IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 14.09.2023 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in Syrien Polizist gewesen sei und einfach ausgereist sei, ohne etwas zu sagen. Er habe nicht gekündigt und werde deshalb gesucht. Bei Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Haftstrafe und habe Angst vor den Milizen.
I.3. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, idF BFA bzw. belangte Behörde, fand am 23.07.2024 statt. Zu seinem Ausreisegrund aus Syrien befragt, führte der BF aus, dass er in Syrien ehrenamtlicher Polizist und habe die Arbeit verlassen ohne zu kündigen, weshalb er verfolgt werde.
I.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass beim BF keine Umstände vorliegen würden, welch als asylrelevante Verfolgung iSd GFK gewertet werden könnten. Etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden ebenso die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen.
I.5. Dagegen richtet sich die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.08.2024. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Regime drohe. Aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiets sowie seiner Flucht ins Ausland und der Asylantragstellung in Österreich, würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Seiten des syrischen Regimes als Oppositioneller wahrgenommen werden.
I.6. Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.08.2024 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Privatleben des BF:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung. Er ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt 36 Jahre alt und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er spricht als Muttersprache Arabisch. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2014 und befindet sich zumindest seit 11.09.2023 in Österreich.
Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX , XXXX . In seiner Heimat besuchte er neun Jahre lang die Schule. Der Herkunftsort des BF, XXXX , XXXX , in welchem der BF bis zur Ausreise im Jahr 2014 lebte, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung HTS.
Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau sowie seine drei Kinder befinden sich in der Türkei.
Der BF hat neun Jahre lang die Grundschule in Syrien besucht.
Beim BF ist es Rekrutierungsversuche durch die Al Nusra Front gegeben und wurde eine Woche lang durch diese inhaftiert. Im März oder April 2009 hat der BF eine Ausbildung zum Polizisten begonnen, von dem er Ende des Jahres 2011 desertiert ist.
Das langjährige Regime unter dem Herrscher Baschar al-Assad wurde im Dezember 2024 durch eine Offensive rebellischer Truppen gestürzt. Assad selbst floh im Zuge der Offensive nach Russland. Das bis dahin bekannte Regime existiert nicht mehr. Es gibt keinen mit dem Regime in Zusammenhang stehenden Wehrdienst mehr und auch keine dahingehenden Zwangsrekrutierungen oder Verfolgungen. Die vom BF erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit dem Regime von Baschar al-Assad sind nicht mehr von Relevanz.
Im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsort wird dieser weder von der neuen syrischen Übergangsregierung noch von sonstigen Akteuren individuell gefährdet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement XXXX befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Das langjährige Regime unter dem Herrscher Baschar al-Assad wurde im Dezember 2024 durch eine Offensive rebellischer Truppen gestürzt. Assad selbst floh im Zuge der Offensive nach Russland. Das bis dahin bekannte Regime existiert nicht mehr. Es gibt keinen mit dem Regime in Zusammenhang stehenden Wehrdienst mehr und auch keine dahingehenden Zwangsrekrutierungen oder Verfolgungen. Die vom BF erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit dem Regime von Baschar al-Assad sind nicht mehr von Relevanz.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von der neuen syrischen Übergangsregierung, zum Wehrdienst rekrutiert bzw. individuell verfolgt zu werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1.3.1. Aus dem Länderinformationsblatt:
1.3.1.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 14, Stand 13.10.2026:
Politische Lage - Letzte Änderung 2026-09-30 15:30
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten (AJ 8.12.2024). Die Offensive wurde von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024), welche 2012 unter dem Namen Jabhat al-Nusra (al-Nusra Front) gegründet worden war und ihren Namen 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hayat Tahrir al-Sham geändert hatte. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo wo sie die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) einsetzte, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad al-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Wichtige Minister- und Beamtenposten wurden systematisch mit HTS-Getreuen besetzt, von denen die Mehrheit vor dem Sturz des Assad-Regimes in der SSG in Idlib tätig war (Etana 4.5.2026).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU al-Shara' und Innenminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025)).
Politisches System
Allgemeines
Im Inland ist die Bilanz gemischt (ICG 26.11.2025). Konkrete Erfolge der Regierung gehen mit gewaltigen Herausforderungen und erheblicher Unsicherheit einher. Die neuen syrischen Behörden haben zwei übergeordnete Ziele verfolgt: den Staatsaufbau und die Legitimierung des Staates. Das Ziel des Staatsaufbaus konzentrierte sich auf die Konsolidierung der Exekutivgewalt (OJ 26.2.2026). Sowohl die neuen syrischen Behörden als auch die internationalen Partnerstaaten verfolgen einen Ansatz, der die Stabilisierung priorisiert (Etana 4.5.2026). Während ihre islamistische Ideologie offensichtlich geblieben ist – insbesondere bei Einschränkungen, die die Rechte der Frauen und geschlechtsspezifische Initiativen betreffen – hat die HTS oft eher pragmatisch als dogmatisch gehandelt (BS 2026).
