 27 Abs 1 Z 2, 31 Abs 2 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:

- Die Beschwerde wird samt allen damit verbundenen Anträgen abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten

Mit Eingabe (Beschwerde) vom 5. Jänner 2005, bei der Datenschutzkommission per Fax eingegangen in den frühen Morgenstunden desselben Tages, brachte der Beschwerdeführer vor, durch das bei der Datenschutzkommission anhängige Beschwerdeverfahren Zl. K120.983 von der Existenz einer unter seinem Namen geführten Eintragung in der Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** erfahren zu haben. Diese betreffe eine Amtshandlung (GZ **4*/88) wegen des Verdachts der Belästigung eines Minderjährigen. Der entsprechende Verdacht gegen den Beschwerdeführer sei aber nie bestätigt und der Beschwerdeführer nie wegen einer entsprechenden Straftat verurteilt worden; die entsprechende Eintragung sei daher zu löschen, insbesondere da der dazu gehörige Akt laut eigenen Angaben des Beschwerdegegners bereits vernichtet worden sei. Ein entsprechendes Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner vom 6. Dezember 2004 sei jedoch mit Erledigung vom 16. Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, mit der Begründung abgelehnt worden, die Daten dürften bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission nicht gelöscht werden. Durch die Verweigerung der Löschung erachte er sich in seinem Recht auf Löschung eigener Daten als verletzt und beantrage die Entscheidung der Datenschutzkommission über diese Frage, insbesondere die bescheidmäßige Anordnung der Löschung des entsprechenden Eintrags.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom 4. Februar 2005, GZ: K121.019/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte telefonisch (Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Datenschutzkommission vom 9. Februar 2005, GZ: K121.019/0003-DSK/2005 samt Beilagen) vor, dass wegen desselben Sachverhalts bereits ein Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzkommission anhängig sei (Zl. K120.983). Es werde insbesondere auf die dort erstattete Stellungnahme und die vorgelegte Kopie der fraglichen Indexkarteikarte verwiesen. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 9. Februar 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, legte der Beschwerdegegner dann eine Kopie der am selben Tag zur selben GZ erlassenen Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend Erfüllung seines gegenständlichen Löschungsbegehrens vor und bescheinigte diesen Vorgang durch Vorlage einer Kopie der Karteikarte, auf der die Unleserlichmachung der entsprechenden Eintragung durch Korrekturlack erkennbar ist.

B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Unterlagen und Urkundenkopien (Löschungsbegehren ('Antrag') vom 6. Dezember 2004, Kopie der Karteikarte der Indexkartei, Ablehnungsschreiben des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, durch die vom Beschwerdegegner vorgelegten schriftlichen Unterlagen und Urkundenkopien (Beilagen zur Stellungnahme vom 9. Februar 2005, GZ 1**0/**- TA4/2004, insbesondere Löschungsmitteilung an den Beschwerdeführer vom selben Tag, selbe GZ, Kopie der Karteikarte nach erfolgter Löschung) sowie Einsichtnahme in den Akt Grundzahl K120.983 der Datenschutzkommission und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom 9. Februar 2005; GZ 1**0/**-TA4/2004, samt Beilagen, einschließlich der mündlichen, telefonischen Stellungnahme laut Aktenvermerk vom 9. Februar 2005, GZ: K121.019/0003-DSK/2005).

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:

Über den Beschwerdeführer wurde unter nicht mehr näher feststellbaren Umständen – die entsprechenden Verwaltungsakten wurden bereits vernichtet – im Jahre 1988 wegen 'Belästigung' eines Minderjährigen Amtshandlungen der Bundesgendarmerie durchgeführt. In der zur Aktenverwaltung geführten so genannten Steckzettel- oder Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** befand sich auf der alphabetisch gereihten Karte betreffend den Beschwerdeführer dazu folgende maschinschriftliche Eintragung (im Original zweizeilig):

'**4*/88 Angebliche Belästigung eines 13jährigen Jungen AV'.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die in Kopie vorliegende Fassung der Karteikarte vor der Löschung (vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 5. Jänner 2005, weiters in Kopie einliegend als Beilage zu GZ: K120.983/0003-DSK/2005 der Datenschutzkommission) sowie auf das glaubwürdige und unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Aus dem zitierten Geschäftsstück der Datenschutzkommission geht auch hervor, dass die entsprechenden Akten bereits vernichtet wurden.

Am 6. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein ausdrücklich nur auf diese Karteikarteneintragung bezogenes Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner. Mit Erledigung vom 16. Dezember 2004, GZ 1**0/**-TA4/2004, wurde ihm dazu vom Beschwerdegegner – unter impliziter Bezugnahme auf das zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gewesene datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren Zl. K120.983 – beschieden, eine Löschung dieser Daten sei wegen dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 unzulässig.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunden und Verwaltungsakten.

