Spruch
W214 2233132-1/13E
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen die Spruchpunkte 2. b und c des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 13.02.2020, Zl. DSB-D205.157/0005-DSB/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Spruchpunkte 2. b und c des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. a des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 13.02.2020, Zl. DSB-D205.157/0005-DSB/2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. a des angefochtenen Bescheides bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21), vorgelegte Frage ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe/Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 30.05.2019 behauptete XXXX (Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde). Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass ihm von der Beschwerdeführerin keine Auskunft über die gespeicherten Daten betreffend „politische Präferenz“ sowie keine Auskunft über die Empfänger von Zielgruppendaten erteilt worden sei.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 27.08.2019 sowie am 14.10.2019 jeweils eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass "Parteiaffinitäten" des Mitbeteiligten nicht hochgerechnet worden seien, weshalb eine Auskunft über diese Marketingklassifikationen nicht erteilt werden könne. Es sei darüber informiert worden, dass Daten zu Marketingzwecken an Geschäftskunden weitergegeben worden seien. Eine Verpflichtung über bestimmte Empfänger zu informieren, bestehe nicht, da dies die Offenlegung der Vertriebswege der Beschwerdeführerin und ihrer individuellen Kundenbeziehungen bedeuten würde.
3. Dem Mitbeteiligten wurden die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.10.2019 zur Kenntnis gebracht. Der Mitbeteiligte replizierte auf diese mit Stellungnahme vom 05.11.2019 und brachte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst vor, dass die vorgeschobene Notwendigkeit der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kein Grund sei, die Informationen über einzelne Empfänger von Daten nicht weiterzugeben, da ansonsten kein Unternehmen verpflichtet wäre, solche Informationen zur Verfügung zu stellen und eine solche Auffassung die Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c weitgehend aufheben würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf entsprechende frühere Anfragen sehr wohl die einzelnen Empfänger von marketingfähigen Daten genannt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 03.04.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, a) die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zu bezeichnen, b) eine allgemein verständliche Auskunft über die Begriffe der möglichen Werbezielgruppen „Werbung Bio“, „Selbstständigkeit“, „Werbung Investment“, „Zielgruppe Charakteristik“, „Lebensphase“ „Werbung Spenden“ sowie „Werbung Umzug“ zu erteilen, insbesondere über die Bedeutung der verwendeten Schlüsselbegriffe, sowie Informationen über die maßgeblichen Parameter für die Bewertung und die Zuordnung zum Mitbeteiligten zur Verfügung zu stellen, sowie c) eine allgemein verständliche Auskunft über den Begriff der „Möglichen Zielgruppe Akademiker“ zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. b und c aus, dass sich der Mitbeteiligte allgemein auf eine Verletzung im Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO berufen habe, weshalb die vorliegende Beschwerde durch die Datenschutzbehörde umfassend auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen gewesen sei. Zur erteilten Auskunft sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als für das Profiling Verantwortliche weder eine vollständige Aufzählung der sonstigen Werbezielgruppen, unter welche der Mitbeteiligte eingeordnet worden sei, verständlich erläutert habe, noch die zugrundeliegenden Eingabewerte offengelegt bzw. aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik beauskunftet habe, obwohl eine eindeutige rechtliche Verpflichtung dazu bestehe. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Auskunftspflicht, Informationen nachvollziehbar und in präziser, transparenter und verständlicher Sprache zu erteilen. Die Auskunft hinsichtlich der „Möglichen Zielgruppe Akademiker“ entspreche nicht den der DSGVO inhärenten Prinzipien.
5. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem zusammengefasst vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, sie hätte die erteilte Auskunft umfassend zu prüfen gehabt, verfehlt sei. Der Mitbeteiligte habe ausdrücklich vorgebracht, aus welchen Gründen er sich in seinem Recht auf Auskunft als verletzt erachte. Jeglichem Abweichen von diesem Beschwerdevorbringen durch die belangte Behörde stehe § 24 Abs. 2 DSG entgegen. Auch aus der Rechtsprechung des VfGH ergebe sich, dass das datenschutzbehördliche Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdevorbringen begrenzt werde. Bei unions- und verfassungskonformer Interpretation des Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO müsse es zulässig sein, zunächst eine Auskunft über jene personenbezogenen Daten zu erteilen, über die nach Einschätzung des Verantwortlichen der Betroffene informiert werden wolle, andernfalls dem Verantwortlichen ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Aufwand aufgebürdet werde. Die belangte Behörde habe die Beschwerde des Mitbeteiligen in unzulässiger Weise ergänzt, der Mitbeteiligte habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die erteilte Auskunft nicht hinreichend verständlich formuliert gewesen sei. Dem Leistungsauftrag, eine allgemein verständliche Auskunft über Marketingklassifikationen zu erteilen, liege kein Antrag des Mitbeteiligten zugrunde, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Der OGH legte mit Beschluss vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f, folgende Frage dem EuGH, welche zur Zl. C-154/21 anhängig ist, zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“
8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2021) beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, wie Unionsrecht auszulegen sei, eine Vorfrage iSd § 38 AVG bilde. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des OGH sei es iSd Prozessökonomie zweckmäßig und geboten, Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu unterbrechen, für deren Erledigung dieselbe Rechtsfrage zu klären sei, zu deren Beantwortung der EuGH angerufen worden sei. Da die im Vorabentscheidungsverfahren zu lösende Rechtsfrage auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblich sei, werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
9. Mit hg. Schreiben vom 17.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, ob die in den Spruchpunkten 2.b und c. genannten Marketingklassifikationen bzw. (Schlüssel-)begriffe, die dem Datensatz des Mitbeteiligten zugeschrieben sind bzw. waren, noch vorhanden sind oder ob diese bereits gelöscht wurden.
10. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin am 05.07.2021 eine Stellungnahme und führte aus, dass sämtliche Marketingklassifikationen im Jahr 2019 schrittweise, jedenfalls spätestens bis einschließlich 13.11.2019 nicht wiederherstellbar, zur Gänze (= physisch) aus der Marketingdatenbank gelöscht worden seien. Aktuell verarbeite die Beschwerdeführerin keine Marketingklassifikationen, außer die in den erteilten Auskünften angeführten Marketingklassifikationen zu Zwecken der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Mit Löschung der in Spruchpunkt 2. b genannten Marketingklassifikationen seien auch sämtliche Informationen über die Berechnung dieser Marketingklassifikationen gelöscht worden, sodass die Beschwerdeführerin über keine Informationen mehr verfüge. Die in Spruchpunkt 2. c genannte „Mögliche Zielgruppe Akademiker“ sei nicht berechnet gewesen. Ihr seien Betroffene zugeordnet worden, wenn sie nach Kenntnis der Beschwerdeführerin über einen akademischen Grad verfügt hätten. Der Begriff „Mögliche“ sei verwendet worden, weil das Vorhandensein eines akademischen Grades nicht habe verifiziert werden können. Das dafür herangezogene Zuschreibungsmerkmal „Dkfm. Dr.“ sei dem Mitbeteiligten beauskunftet worden.
11. Zu dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin erstattete der Mitbeteiligte am 15.07.2021 ebenfalls eine Stellungnahme und führte aus, dass die Stellungnahme zu den Punkten 2. b und 2. c des Bescheides zur Kenntnis genommen werde. Bezüglich Punkt 2.a des betreffenden Bescheides werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung immer noch nicht nachgekommen sei. Da der Informationspflicht seitens der Empfänger von Daten gemäß Art. 14 [DSGVO] kaum nachgekommen werde, sei es für eine Wahrung der Rechte gemäß Art. 15 DSGVO unbedingt erforderlich, dass dem Betroffenen eine Auskunft darüber erteilt werde, an welche anderen Empfänger Daten des Betroffenen weitergegeben worden seien. Dazu sei die Benennung jedes einzelnen Empfängers erforderlich und nicht nur die Benennung der Kategorie. Die zumeist behauptete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Art. 23 Abs. lit. i DSGVO iVm § 4 Abs. 6 DSG sei in keiner Weise nachvollziehbar, insbesondere da andernfalls die Bestimmungen des Art. 15 [DSGVO] sinnlos wären, da die Besitzer von Daten des Betroffenen gar nicht ausfindig gemacht werden könnten.
12. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Schreiben vom 25.03.2022 Parteiengehör zum Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin sowie zur Stellungnahme des Mitbeteiligten.
13. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 04.04.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sich im vorliegenden Fall eine Aussetzung gemäß § 38 AVG als nicht statthaft erweise. Voraussetzung, dass eine Aussetzung des Verfahrens verfügt werden könne, sei, dass die Entscheidungsfrist (noch) nicht abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH habe im anhängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft keine meritorische Entscheidung des zuständigen Senats des BVwG vorgelegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Beschlusses oder Bescheides rechtlich dann nicht geboten, wenn die allgemeine Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG bereits verstrichen sei. Die Behörde oder das Gericht habe vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entscheidung der Vorfragen bloß abzuwarten. Darüber hinaus könnten alle übrigen Spruchpunkte, die nicht 2. a des angefochtenen Bescheides betreffen, auch unbeeinflusst ohne die Antwort auf die Vorlagefrage beantwortet werden.