Im Jahr 2025 baute die syrische Regierung unter al-Shara' rasch eine neue politische Übergangsarchitektur auf (TWI 10.2.2026). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), wie die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära (INSS 14.12.2025) sowie die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates (TWI 10.2.2026). Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Obwohl der Prozess als inklusiv und als Übergangsphase dargestellt wurde (TWI 10.2.2026), wurden diese Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert (IDOS 8.12.2025; vgl. Etana 4.5.2026). Die Macht wurde konsequent auf das Präsidentenamt konzentriert (TWI 10.2.2026; vgl. Etana 4.5.2026), die sinnvolle Beteiligung wichtiger Wählergruppen – insbesondere der Kurden – eingeschränkt, und man hat sich auf institutionelle Mechanismen, die stark auf Ernennungen basieren, gestützt (TWI 10.2.2026). Während HTS-Kader die meisten Führungspositionen besetzen, stammen 70 % des Personals auf den unteren Ebenen noch aus dem vorherigen Regime. Viele der neuen Direktoren sind jung, hoch qualifiziert und verfügen über einen Hintergrund in Ingenieurwesen oder Informatik. Allerdings sind sie alle männlich (PRIF-Blog 3.2026). Zudem konsolidieren die neuen Behörden ihre Macht in nicht rechenschaftspflichtigen Gremien, wie dem neuen, vom Präsidenten kontrollierten Staatsfonds (ECFR 4.3.2026) sowie dem Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, das von Präsidententreuen beaufsichtigt wird und unter dem Dach des Außenministeriums arbeitet (Etana 4.5.2026). Dieses Generalsekretariat übernimmt die Leitung politischer Aktivitäten und Veranstaltungen in Syrien und arbeitet daran, die Ressourcen der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei, der Parteien der Nationalen Progressiven Front sowie der ihnen angeschlossenen, aufgelösten Organisationen und Ausschüsse wieder einzusetzen (SANA 28.3.2025). Es wird zusammen mit seinen Zweigstellen in allen Gouvernements zunehmend als Überwachungsinstrument der Behörden genutzt, um die politischen und zivilgesellschaftlichen Entwicklungen im Land zu kontrollieren – so dürfen beispielsweise öffentliche Veranstaltungen nicht ohne die Zustimmung des Ausschusses stattfinden (Etana 4.5.2026). Im Mai 2026 unternahm al-Shara' eine erste Regierungsumbildung (AJ 10.5.2026). Dabei wurde sein Bruder aus einer Schlüsselposition, dem Generalsekretär des Präsidialamtes, entfernt, dessen Ernennung zuvor Kritik und Vorwürfe der Vetternwirtschaft hervorgerufen hatte (AP 10.5.2026). Im Mai 2026 wurden auch die Gouverneure von Quneitra, Homs Latakia und Deir al-Zour ernannt (SANA 10.5.2026). Die Umbildung ist eher eine Neuausrichtung von al-Shara's engstem Kreis als eine Erweiterung desselben (AJ 10.5.2026).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt, bei der Hunderte Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen anwesend waren, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten, wie z. B. die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF. (AlHurra 25.2.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, welche die Übergangsphase in Syrien regelt, zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete al-Shara' die Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025) und umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). So sieht sie eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012 schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Syrien ist als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Al-Shara' ist neben dem Amt des Präsidenten auch Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet (ACRPS 5.2025). Der Präsident ist allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich (NYT 14.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). Die Erklärung löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus (AlHurra 14.3.2025).
Parlament
In Syrien fehlt es an einer voll ausgebildeten politischen Ordnung. Viele beschreiben es als ein Land, das sich in einer "Übergangsphase" befindet, und verweisen auf das Fehlen einer Verfassung, funktionierender politischer Parteien und institutionalisierter Beteiligungsmöglichkeiten (Loop 11.5.2026). Alle bestehenden politischen Parteien wurden im Jänner 2025 offiziell aufgelöst und die Möglichkeit, neue Parteien zu gründen, bedarf noch einer gesetzlichen Regelung (AC 27.7.2026). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Al-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Es fand kein umfangreicher Wahlkampf statt (MBZ 1.2026). Durch den von al-Shara' ernannten Obersten Ausschuss wurden 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements al-Raqqa und al-Hasaka statt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Im Mai 2026 fanden die Wahlen schließlich in den zuvor von den Kurden zurückeroberten Gebieten al-Hasaka, Qamishli und Kobane / Ain al-Arab statt und die Sitze wurden entsprechend verteilt (National 24.5.2026). Prominente syrisch-kurdische Parteien und Einheiten lehnten das Wahlergebnis jedoch ab. Bei einer Pressekonferenz in der nordöstlichen Stadt Qamishli prangerten Vertreter von 21 kurdischen Parteien und politischen Bewegungen, darunter die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), Syriens mächtigste kurdische Partei, ein "von oben nach unten gerichtetes Ernennungsverfahren" an (TNA 25.5.2026). Der syrische Präsident hatte am 1.7.2026 ein Dekret mit den Namen von 207 der insgesamt 210 Mitglieder des Volksrats erlassen, von denen 137 in indirekten Wahlen gewählt wurden, während 70 Mitglieder (AJ 13.7.2026) (das entspricht einem Drittel (AC 27.7.2026) vom Präsidenten gemäß seinen Befugnissen nach der Verfassungserklärung ernannt wurden. Die drei Sitze des Gouvernements Suweida blieben unbesetzt, da dort keine Wahlen abgehalten werden konnten (AJ 13.7.2026). Syriens erste Volksversammlung nach der Ära al-Assad trat am 12.7.2026 in Damaskus zusammen (AC 27.7.2026; vgl. REU 12.7.2026). Die Kammer zählt 21 weibliche Abgeordnete – 15 davon wurden von al-Shara' nominiert. Die Befugnisse des Gremiums sind begrenzt. Die Versammlung kann Gesetze vorschlagen und verabschieden. Ihre Amtszeit beträgt 30 Monate und ist verlängerbar. Sie übt die Gesetzgebungsbefugnis aus, bis eine endgültige Verfassung verabschiedet und Wahlen organisiert werden (REU 12.7.2026).
Gewaltmonopol
Es ist der neuen Zentralregierung Syriens gelungen, die politische Kontrolle zu festigen. Fast alle rivalisierenden ehemaligen Rebellengruppen haben sich bereit erklärt, sich in die neue Armee des Landes zu integrieren, und unterstützen al-Shara' (PGN 25.3.2026). Er ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Regierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen. Es entstand eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit [Stand: Dezember 2025] jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisieren, um Einfluss auszuüben, spielen oft eine Schlüsselrolle in jenen Gebieten, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat (ICG 24.8.2026).
