GZ: 2025-0.395.497 vom 15. Dezember 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0794/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ing. Heinrich A*** (Beschwerdeführer) vom 31. März 2025 gegen die Rechtsanwaltskammer N*** (Beschwerdegegnerin) rechtsfreundlich vertreten durch B*** C***Rechtsanwälte GmbH Co KG, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 5, Art. 6, Art. 9, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 31. März 2025 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend und führte dazu wie folgt aus:
Er habe am 2. Februar 2025 einen Antrag aus Auskunft an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Diese habe ihm am 3. März 2025 seine personenbezogenen Daten, die bei der Beschwerdegegnerin gespeichert seien übermittelt.
Diese Datenübermittlung sein nachweislich unvollständig gewesen, weil bestimmte Unterlagen bzw. Dokumente fehlen würden. Konkret soll dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des betreffenden Anwalts im Disziplinarverfahren sowie sonstige Kommunikation mit diesem im Zuge des Disziplinarverfahrens nicht übermittelt worden sein.
A.2. Mit Schreiben vom 24. April 2025 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und brachte dazu zusammengefasst wie folgt vor:
Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gestellt habe. Dieses Auskunftsbegehren habe die Beschwerdegegnerin firstgerecht und vollständig beantwortet.
Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 an die Beschwerdegegnerin sei in der erteilten Auskunft. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Parteistellung in einem derartigen Verfahren. Auch seien im Disziplinarverfahren keine personenbezogenen Daten Dritter verarbeitet worden. Es könne ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers noch weitere personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegnerin verarbeitet worden seien.
A.3. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 19. Mai 2025 Stellung und führte soweit verfahrensrelevant wie folgt aus:
Sein Recht auf vollständige Auskunft sei verletzt, weil die Beschwerdegegnerin Kommunikation über den Beschwerdeführer mit dem Anwalt des Disziplinarverfahrens sowie die entscheidende Stellungnahme vom 7. September 2025 von diesem Anwalt im Disziplinarverfahren betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 nicht beauskunftet habe.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese seinem Antrag vom 2. Februar 2025 unvollständig entsprochen hat, dadurch dass der Auskunft die Kommunikation der Beschwerdegegnerin mit dem betroffenen Anwalt im Rahmen des Disziplinarverfahrens sowie die entscheidende Stellungnahme vom 7. September 2025 vom betreffenden Anwalt zur Disziplinaranzeige des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 fehlt.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Der Beschwerdeführer hat am 20. September 2022 an die Beschwerdegegnerin eine E-Mail, mit zahlreichen Anschuldigungen gegen ein Mitglied der Beschwerdegegnerin erhoben. Dieses Schreiben war an die Berufsüberwachung gerichtet.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1 ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025 und wurde in weiterer Folge vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
2. Der Beschwerdeführer übermittelte am 2. Februar 2025 auszugsweise folgenden Antrag an die Beschwerdegegnerin (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.]
„Antrag auf Auskunft gemäß Art.15 DSGVO
Betreff: Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Übermittlung der gespeicherten Daten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über die zu meiner Person, Ing. Heinrich A***, geboren am **.**.197* , gespeicherten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten.
Insbesondere bitte ich um Informationen zu folgenden Punkten:
1. Welche personenbezogenen Daten von mir werden von Ihnen gespeichert?
2. Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten verarbeitet?
3. An welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern wurden meine Daten weitergegeben oder werden weitergegeben?
4. 4.Falls zutreffend, an Drittländer oder internationale Organisationen: An welche Länder oder Organisationen wurden meine Daten übermittelt und welche geeigneten Garantien bestehen hierbei gemäß Art. 46 DSGVO?
5. Wie lange werden meine Daten gespeichert bzw. nach welchen Kriterien wird die Dauer der Speicherung festgelegt?
6. Informationen über meine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten.
7. Hinweise auf mein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
8. Informationen über die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei mir erhoben wurden.
9. Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO und, falls zutreffend, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
10. Bitte übermitteln Sie mir eine Kopie der zu meiner Person gespeicherten Daten in einem gängigen elektronischen Format (z.B. PDF, Excel).
Ich bitte um eine schriftliche Antwort innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat. Für Rückfragen siehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich ersuche um die sofortige Übermittlung ALLER gespeicherten Daten besonders die der Berufsüberwachung!
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße,“
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit gleichlautenden Eingaben der Parteien sowie den durch diese vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen aus der Ersteingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2025.
3. Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2025 Beschwerde an die Datenschutzbehörde und behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass ihm die Stellungnahme des von ihm angezeigten Rechtsanwaltes im Disziplinarverfahren sowie sonstige Kommunikation der Beschwerdegegnerin mit betreffendem Anwalt im Disziplinarverfahren nicht übermittelt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat diese Dokumente bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht an den Beschwerdeführer übermittelt.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 3. beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Parteivorbringen beider Verfahrensparteien .
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Beschwerdegegenstand
Wie dem Parteivorbringen bzw. dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen zu entnehmen ist, moniert der Beschwerdeführer bereits mit seiner Ersteingabe die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft, dadurch, dass in der erteile Auskunft die entscheidende Stellungnahme des Anwalts im Disziplinarverfahren sowie sonstige Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und diesem Anwalt nicht mitübermittelt worden sind.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG haben vor diesem Hintergrund wiederholt ausgesprochen, dass beim Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG der Inhalt der Beschwerde den Beschwerdegegenstand konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
Demnach war Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem die Beschwerdegegnerin die entscheidende Stellungnahme des Anwalts im Disziplinarverfahren sowie sonstige Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und diesem Anwalt nicht beauskunftet hat.