Am 5. Jänner 2005 wandte sich der Beschwerdeführer wegen Verletzung seines Rechts auf Löschung personenbezogener Daten in einer manuell geführten Datei gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 an die Datenschutzkommission. Diese forderte den Beschwerdegegner mit Erledigung vom 4. Februar 2005, GZ: 121.019/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme auf. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Datenschutzkommission am 9. Februar 2005 revidierte der Beschwerdegegner seine ursprüngliche Entscheidung und ordnete noch am selben Tag gegenüber dem Gendarmerieposten F*** die Löschung der entsprechenden Eintragung an. Diese wurde durch Überstreichen der Eintragung mit Korrekturlack am selben Tag vollzogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erledigung ebenfalls vom 9. Februar 2005, GZ 1**0/**-TA4/2004, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Beifügung einer Kopie der korrigierten Karteikarte davon verständigt, dass seinem Löschungsbegehren nun entsprochen worden sei.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkundenkopien und Aktenstücke, insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2005, GZ 1**0/**-TA4/2004, samt Beilagen.

D) rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften :

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz':

'(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

§ 26 Abs 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Auskunftsrecht':

'(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.'

§ 27 Abs 1 und 4 lauten unter der Überschrift 'Recht auf Richtigstellung oder Löschung':

'§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

[...]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.'

§ 58 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'manuelle Dateien':

'§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.'

2. Anwendung im Beschwerdefall :

Im Beschwerdefall steht auf Grundlage der langjährigen Spruchpraxis (vgl. aus jüngster Zeit den Bescheid vom 14. Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) außer Frage, dass es sich bei der Indexkartei des Gendarmeriepostens F*** um eine manuelle Datei handelt, für die der Beschwerdegegner als Auftraggeber (auf Grundlage von § 10 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Stammfassung BGBl Nr 566/1991) zuständig ist. Da es sich um eine Datei für Zwecke des inneren Dienstes (Aktenverwaltung der Bundesgendarmerie) handelt, finden die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des SPG (Überschrift:

'Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei') keine Anwendung. Das Recht auf Löschung von Daten aus der Indexkartei richtet sich daher einfachgesetzlich nach § 27 Abs 1 iVm § 58 DSG 2000.

Der Beschwerdegegner hat sich zunächst auf § 26 Abs 7 DSG 2000 berufen und die gemäß § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 verlangte Löschung mit dem Argument abgelehnt, es sei eine Beschwerdeverfahren 'gemäß § 31 DSG 2000' anhängig, die Daten dürften daher nicht gelöscht werden.

Dies war jedoch eine rechtsirrige Ansicht des Beschwerdegegners: Die 'Löschungssperre' gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 wirkt, wie schon aus dem logisch-systematischen Zusammenhang zu folgern ist, nur im Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten. Sie dient der Sicherung eines im Fall einer Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 möglicherweise aufzunehmenden Beweises über den tatsächlichen Datenbestand. Auf das Löschungsrecht hat sie nur dann eine Auswirkung, wenn die Rechte auf Auskunft und Löschung gleichzeitig geltend gemacht werden (hier geht § 26 Abs 7 DSG 2000 wohl vor).

Weiters stellt sich das gegenständliche Verfahren als Spezialfall und 'aliud' zum Verfahrensgegenstand der Beschwerde Zl. K120.983 dar (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers, GZ: K120.983/0007-DSK/2004). Daher könnte es auch, selbst wenn in der Sache Zl. K120.983 das Auskunftsrecht gegenständlich und eine Auskunftssperre daher gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 wirksam wäre, auf den Gegenstand dieses Verfahrens (die Karteikarte des Gendarmeriepostens F***) keine Auswirkungen geben.

Der Beschwerdegegner hat daher zunächst objektiv rechtswidrig gehandelt, in dem er die Löschung der Eintragung der Indexkartei mit untauglicher Begründung verweigert hat.

Dieser Fehler wurde allerdings per 9. Februar 2005, wie sachverhaltsmäßig festgestellt, korrigiert. Die objektiv richtige Rechtslage im Sinne von § 40 Abs 4 DSG 2000 wurde damit hergestellt und der Eingriff in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Daten in jeder denkmöglichen Weise beseitigt. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht mehr beschwert, da nach Spruchpraxis der Datenschutzkommission zwar ein subjektives Recht auf Löschung aber kein subjektives Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 besteht. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, GZ: K120.845/012-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0302-5, als unbegründet abgewiesen .

aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Inhalts des angefochtenen Bescheids führt der VwGH aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den abweisenden Bescheid der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten verletzt, da ein Feststellungsbescheid über die in der Vergangenheit erfolgte. aber nicht mehr aktuelle Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten, zu ergehen gehabt hätte. Dies gebiete das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes. Darüber hinaus seien Vertretungskosten im durch die Weigerung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich verursachten Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde angefallen, die einen realen (Vermögens)Schaden darstellen würden. Zur Geltendmachung des Ersatzes dieses Schadens im Amtshaftungswege benötige der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Löschung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 2006, Z1. 2004/06/0125, mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde auch nach bereits erfolgter Löschung der gegenständlichen Daten möglich ist.

Dabei hat er ausgesprochen, dass die vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 verwendeten Formulierungen darauf hinweist, dass nur aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist, gemeint sind. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihrer "Vollstreckung" (Siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen.

Es ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“

[Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]

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