Zum 31.1.2026 kontrollierten die Regierungstruppen den größten Teil des Landes mit Ausnahme großer Teile des Gouvernements Suweida und Teilen der Gouvernements al-Hasaka rund um die Städte al-Hasaka, Qamishli und Kobane/ Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo sowie der von Israel kontrollierten Gebiete (UNGA 12.3.2026). Die Übergangsregierung dehnte ihre Kontrolle auf den Großteil des Landes aus, darunter auch Gebiete im Nordosten Syriens, wo sie im Anschluss an eine Militäroperation im Jänner 2026 die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets übernahm (EUAA 1.7.2026). In der Praxis übt die Regierung vor allem über die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Idlib eine effektive Kontrolle aus (MBZ 1.2026), wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren, sowie über den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo (INSS 14.1.2026). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). In ländlichen und Wüstengebieten ist die Kontrolle der Regierung im Allgemeinen begrenzt (MBZ 1.2026; vgl. INSS 14.1.2026). Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS 14.1.2026). Die Eroberung der arabisch geprägten Regionen im Norden und Osten Syriens durch syrische Streitkräfte bedeutet nicht in allen Fällen, dass die Autorität in diesen Gebieten automatisch auf die Regierung unter al-Shara' überging. Vielmehr spielen viele lokale Stammesakteure eine entscheidende Rolle, und auch ihre Loyalität gegenüber Damaskus ist begrenzt. Die abischen Stämme sind in ihren politischen Loyalitäten historisch gesehen sehr flexibel und oft von der Loyalität gegenüber dem Regime zur Unterstützung der Freien Syrischen Armee, zur Unterstützung des Islamischen Staates, zur SDF gewechselt. Sie schließen sich nun erneut der von der HTS dominierten Regierung in Damaskus an. Die Stämme selbst verfügen zwar über Handlungsfähigkeit und verfolgen ihre eigene Stammespolitik, sind jedoch keineswegs einheitliche Akteure. Selbst in den überwiegend arabischen Gebieten, die im Jänner 2026 nominell unter die Kontrolle der syrischen Regierung in Damaskus fielen, bleibt das Kräfteverhältnis komplex. Bislang ist es der syrischen Übergangsregierung nicht gelungen, diese stark von Stammesstrukturen geprägten Gebiete vollständig unter ihre effektive Kontrolle zu bringen und ein Gewaltmonopol zu etablieren. Unter den Stammesmilizen herrscht nicht immer Einigkeit, es kommt zu Rivalitäten zwischen ihnen. Sie unterscheiden sich in ihrer Beziehung zu den Kurden und deren politischen Akteuren (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Nordsyrien
Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten, aber die dahingehenden Bemühungen kamen zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Sie setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung richtete ihren militärischen Druck weiter auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Newroz (21. März) [kurdisches Neujahrsfest Anm.] wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Anführer Mazloum Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und Ain al-Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration in Bezug auf Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens (ICG 30.1.2026). Das 14-Punkte-Abkommen hat ein neues lokales Verwaltungssystem in Syrien geschaffen (Europinion 28.2.2026). Es enthält Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat, Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026) und die Bildung einer Militärdivision, die aus drei Brigaden von SDF-Mitgliedern besteht (BBC 30.1.2026). Die neuen Behörden haben sich bereit erklärt, kurdische kulturelle Rechte anzuerkennen und historische Missstände anzugehen (SyrinTra 16.4.2026). Es wurde eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen (BBC 30.1.2026). Diese Schritte sind aber verfassungsrechtlich nicht garantiert (SyrinTra 16.4.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (SyrRev 2.2.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli (ABC News 3.2.2026) und am 2.2.2026 in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach Abschluss des Integrationsprozesses wird es keine dem Staat parallelen Strukturen wie die "Selbstverwaltung" oder die "Asayish" [kurdisch geführte Kräfte der Inneren Sicherheit Anm.] mehr geben (Shaam 23.3.2026).
Trotz monatelanger stockender Fortschritte, lokalen Widerständen und festgefahrenen Fraktionsinteressen schreitet der Integrationsprozess voran. Seit August 2026 patroullieren regelmäßig Fahrzeuge der Inneren Sicherheit ohne Begleiteskorte in der Stadt al-Hasaka (Etana 18.8.2026). Die Regierung in Damaskus akzeptierte die administrative Autonomie in der lokalen Verwaltung der kurdisch besiedelten Regionen Syriens. Das zeigt sich dadurch, dass der für das Gouernement al-Hasaka ernannte Gouverneur offiziell von den SDF ausgewählt wurde (Europinion 28.2.2026). Mehrere mit den SDF verbundene Persönlichkeiten haben Regierungsämter übernommen, darunter Positionen innerhalb der Verteidigungs- und inneren Sicherheitsstrukturen sowie Posten in der lokalen Verwaltung des Gouvernements al-Hasaka (Rudaw 13.8.2026). So wurde Sipan Hemo, ein wichtiger kurdischer Kommandant der SDF zum Stellvertreter des syrischen Verteidigungsministers ernannt und Noureddin Ahmad Issa zum Gouverneur von al-Hasaka (JPOST 10.3.2026). Al-Hasaka wurde in einen klar erkennbaren Umsetzungsprozess eingebunden, der den SDF im Rahmen der übergeordneten Vereinbarung auch einen Anteil an den Posten sicherte (NContext 11.4.2026). Die im Nordosten Syriens geschaffenen Verwaltungsstrukturen wurden schrittweise in die syrischen staatlichen Institutionen integriert. Damaskus übernahm die Kontrolle über die wichtigsten Öl- und Gasinfrastrukturen im Nordosten Syriens. Die zuvor von den SDF verwalteten Grenzübergänge wurden in das nationale Zollsystem Damaskus’ eingegliedert, während die syrische Generalbehörde für Zivilluftfahrt die administrative und operative Kontrolle über den internationalen Flughafen Qamishli übernahm. Rund 20.000 Mitarbeiter der Bildungsverwaltung im Nordosten wurden in das syrische Bildungsministerium integriert und auf die Gehaltsliste der Regierung gesetzt. Etwa 1.400 Beschäftigte im Gesundheitswesen wurden in das Gesundheitsministerium eingegliedert, während weitere 700 Mitarbeiter der Stromversorgungsunternehmen im Nordosten in die entsprechenden staatlichen Strukturen integriert wurden (LWJ 25.8.2026). In den neuen Verwaltungsstrukturen in bestimmten Bezirken, insbesondere Kobane/ Ain al-Arab wurden die Posten zwischen Kurden und Arabern sowie innerhalb der kurdischen Seite selbst auf Persönlichkeiten verteilt, die der PYD, dem Kurdischen Nationalrat (Kurdish National Council - KNC bzw. Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS) und der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye - PDK-S KDP-S), Damaskus sowie formal unabhängigen lokalen und Stammesnetzwerken nahe stehen (NContext 11.4.2026). Ob die PYD und der KNC als legale politische Akteure agieren können, hängt von dem künftigen Parteiengesetz ab, das von der noch einzuberufenden Volksversammlung verabschiedet werden muss (SyrinTra 16.4.2026).
