GZ: 2025-0.783.392 vom 30. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0341/25)
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Die Identität der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus angewendeten Rechtsvorschriften.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Roman A*** (Beschwerdeführer) vom 10. Februar 2025 gegen die AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 2, 3 sowie 7 der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014 idgF.; § 60a Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 65/2005.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 10. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, möglicherweise in seinem Recht auf Geheimhaltung und Auskunft durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden zu sein, indem diese seine personenbezogenen Daten ohne rechtlich legitimierten Zweck an Dritte und Behörden weitergeleitet habe. Eine Weiterleitung an Tiergesundheitsdienste oder Behörden zu anderen Zwecken als jenen der Veterinär-Antibiotika-Mengenströme VO wäre rechtswidrig.
Dieser Eingabe beigelegt war eine Auskunft der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 30. August 2024 (Beilage ./A) sowie eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers (Beilage ./B).
A.2. Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung und ergänzte ihre Auskunft.
Der Stellungnahme beigelegt war die ergänzte Auskunft der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (Beilage ./1).
A.3. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 03. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren bzgl. der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft eingestellt wird, sollte er nicht begründen, warum die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft nach wie vor vorliege.
A.4. Der Beschwerdeführer machte von seinem Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Eine Zustellbestätigung des Zielservers liegt vor. Das Verfahren war daher in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft einzustellen, was den Verfahrensparteien mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 30. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich verfahrensgegenständlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dessen personenbezogenen Daten, welche von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO verarbeitet werden, an Dritte und Behörden weitergeleitet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Die Beschwerdegegnerin ist gem. § 2 Z 2 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO als durchführende Stelle damit beauftragt, den Vertrieb und den Verbrauch von Antibiotika im Veterinärbereich zu überwachen. § 3 leg. cit. enthält die Ermächtigung zur entsprechenden Datenverarbeitung.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich aus einer amtswegigen Recherche der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014 idgF.
C.2. Die Beschwerdegegnerin verarbeitet im Rahmen der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO zu dem im C.1. ausgeführten Zweck auch personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, darunter Vor- und Nachname, LFBIS-Nummer, Adresse, Daten zum Verbrauch von Antibiotika im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers. Diese personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO verarbeitet werden, wurden nicht über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinaus an Dritte/Behörden weitergegeben.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich aus dem teilweise übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie insbesondere aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Verarbeitung keinerlei Be- oder Hinweise vorlegen konnte, sondern diese lediglich unsubstantiiert vermutete (vgl. in der verfahrenseinleitenden Eingabe: „Durch die AGES wurde möglicherweise das Recht auf Geheimhaltung verletzt […]“, „[…] wären demzufolge rechtswidrig.“, „[…] jedoch wurden folglich vermutlichdiesbezüglich personenbezogene Daten (Name und LFBIS-Nummer weitergegeben.“). Ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. das (Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2016, Ra 2014/02/0059 Rs. 1; vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377, E 3. Jänner 2018, 2017/11/0207). Auch hat der Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegnerin trotz gewährtem Parteiengehör unwidersprochen gelassen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung
Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG vertreten in ständiger Judikatur die Ansicht, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt(vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
Der Beschwerdeführer moniert, dass seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO verarbeitet werden, über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinaus an Dritte/Behörden weitergegeben worden seien. Der Beschwerdegegenstand ist entsprechend begrenzt.
Nach § 1 Abs. 1 DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.
Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Lit. e leg. cit. erlaubt die Verarbeitung unter anderem dann, wenn die Verarbeitung im Rahmen einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Beide Erlaubnistatbestände benötigen gem. Abs. 3 leg. cit. eine gesetzliche Grundlage aus dem Recht der Mitgliedsstaaten oder aus dem Unionsrecht.
D.2. Zur gesetzlichen Grundlage
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO lauten wie folgt:
§ 1. (1) Diese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
2. durchführende Stelle: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
§ 3. (1) Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
§ 7. (1) Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß § 60a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.
§60a Apothekenbetriebsordnung 2005 lautet auszugsweise:
(2) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
Anhang 1 Apothekenbetriebsordnung 2005

D.3. In der Sache
Zur Datenverarbeitung an sich
Im Lichte der oben dargelegten Ausführungen erweist sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers als rechtmäßig, da diese auf einer eindeutigen und ausreichend determinierten gesetzlichen Grundlage erfolgt, womit die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO erfüllt sind.
Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt diesbezüglich daher nicht vor.
Zur behaupteten Weitergabe von personenbezogenen Daten
Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers aus der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung unrechtmäßig an Dritte/Behörden weitergegeben wurden.
Wie der VwGH ausführt, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, ZI. 92/08/0062).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen geäußert, dass seine personenbezogenen Daten weitergegeben worden wären, aber diesbezüglich keine näheren Hinweise vorgelegt, die diese Behauptung stützen könnten. Auch hat der Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gelassen trotz gewährtem Parteiengehör. Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Weitergabe nicht erfolgt ist und war dies dementsprechend festzustellen (vgl. C.2.).
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft jedoch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).
Betreffend den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auskunftserteilung übermittelten Prüfberichts, der personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dieser nicht im Zusammenhang mit der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO steht und somit auch nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst ist. Weiters ist dieser datiert mit dem 26. Februar 2021, weshalb das Beschwerderecht betreffend die diesbezügliche Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Februar 2025 bereits nach § 24 Abs. 4 DSG präkludiert wäre. Darüber hinaus wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstellung dieser Prüfberichte wohl als Auftragsverarbeiterin zu qualifizieren, da diese im Auftrag der zuständigen Behörden nach deren Anweisungen zu erstellen waren. Somit wäre selbst wenn die Prüfberichte vom Beschwerdegegenstand umfasst gewesen wären, die Beschwerde mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin auch deshalb zurückzuweisen gewesen.
D.4. Ergebnis
Im Lichte der oben dargelegten Ausführungen war die Beschwerde somit insgesamt spruchgemäß abzuweisen .
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