D.2. Zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO.
Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „ Ob und Wie “ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).
Des Weiteren hat der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 leg. cit. einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Entsprechend Art. 15 Abs. 4 leg. cit darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Die Beschwerdegegnerin ist eine entsprechend § 22 RAO eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist der bei der Beschwerdegegnerin eingerichtete Disziplinarrat gemäß § 20 Abs. 1 DSt zur Ausübung der Disziplinargewalt über die bei ihr eingetragenen Rechtsanwälte:innen oder Rechtsanwaltsanwärter:innen zuständig.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die erhaltene Auskunft nicht dem Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechen würde. Vielmehr vermeint er die Mangelhaftigkeit der Auskunft darin zu sehen, dass ihm die entscheidende Stellungnahme des Anwalts im Disziplinarverfahren sowie sonstige Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und diesem Anwalt nicht übermittelt wurden.
Es geht ihm also offenkundig um die Aushändigung dieser Stellungnahme sowie der sonstigen Kommunikation zwischen dem betroffenen Anwalt und der Beschwerdegegnerin.
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass ihm eine Kopie der Kommunikation zwischen dem Disziplinarrat und dem betreffenden Rechtsanwalt sowie der Stellungnahme des Anwaltes im Rahmen des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszufolgen sei, so irrt er:
Die Datenschutzbehörde hat unter Hinweis auf den ErwGr 63 sowie das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014, YS u.a., C-141/12 und C-372/12, bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten , die personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers enthalten, ableiten lässt (vgl. Bescheid vom 13. November 2019, GZ: DSB-D062.268/0001-DSB/2019).
Unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist es somit nicht möglich, die Herausgabe ganzer Urkunden zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BG für Handelssachen Wien vom 7. Oktober 2019, GZ 18 C 263/19m, betreffend Ausfolgung einer Versicherungspolizze). Art. 15 Abs. 3 DSGVO normiert lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“. Die Zwecke des Auskunftsrechts werden nicht dadurch vereitelt, indem einer betroffenen Person anstatt von Kopien von Dokumenten, die personenbezogene Daten über sie enthalten, bloße Kopien der darin enthaltenen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden.
Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich ableiten, dass einer betroffenen Person keine Kopien von Dokumenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn ErwGr 63 besagt lediglich, dass eine betroffene Person „das Recht auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten, etwa Daten in ihren Patientenakten“ hat. Da von einer Auskunft über „Daten in den Patientenakten“ (und nicht: einer Auskunft „von Patientenakten“) die Rede ist, kann daraus geschlossen werden, dass der unionsrechtliche Gesetzgeber eine Bereitstellung von Kopien von einzelnen Aktenbestandteilen , die personenbezogene Daten einer betroffenen Person enthalten, nicht vor Augen hatte .
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht die Ausfolgung der Kopie der Kommunikation der Beschwerdegegnerin mit dem betreffenden Anwalt sowie der Stellungnahme des Anwaltes ermöglicht, sondern lediglich eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO kennt keine dem § 26 Abs. 6 DSG 2000 gleichlautende Regelung, wonach das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu anderen Einsichtsrechten ausgeübt werden kann. Vielmehr besteht das grundsätzliche Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, soweit keine zulässige Beschränkung nach Art. 23 DSGVO vorliegt (vgl. die Entscheidung des OGH vom 17. Dezember 2020 zur GZ 6 Ob 138/20t und des BVwG vom 4. September 2019, GZ W101 2168337-1).
Sofern die Beschwerdegegnerin ausführt, dem Beschwerdeführer stehe im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu, ist dem zwar nichts entgegenzuhalten, jedoch verfolgt das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO zufolge den Zweck , einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können . Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers beschränkt und ermöglicht daher schon dem Grunde nach keine vollständige Einsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Verfahrens und die Entscheidungsgrundlagen.
Folglich sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt der personenbezogenen Daten der gegenständlichen Kommunikation sowie der Stellungnahme des Anwaltes den Interessen Dritter gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunikation im Rahmen eines Disziplinarverfahrens naturgemäß personenbezogene Daten einer anderen Person, nämlich des in Rede stehenden Rechtsanwaltes, beinhalten.
Das DSt sieht dabei in §§ 32 und 40 eine sehr eingeschränkte Informationszugänglichmachung vor: So ist nur dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft je eine Ausfertigung des Erkenntnisses, sowie eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen. In § 79 DSt ist normiert, dass (mit Ausnahme der im § 70 leg. cit. vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt ist .
Folglich besteht einerseits ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin, den Inhalt der Disziplinarakten in Entsprechung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu verbreiten. Andererseits lässt der gegenständliche Sachverhalt das Interesse des betroffenen Rechtsanwaltes an der Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten deutlich erkennen.
Das Interesse der Beschwerdegegnerin sowie das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Rechtsanwaltes überwiegt sohin gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers am Erhalt der geforderten Auskunft. Die über die bereits erteilte Auskunft hinausgehende Auskunftserteilung wurde daher zurecht verweigert.
Aber selbst, wenn man diese Interessensabwägung nicht teilen sollte, so stellen die genannten gesetzlichen Bestimmungen des DSt zulässige Einschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. g DSGVO dar, sodass die Auskunft auch deshalb nicht zu erteilen wäre.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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