Am 20.8.2026 gab Mazloum Abdi bekannt, dass die Integration der militärischen, sicherheitspolitischen und administrativen Institutionen der SDF in die syrischen staatlichen Institutionen abgeschlossen ist. Am 25.8.2026 verkündete Abdi vom Präsidentenpalast in Damaskus aus, dass die Mission der SDF beendet sei und die Truppe als eigenständige militärische Organisation aufgelöst werde. Die Ankündigung umfasste auch die Auflösung der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) sowie der ihr angeschlossenen militärischen und zivilen Formationen und deren Integration in staatliche Institutionen (NPA 26.8.2026).
Teile des Grenzgebiets im Norden sind von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ras al-Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert (STJ 31.7.2025). In Gebieten im nördlichen und östlichen Umland von Aleppo, die sich von Jarablus über Afrin bis hin zu Teilen des Umlands von Idlib erstrecken, üben Türkei-treue Milizen die Kontrolle aus. Informationen zufolge unterliegen diese Gebiete der indirekten Aufsicht von Stellen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem türkischen Geheimdienst in Verbindung stehen. Dabei werden lokale Amtsträger, angefangen vom Dorfvorsteher bis hin zu den Bezirksverwaltungen, im Rahmen eines Einfluss- und Verwaltungssystems bestimmt und ernannt, das sich nach den vor Ort bestehenden Machtverhältnissen richtet. Dort wird auch die türkische Lira als Währung verwendet (SOHR 22.4.2026).
Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-10-12 09:52
Hintergrund
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara' ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026).
Allgemeines
Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in Syrien von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt (AAA 22.4.2026). Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass Syrien sich stabilisiert (MEI 13.2.2026), aber die sich in Syrien abzeichnende "Stabilität" ist in Wirklichkeit äußerst fragil (Etana 4.5.2026) und Gewaltausbrüche zeigen, wie brüchig der allgemeine Frieden noch ist und wie leicht Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen den Übergang stören können (ICG 24.8.2026). Es bleiben erhebliche Herausforderungen bestehen (EUAA 7.2026) und das Land ist weiterhin anfällig für erneute Spannungen und tiefgreifende strukturelle Herausforderungen (AW 26.2.2026).
Aus einigen Teilen des Landes, darunter den südlichen und den Küstengouvernements sowie Teilen des Nordostens Syriens, werden weiterhin Bedrohungen der persönlichen Sicherheit sowie Sicherheitsbedenken gemeldet (UNOCHA 2.4.2026). Seit Dezember 2024 dauern sporadische Kämpfe an, ebenso wie Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Verschleppungen (GCR2P 16.3.2026). Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit, rivalisierende bewaffnete Akteure und ethnopolitische Spannungen haben bislang jede nachhaltige Stabilisierung verhindert (ANF 7.5.2026). Die Kriminalität nimmt zu und die Aktivitäten militanter Gruppen weiten sich aus (Akhbar 17.3.2026). So kommt es weiterhin zu Angriffen auf Sicherheits- und Streitkräfte, die nach dem Muster kleinerer, asymmetrischer Operationen ablaufen, obwohl die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen in weiten Teilen Syriens nachgelassen hat. Diese reichen von Busbombenanschlägen und improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bis hin zu gezielten Attentaten und Hinterhalten. Ein großer Teil dieser Anschläge steht in Verbindung mit Zellen, die dem IS angehören, aber die Verantwortung für andere Anschläge ist nach wie vor unbekannt. Es kursieren Spekulationen über eine Beteiligung von Gruppen, die mit Resten des Assad-Regimes in Verbindung stehen (TNA 24.8.2026). Trotz vergleichsweise geringer Gewalt stellen für viele Syrer lokale, konfessionelle und zwischen den Gemeinschaften auftretende Zwischenfälle sowie Kriminalität echte Sorgen dar (OSES 23.4.2026) und viele Syrer sagen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär ist (AJ 15.3.2026). Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 hat das israelische Militär unter Berufung auf Sicherheitsrisiken Hunderte von Einfällen und Luftangriffen in Syrien durchgeführt (SCR 1.9.2026). Wirtschaftliche Not führt zu sozialen Unruhen. Im ganzen Land kommt es zu neuen Protestwellen (OSES 23.4.2026). Kleinkriminalität wie Raubüberfälle kommen weiterhin vor (AJ 15.3.2026).