14. Die Beschwerdeführerin führte mit Replik vom 08.04.2022 aus, dass die Spruchpunkte 2. b und c schon deshalb zu beheben seien, weil dem Mitbeteiligten bereits alle verfügbaren Informationen über die im Spruch genannten Marketingklassifikationen übermittelt worden seien. Für die Beschwerdeführerin sei auch nicht zu erkennen, dass der Mitbeteiligte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Auskunft über die im Bescheid genannten Marketingklassifikationen beantragt habe. Die belangte Behörde habe daher den Gegenstand des bei ihr anhängigen Verfahrens überschritten und seien die Spruchpunkte 2. b und c auch aus diesem Grund zu beheben. Zu Spruchpunkt 1. sei auszuführen, dass kein selbstständiger Feststellungsanspruch bestehe, die belangte Behörde habe durch die Leistungsaufträge in Spruchpunkt 2. dieselben Rechtsfragen wie in Spruchpunkt 1. entschieden, weshalb dieser als rechtswidrig zu beheben sei.
15. Der Mitbeteiligte erstattete keine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Damit steht insbesondere fest:
Der Mitbeteiligte brachte am 30.05.2019 bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die Beschwerdeführerin ein. Der Mitbeteiligte nutzte hierfür ein von der belangten Behörde bereitgestelltes Formular. Unter Punkt 4.4. des Formulars und der Überschrift „Ich halte diese Antwort für mangelhaft und bin aus folgenden Gründen der Ansicht, dass dadurch meine Rechte verletzt wurden:“ brachte der Mitbeteiligte Folgendes vor:
„Obwohl bekannt ist, dass die Post bei den persönlichen Daten auch die politische Präferenz speichert bzw. gespeichert hat, verweigert die Post die Auskunft hierüber mit der Schutzbehauptung, dass zu meiner Person ausgerechnet keine Daten zur politischen Präferenz vorliegen, obwohl alle möglichen anderen Zielgruppendaten erhoben wurden.
Auch die eventuelle vorherige Löschung der Daten betreffend politische Präferenz erlaubt nicht, das Nichtvorhandensein zu rechtfertigen.
Ebenso wurde keinerlei Auskunft über die Empfänger von Zielgruppendaten erteilt, obwohl auch dies ausdrücklich gefordert wurde.
Die zitierte Ermächtigung zur Speicherung der Daten ist insofern nichtig, da sie im Zuge der Erteilung eines Nachsendeauftrages dem Kunden durch vorheriges Ankreuzen des entsprechenden Kästchens unterschoben wird.“
Ein darüberhinausgehendes Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft brachte der Mitbeteiligte im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu I.
Zu A)
3.1.1. Rechtslage:
Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO lautet:
„Art. 12 DSGVO
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.“
Art. 15 DSGVO lautet:
„Art. 15 DSGVO
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Art. 77 DSGVO lautet:
„Art. 77 DSGVO
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
§ 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF lautet wie folgt:
„3. Abschnitt
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
3.1.2. Mit ihrem Ausspruch in den Spruchpunkten 2. b und 2. c des angefochtenen Bescheids überschritt die belangte Behörde den Gegenstand des bei ihr anhängigen Verfahrens:
Der Mitbeteiligte machte in seiner Beschwerde an die belangte Behörde geltend, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft über die gespeicherten Daten betreffend „politische Präferenz“ sowie keine Auskunft über die Empfänger von Zielgruppendaten erteilt habe, sowie (verfahrensgegenständlich nicht relevant), dass die zitierte Ermächtigung zur Speicherung der Daten nichtig sei.
Dass daher Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde gewesen sein soll, ob der Mitbeteiligte - ganz allgemein und über das ausdrückliche Vorbringen hinaus - in seinem Recht auf Auskunft iSd Art. 12 und Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch die Erteilung einer „mangelhaften Auskunft“ verletzt worden sei, lässt sich dem diesbezüglich deutlichen und unzweifelhaften Parteienanbringen nicht entnehmen.
In antragsgebundenen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides.
Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag (bzw nach dessen Zurückziehung), belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Während der VwGH in zahlreichen Fällen einen solchen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, hat er in der jüngeren Rechtsprechung auch häufig eine Verletzung der Partei im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung angenommen. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (vgl. zu den beiden vorstehenden Absätzen mit dort näheren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters.