Zahlen, Daten, Fakten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Trotz der tödlichen Zusammenstöße, die dem Abkommen vorausgingen, ist die Gewalt in ganz Syrien laut Analysten und Daten von Konfliktbeobachtungsstellen seit 2025 insgesamt stetig zurückgegangen (AW 26.2.2026; vgl. (ECFR 4.3.2026). Die wöchentlichen Opferzahlen sind im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken, und obwohl die Kämpfe im Jänner 2026 einen vorübergehenden Anstieg verursachten, kehrte die Entwicklung schnell zu einem Abwärtstrend zurück. Diese Wende spiegelt einen umfassenderen Übergang von fragmentierten bewaffneten Auseinandersetzungen hin zu einer stärker zentralisierten Kontrolle und einem institutionellen Sicherheitsmanagement wider (AW 26.2.2026).
Die Syrische Beobachtungsstelle (SOHR) dokumentierte seit Beginn des Jahres 2026 [Stand Mai 2026] den Tod von mindestens 1.462 Menschen, darunter 833 Zivilisten und 629 Nicht-Zivilisten (SOHR 6.5.2026), demgegenüber zählte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2026 428 getötete Zivilisten, darunter 33 Frauen und 80 Kinder. Die Mehrheit davon wurde im Jänner 2026 getötet [Kampfhandlungen zwischen SDF und Regierungstruppen Anm.], gefolgt von Februar und April. Die Mehrheit der getöteten Zivilisten kam bei Vorfällen zu Tode, deren Verantwortliche nicht identifiziert werden konnten, wie Schusswechsel von Unbekannten, Landminen, Explosionen unbekannter Ursache und Tötungen nicht identifizierter Personen. Das Gouvernement Aleppo verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2026 die höchste Zahl an dokumentierten zivilen Opfern, mit fast 19 % der Gesamtopferzahl. Die meisten Opfer in diesem Gouvernement wurden im Zusammenhang mit Vorfällen registriert, die den SDF zugeschrieben wurden oder deren Ursprung SNHR nicht ermitteln konnte. Das Gouvernement Hama belegte mit rund 15 % der Gesamtopfer den zweiten Platz. Die überwiegende Mehrheit der Opfer dort wurde auf Gewaltursachen zurückgeführt, die SNHR nicht identifizieren konnte, darunter Landminen, Explosionen sowie Tötungen oder Schüsse unbekannter Herkunft. Auch die Gouvernements Homs, Idlib und al-Raqqa verzeichneten hohe Opferzahlen, was die anhaltende Gefährdung der Zivilbevölkerung in zahlreichen Gebieten Syriens durch unterschiedliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Konflikt und dessen Folgen widerspiegelt (SNHR 1.7.2026).
Von Oktober 2025 bis Mai 2026 verzeichnete ACLED landesweit 2.884 Sicherheitsvorfälle. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen in diesem Zeitraum wurde im Jänner 2026 verzeichnet, mit 683 Vorfällen, hauptsächlich in Aleppo, Deir al-Zour, al-Hasaka und Suweida. Der Höchststand im Jänner 2026 entspricht einem Anstieg um 77 % gegenüber den 385 Vorfällen, die im Vormonat verzeichnet wurden, und (fällt zeitlich mit der Militäroffensive der Übergangsregierung zusammen, die zur Eroberung großer Teile des ehemals von den SDF gehaltenen Gebiets führte.) Nach dem Höchststand im Jänner 2026 ging die Zahl der Vorfälle um mehr als die Hälfte auf 283 im Februar 2026 zurück. Eine Analyse der ACLED-Daten für den gesamten Zeitraum vom Sturz von al-Assad am 9.12.2024 bis zum 31.5.2026 zeigt Spitzenwerte von über 600 monatlichen Sicherheitsvorfällen im Dezember 2024 (733 Vorfälle) sowie in jedem der ersten drei Monate des Jahres 2025 (1.118 Vorfälle im Jänner, 782 im Februar und 841 im März) sowie schließlich erneut im Jänner 2026. Von April bis Dezember 2025 und erneut von Februar bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle weitgehend unter 500. Mit Ausnahme des Höchstwerts im Jänner 2026 war von August 2025 bis Mai 2026 ein nahezu stetiger Rückgang der Vorfälle zu beobachten. Von den insgesamt 2.884 erfassten Vorfällen wurden 822 als Gefechte und 1.081 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne eingestuft. Etwa ein Drittel der Vorfälle (981) wurde als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Sowohl die Fälle von Gefechten als auch von Explosionen/Gewalt aus der Ferne haben sich zwischen Dezember 2025 und Jänner 2026 mehr als verdoppelt (von 120 auf 257 bzw. von 126 auf 281), während die Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten nur geringfügig zunahmen (von 139 auf 145). Nach Jänner 2026 folgten sowohl die Gefechte als auch die Fälle von Gewalt gegen Zivilisten weitgehend einem kontinuierlichen Abwärtstrend und gingen bis Mai 2026 auf jeweils rund 70 oder weniger zurück (EUAA 7.2026).
Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von September 2024 bis September 2026:
ACLED 24.9.2026
Die Hauptakteure sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (1.110), syrische Militär- und Polizeikräfte (902), die SDF (797) und die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) (213). Diese Akteure waren an rund 38 %, 31 %, 28 % bzw. 7 % aller 2.884 erfassten Vorfälle beteiligt. In diesem Gesamtzeitraum wurde jedoch eine höhere Anzahl von Vorfällen den SDF zugeschrieben als den syrischen Militär- und Polizeikräften. Die Hauptbeteiligten an den 981 Vorfällen gegen Zivilisten sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen (beteiligt an etwa 45 % aller Vorfälle dieser Art), die SDF (rund 24 %), das syrische Militär und die syrische Polizei (rund 9 %) sowie der IS (etwa 3 %). Zu den tödlichen Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten zählen Angriffe unbekannter Bewaffneter auf Alawiten, Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime und Personen mit unbestimmtem Profil sowie Tötungen von Zivilisten, darunter auch Inhaftierte, durch Mitglieder der SDF (EUAA 7.2026).
Informanten von IOM, die im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, berichteten unter anderem von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Stöcken und anderen Nicht-Schusswaffen (gemeldet an 52 % der bewerteten Standorte), von Vorfällen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (52 %), von direkten und indirekten Angriffen (19 %) sowie vom Vorhandensein von Minen und Blindgängern (14 %) (IOM 4.2026).
Gewaltmonopol und staatliche Maßnahmen
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an (ICG 26.11.2025), doch Beobachter sagen, dass sie noch immer mehr Rekruten benötigen (AJ 15.3.2026). Die übergeordneten Führungs- und Kontrollsysteme haben sich verbessert, wie die Militärkampagne der Regierung gegen die von Kurden geführten SDF im Nordosten Syriens zeigt – im Vergleich zu der Welle unkontrollierter Gewalt, die im März 2025 die Küste überschwemmte (ECFR 4.3.2026). Allerdings fällt es den Behörden schwer, oppositionelle Gruppierungen zu vereinen, sobald diese in offizielle Institutionen integriert sind. Selbst nach der formellen Integration bestehen informelle Loyalitäten fort, Kämpfer umgehen Befehlsketten, und die Disziplin bleibt schwach. Viele orientieren sich nach wie vor an ehemaligen Kommandanten oder lokalen Machthabern. Auch ausländische Kämpfer, die sich diesen Strukturen angeschlossen haben, verfügen über keinen klaren rechtlichen Status, was sie in einer Schwebesituation lässt und langfristige Risiken hinsichtlich Rechenschaftspflicht und Kontrolle mit sich bringt (MECGA 1.2.2026). Die Grenzen der zentralen Autorität wurden durch Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen und vergeltende Gewalt, Aktivitäten fest verwurzelter und gut bewaffneter illegaler Netzwerke, durch die Ausweitung der israelischen Besetzung von Gebieten und durch anhaltende innerstaatliche bewaffnete Konflikte, an denen die SDF und ehemalige Fraktionen von SNA, IS, mit al-Hijri verbündete drusische bewaffnete Gruppierungen in Suweida sowie der ehemaligen Regierung nahestehende Kämpfer beteiligt waren, verdeutlicht (UNGA 12.3.2026). Untersuchungen in den von Gewalt und sozialen Spannungen betroffenen Gebieten deuten darauf hin, dass Damaskus zu wenig unternommen hat, um Vergeltungsmaßnahmen und Selbstjustiz zu verhindern, wodurch Minderheitengemeinschaften besonders gefährdet sind – eine Dynamik, die durch ihren Ausschluss aus Teilen des Staates noch verschärft wird. Dort, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat, spielten proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisierten, um Einfluss auszuüben, oft eine Schlüsselrolle, insbesondere in sensiblen Gebieten (ICG 24.8.2026). Die Übergangsregierung hat versucht, die wichtigsten internen Ursachen der Instabilität anzugehen. Konfessionelle Gewalt in einigen Regionen im Jahr 2025 weckte Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Behörden, Minderheitengemeinschaften zu schützen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. Als Reaktion darauf reduzierten die Behörden ihre Abhängigkeit von irregulären bewaffneten Gruppierungen und bauten die Rolle des Innenministeriums aus. Sie starteten lokale Rekrutierungskampagnen mit dem Ziel, Sicherheitskräfte aufzubauen, die aus den Gemeinschaften stammen, denen sie dienen (Majalla 5.4.2026). Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.] Dieser Ansatz hat dazu beigetragen, ein gewisses Maß an Vertrauen wiederherzustellen, und es den Behörden ermöglicht, Spannungen einzudämmen, bevor sie zu umfassenderer Gewalt eskalierten. Analysten warnen jedoch, dass die Fortschritte nach wie vor fragil sind und stark von der Fähigkeit der Übergangsführung abhängen, das innenpolitische Gleichgewicht zu wahren, langjährige Missstände zu beseitigen und internationale Unterstützung, insbesondere aus Washington, aufrechtzuerhalten (AW 26.2.2026). Die Behörden können Unruhen oft eindämmen, aber nicht verhindern. Sie können schnell reagieren, aber nicht immer wirksam. Die Stabilität ist in diesem Sinne nach wie vor ungleichmäßig, und die Gefahr einer Eskalation ist allgegenwärtig (Majalla 5.4.2026). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes verfolgen die syrischen Behörden eine improvisierte Form der Sicherheitsstabilisierung, die in der Praxis dem Konzept der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilization and Reintegration - DDR) ähnelt, auch wenn sie diese Bezeichnung vermeiden. Ihre Entwaffnungsbemühungen konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung von Waffenbeständen und die Förderung freiwilliger Waffenabgaben. Die Militär- und Sicherheitsorgane sowohl des ehemaligen Regimes als auch der bewaffneten Opposition wurden demobilisiert und aufgelöst. Bewaffnete Gruppierungen wurden in neue staatliche Streitkräfte integriert und gleichzeitig Angehörige des ehemaligen Regimes durch einen Prozess geführt, der auf die Regularisierung ihres Status abzielte. Neben diesen "weichen" Maßnahmen führten die Behörden Sicherheitsoperationen durch, die auf versteckte Depots und Schmugglernetzwerke abzielten. Diese Operationen haben die Schwarzmarkt-Ströme unterbrochen, doch uneinheitliche Abdeckung, schwache nachrichtendienstliche Informationen und knappe Ressourcen lassen den Schmuggel weiterhin bestehen. Diese Schritte haben ein gewisses Maß an kurzfristiger Stabilität gebracht, sind jedoch nach wie vor unzureichend und fragil. DDR-bezogene Maßnahmen wurden ad hoc und uneinheitlich verfolgt (MECGA 1.2.2026).