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann […] [vgl. erneut zu diesen beiden Absätzen mit dort näheren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Im gegenständlichen Fall machte der Mitbeteiligte klare Angaben dazu, weshalb er der Meinung war, dass die ihm erteilte Auskunft mangelhaft gewesen sein soll: Zum einen sei keine Auskunft über die gespeicherten Daten betreffend „politische Präferenz“, zum anderen keine Auskunft über die Empfänger von Zielgruppendaten erteilt worden. Damit umriss der Mitbeteiligte sehr deutlich seinen Beschwerdegrund, womit der Beschwerdegegenstand und damit der Antrag klar umgrenzt war. Nicht hingegen wurde durch den Mitbeteiligten im hier zu behandelnden Verfahren moniert, dass er in irgendeiner Form allgemein in seinem Recht nach Art. 12 und 15 DSGVO verletzt worden sei.
Das in Art. 77 DSGVO normierte Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörden erlaubt zwar keine formalen Einschränkungen, wie sie zB in § 24 DSG teilweise vorgesehen sind, sieht aber dennoch nach der Literatur vor, dass eine betroffene Person in einer Beschwerde ausreichende Angaben zu machen hat, die die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Verstoß gegen die Bestimmungen zumindest nachzuvollziehen (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Diesen Vorgaben kam der Mitbeteiligte im gegenständlichen Fall jedenfalls nach, wenn er unzweifelhaft und soweit hier noch wesentlich monierte, dass ihm Daten betreffend politischer Präferenz sowie Empfänger seiner Daten nicht beauskunftet worden seien. Damit war im Sinne der genannten Bestimmung die belangte Behörde in der Lage, den Beschwerdegegenstand zu definieren (nämlich die fehlende Auskunft über Daten betreffend politischer Präferenz sowie Empfänger) und die vorgebrachte Rüge zu untersuchen. Für eine „umfassende“ Prüfung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten „auf mögliche Rechtsverletzungen“ lässt auch Art. 77 DSGVO keinen Raum. Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 24 Abs. 6 DSG dafür, dass der Beschwerdegegenstand durch das konkrete Vorbringen des (hier) Mitbeteiligten begrenzt zu sein hat, wenn daraus hervorgeht, dass ein Gegner einer Beschwerde vor der Datenschutzbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens vor dieser die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen einer betroffenen Person entspricht. Eine solche Beseitigung von vorgebrachten Rechtsverletzungen ist allerdings nur dann möglich, wenn sie sich aus den Eingaben bzw. Anträgen eines Beschwerdeführers vor der Datenschutzbehörde ergibt. Weiter muss sie einem Gegner einer solchen Beschwerde auch zur Kenntnis gebracht werden, da andernfalls eine Beseitigung wohl ebenfalls nicht erwartbar ist. Der Sinn wie auch der Wortlaut dieser Bestimmung deuten demnach auch darauf hin, dass Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde in Fällen, wie dem gegenständlichen, jene Vorbringen zu sein haben, die von dem (hier) Mitbeteiligten auch tatsächlich erstattet wurden. Der Mitbeteiligte machte keinerlei Vorbringen betreffend eine angeblich fehlende Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO oder zur Verständlichkeit (Art. 12 DSGVO) der erteilten Auskunft betreffend einige oder alle von der Beschwerdeführerin genannten Marketingklassifikationen. Er stellte dazu weiter keine Anträge noch lassen sich solche aus seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde ableiten.
Damit überschritt die Datenschutzbehörde mit ihren Aussprüchen zu den Spruchpunkten 2. b und 2 .c den Beschwerdegegenstand im bei ihr anhängigen Verfahren und damit ihre Zuständigkeit, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Zu II.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO keine Verpflichtung zur Beauskunftung der konkreten Empfänger bestehe. Sie beruft sich dabei darauf, dass im konkreten Fall die Beauskunftung aller konkreten Empfänger mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sei, es rechtlich nicht erforderlich sei, konkrete Empfänger zu beauskunften und die Beauskunftung konkreter Empfänger sogar Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenlegen würde.
3.2.4. Der OGH legte mit Beschluss vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“
3.2.5. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt keine abschließende Beurteilung der Frage zu.
3.2.6. Der OGH führte dazu in seinem Beschluss vom 18.02.2021 Folgendes aus:
„Die deutsche Fassung deutet, indem sie in Art 15 Abs 1 zweiter Halbsatz DSGVO auf die Reichweite des Auskunftsrechts des Betroffenen und nicht etwa der korrelierenden Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen abstellt, eher auf ein Wahlrecht des Betroffenen hin.
Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden Textabschnitts in der englischen (arg: „[…] the right to obtain […] access to […] the following information: […] the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed“) und der französischen Sprachfassung (arg: „[…] le droit d'obtenir […] les informations suivantes: les destinataires ou catégories de destinataires auxquels les données à caractère personnel ont été ou seront communiquées […]“).
Anders als in Art 15 DSGVO wird in Art 13 Abs 1 lit e und Art 14 Abs 1 lit e DSGVO kein (Auskunfts-)Recht des Betroffenen auf Informationen über „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ statuiert, sondern vielmehr eine Informationspflicht des Verantwortlichen.
Dazu kommt, dass die in Art 13 und 14 DSGVO vorgesehene Informationspflicht am – zwangsläufig der Datenverarbeitung vorgelagerten – Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpft, sodass die Informationen stets vorab, also in einem Stadium zu erteilen sind, in dem es noch zu keiner tatsächlichen Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gekommen sein kann. Der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO erstreckt sich dagegen nicht bloß auf die aktuell verarbeiteten Daten des Betroffenen, sondern schon nach seiner Zweckrichtung auch auf den in der Vergangenheit verarbeiteten Datenbestand (grundlegend EuGH Rs C-553/07, Rijkeboer, ECLI:EU:C:2009:293, Rz 51 ff; die überzeugenden auf das Telos des Auskunftsanspruchs abstellenden Erwägungen dieser Entscheidung sind auch auf den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO zu übertragen, zumal sich aus ErwGr 9 und 10 der DSGVO ableiten lässt, dass der Europäische Gesetzgeber eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber der RL 95/46/EG ganz allgemein nicht intendiert hat).
ErwGr 63 der DSGVO spricht davon, „jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, … wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, …“. Hier wird also nicht bloß von „Kategorien von Empfängern“ gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Verantwortliche die einzelnen Empfänger namentlich nennen muss.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Auslegung des Art 15 Abs 1 lit c DSGVO in erster Linie am Normzweck zu orientieren: Dabei ist zunächst auf das bereits dargelegte Telos des Auskunftsrechts als Hilfsanspruch zur effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere der Betroffenenrechte nach Art 16 ff DSGVO, zu verweisen. Dieser Regelungszweck spricht klar für ein – vom Wortlaut der Bestimmung durchaus gedecktes – Verständnis dahingehend, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt. Das gegenteilige Normverständnis, aufgrund dessen sich der Verantwortliche letztlich immer darauf zurückziehen könnte, bloß über die Empfängerkategorie zu informieren, führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vom Europäischen Gesetzgeber angestrebten Effektivität der dem Betroffenen zum Schutz seiner Daten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe: Hat nämlich der Verantwortliche – wie das Berufungsgericht und die Beklagte meinen – die freie Wahl, wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichem Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen. Diesfalls wird der Betroffene in aller Regel nur über abstrakte Empfängerkategorien informiert werden.“
3.2.7. Die Beantwortung der vom OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ist für das gegenständliche Verfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist auch präjudiziell: die Frage, ob konkrete Empfänger im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO zu beauskunften sind, oder ob ein Wahlrecht des Verantwortlichen besteht, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu beauskunften, ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.
3.2.8. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde existiert keine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Beschlusses oder Bescheides rechtlich dann nicht geboten ist, wenn die allgemeine Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG bereits verstrichen ist. Vielmehr judiziert der VwGH (lediglich), dass ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet (VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042 mit Verweis auf VwGH 2.7.2019, Fr 2019/12/0028; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Auch wenn der VwGH damit nicht explizit über die Rechtmäßigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren abspricht (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009), ist davon auszugehen, dass die Fassung eines Aussetzungsbeschlusses auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist zulässig ist, zumal § 38 AVG gerade nicht normiert, dass - als Voraussetzung für die beschlussmäßige Aussetzung – die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sein darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes entweder die Vorfrage selbständig zu beurteilen oder das Verfahren zugunsten des bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen (VwGH 26. 1. 1993, 92/07/0071; VwSlg 15.618 A/2001; VwGH 20. 3. 2014, Ro 2014/07/0046; VfSlg 9538/1982; VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/10/0023; vgl auch VwSlg 19.081 A/2015; 18. 3. 2016, Ra 2016/11/0040). Der Sinn des § 38 AVG besteht auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen (VwGH 9. 11. 1994, 93/03/0202; VwSlg 15.618 A/2001) und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (VwGH 12. 3. 1999, 97/19/0066), weshalb im vorliegenden Fall im Sinne einer Interessenabwägung eine Aussetzung des Verfahrens trotz bereits abgelaufener Entscheidungsfrist verfügt wird.
3.2.9. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21) vorgelegten Frage beschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht reversibel (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).