Selbstjustiz, Rachemorde, Tötungsdelikte
Durch die Lücken im DDR-Prozess bleibt eine große Anzahl von Waffen im Umlauf, und ein billiger, leicht zugänglicher Schwarzmarkt bleibt aufrecht, über den Waffen problemlos zwischen den Gemeinschaften gehandelt werden. Der hohe Anteil an zivilem Waffenbesitz, gepaart mit dem leichten Zugang zu preiswerten Waffen, erhöht das Risiko von Racheangriffen, kriminellen Aktivitäten, Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und Selbstjustiz. Unter diesen Umständen können selbst kleine Streitigkeiten schnell eskalieren, wodurch Syrien anfällig für erneute Instabilität bleibt (MECGA 1.2.2026). Es gibt immer noch viele Waffen in den Händen unbekannter Personen oder Angreifer (AJ 15.3.2026).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b).
Die gewalttätigen Vergeltungsmaßnahmen nehmen verschiedene Formen an, die von Tötungen und Übergriffen bis hin zu Vandalismus, Vertreibung und Androhungen von Gewalt reichen. Besonders häufig treten sie in Zentralsyrien auf – in Homs, Hama und der umliegenden Ebene – wo die Gewalt des Bürgerkriegs von 2011 bis 2024 oft entlang konfessioneller Trennlinien verlief und Stadtviertel und Dörfer spaltete. Alle Konfliktparteien begehen Übergriffe. Die überwiegende Mehrheit davon geht jedoch auf das Konto ehemaliger Regierungstruppen und richtete sich gegen Sunniten, einschließlich Belagerungen und Zwangsvertreibungen, welche die demografische Landkarte Zentralsyriens verändern (ICG 24.8.2026). Eine syrische Medienorganisation stellte fest, dass es in ganz Syrien weiterhin gezielte Tötungen gibt, die sich überwiegend gegen Sicherheitskräfte richten. Wobei diese Vorfälle im Allgemeinen mit dem IS verbundenen Akteuren oder kriminellen Gruppen zugeschrieben werden. Sie richten sich meist gegen Sicherheitskräfte (DIS 6.2026). In den ersten Monaten des Jahres 2026 wurden in den Gouvernements Damaskus, dem Umland von Damaskus, Latakia, Homs, Hama und anderen Orten zahlreiche Tötungsfälle dokumentiert, von denen die meisten mit der konfessionellen Zugehörigkeit in Verbindung stehen. Zudem wurden Fälle von gezielten Tötungen von Zivilisten verzeichnet, was die anhaltende Kultur der selektiven Gewalt und die systematische gezielte Gewalt gegen Zivilisten widerspiegelt (SOHR 15.3.2026b). Im März 2026 kam es über das gesamte syrische Staatsgebiet verteilt zu Morden, wobei die größte Zahl davon auf die zentrale Region entfiel (Akhbar 17.3.2026). Mitte Juni 2026 eskalierten über mehrere Tage hinweg Demonstrationen, bei denen Rechenschaft von Persönlichkeiten des Regimes des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad gefordert wurde, in Teilen Syriens zu einer Welle von Selbstjustiz und Übergriffen durch Menschenmengen. Was am 10.6.2026 als Sitzstreik in der östlichen Stadt Deir al-Zour begann, breitete sich rasch aus, und es kam zu Protesten in Aleppo, Idlib, al-Raqqa, Hama und Damaskus sowie auf dem Land rund um Homs. An manchen Orten nahmen die Versammlungen eine gewalttätige Wendung. Randalierer griffen Eigentum an, schlugen und demütigten Menschen, die sie der Komplizenschaft bei den Verbrechen des gestürzten Regimes verdächtigten, und töteten in mindestens zwei Fällen solche Personen (ICG 24.8.2026). Weiters gibt es glaubwürdige Berichte über Tötungen von Zivilisten in Aleppo und im Nordosten im Jänner 2026 (UNGA 12.3.2026).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Syrien ist und nach wie vor stark mit Landminen und Blindgängern verseucht. Diese Kriegsüberreste stellen eine ernsthafte, tägliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung dar (ActfHum 13.3.2026). In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht (FR 20.1.2025) und so sind landesweit zwischen 100.000 und 300.000 nicht explodierte Sprengkörper (ActfHum 13.3.2026) auf Straßen, Feldern, in Häusern und Schulen verstreut (UNICEF 4.2026b). Insbesondere sind ländliche und landwirtschaftliche Gebieten sowie in Rückkehrgebiete betroffen (SNHR 26.3.2026). Informanten in fast einem Drittel (31 %) der von IOM im Jänner und Februar 2026 untersuchten Orte berichteten über das Vorhandensein von Minen oder Blindgängern (IOM 4.2026). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben (BBC 23.1.2025). Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln sind nicht nur eine der Hauptursachen für zivile Opfer, sondern untergraben auch die Wiederaufbaubemühungen, darunter die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die Rückkehr von Vertriebenen. Die Gouvernements Deir al-Zour, Aleppo und Idlib (UNOCHA 2.4.2026), Hama und Umland von Damaskus (ActfHum 13.3.2026) sind am stärksten betroffen (UNOCHA 2.4.2026). Die höchsten Kontaminationsraten wurden an IOM in den Gouvernements Latakia (62 %), Hama (54 %), Homs (53 %), Suweida (52 %), Deir al-Zour (51 %) und al-Raqqa (50 %) gemeldet (IOM 4.2026).
Diese Gefahr spiegelt die anhaltenden Auswirkungen des Konflikts wider, die durch das Fehlen umfassender Räumungsprogramme und die Nichtbereitstellung von Minenfeldkarten verschärft werden, trotz der Bemühungen ziviler und offizieller Stellen bei Minenräumungsmaßnahmen (SNHR 26.3.2026). Die Regierung mißt der Minenräumung und der Beseitigung von Blindgängern Priorität bei, und der United Nations Mine Action Service (UNMAS) bietet dabei seine Unterstützung an (OSES 23.4.2026). Nach dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 entstanden zahlreiche Initiativen zur Beseitigung von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln. Diese Initiativen wurden von verschiedenen Stellen durchgeführt, darunter Pionierteams des syrischen Verteidigungsministeriums, Teams des syrischen Zivilschutzes sowie freiwillige Einsätze von Zivilisten in ihren jeweiligen Gebieten. Diese gemeinsamen Anstrengungen führten zur Entschärfung und Beseitigung von Tausenden von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln in verschiedenen Regionen. Ein umfassendes nationales Programm zur Minenräumung fehlt nach wie vor, und die internationale technische und finanzielle Unterstützung für diesen Zweck ist weiterhin unzureichend (SNHR 4.4.2026). Trotzdem wird berichtet, dass intensive Minenräumungsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen die Zahl der zivilen Opfer durch Landminen und nicht explodierte Kampfmittel verringert haben (AW 26.2.2026). Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl der Todesfälle um 73 % auf vier pro Woche zurück (MEI 13.2.2026), aber die Bedrohung ist noch nicht beseitigt (AW 26.2.2026). Dem widersprechend gaben Informanten an mehr als der Hälfte der Standorte (59 %) an denen das Vorhandensein von Minen gemeldet wurde an, dass keine Minenräumungsmaßnahmen im Gange waren. Kritisch ist die Lage in Suweida, wo die Minenverseuchung nach wie vor hoch ist (52 %), zum Zeitpunkt der Erhebung jedoch keine Minenräumungsmaßnahmen liefen (IOM 4.2026).
Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b). Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vgl. Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026).
Terrorgruppierungen (Islamischer Staat)
Der Islamische Staat (IS) und andere nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen, darunter auch weitere von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestufte Gruppen, stellen weiterhin eine Bedrohung dar. Während die Operationen der Hizbollah stark zurückgingen, blieben Gruppierungen wie die Islamische Partei Turkestans und die Firqat al-Ghuraba im Nordwesten aktiv (UNGA 12.3.2026). Obwohl der Terrorismus in Syrien nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellt, ist die Zahl der Anschläge deutlich zurückgegangen: Sie sank um 44 % auf 243 im Jahr 2025, verglichen mit 430 im Jahr 2024. Auch die Zahl der Todesopfer ging zurück und sank um 79 % auf 156, verglichen mit 744 im Jahr 2024 (IEP 3.2026).
Das Innenministerium hat die Festnahme mehrerer mit der Hizbollah verbundener Zellen bekannt gegeben, die Anschläge innerhalb Syriens oder gegen Israel planten, sowie die Zerstörung grenzüberschreitender Schmuggeltunnel und die Beschlagnahmung von Waffen und anderer militärischer Ausrüstung (OSES 23.4.2026).
Das Ende von al-Assads Herrschaft selbst war ein Verlust für den IS. Die Gruppe hatte sich jahrelang auf die brutale Hartnäckigkeit seines Regimes und all dessen destabilisierende Folgewirkungen verlassen, um Mitglieder zu rekrutieren und ihre Angriffe zu rechtfertigen. Verstärkt wurde dieser Schock für das System durch das Entstehen einer neuen Regierung in Damaskus, die nicht nur als Siegerin aus dem Konflikt hervorging, sondern ausdrücklich danach strebte, die sunnitische Mehrheit in Syrien zu vertreten, zu stärken und ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (MEI 8.6.2026). Trotz Gebietsverlusten behält der IS die Fähigkeit zum Überleben durch Flexibilität, fortgesetzte Rekrutierung und ausreichende Finanzmittel zur Aufrechterhaltung seiner Operationen. Seine Stärke liegt in der Dezentralisierung. Regionale Ableger agieren nun autonom, nachdem die zentrale Führung durch die Tötung ihres vierten "Kalifen", al-Hashimi, geschwächt wurde. Zellen können rekrutieren und handeln, ohne auf Befehle zu warten (AAA 22.4.2026). Nach Angaben des syrischen Geheimdienstes besteht die heutige Präsenz des IS im Land aus Einzelpersonen, die lediglich durch ein ideologisches Band verbunden sind, jedoch über keinerlei organisatorische Struktur verfügen, die es ihnen ermöglichen würde, eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit Syriens oder der Region darzustellen (MEI 8.6.2026). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026).
Der IS ist insbesondere in der Wüstenregion Badia aktiv, die sich über Teile von al-Raqqa, Deir al-Zour Homs, Hama und Tadmur/ Palmyra erstreckt, wo die Gruppe weiterhin über Zellen im Untergrund agiert, anstatt territoriale Kontrolle auszuüben (DIS 6.2026). In den von den SDF zurückeroberten städtischen Gebieten, insbesondere in Deir al-Zour, al-Hasaka und Aleppo ist er weiterhin aktiv, und nutzt dabei die Sicherheitslücken aus, die durch deren rasche Eingliederung unter staatliche Kontrolle entstanden sind (SFH 1.8.2026). Die geografische Reichweite des IS ist begrenzt. Er verfügt über die Fähigkeit, Personen in Gebieten anzugreifen, in denen er präsent ist. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass die Gruppe in anderen Gebieten wie der Stadt Aleppo - aufgrund der starken Sicherheitspräsenz der Regierungstruppen und des Einflusses der Türkei in der Region - oder in Gouvernements wie Latakia effektiv operieren kann (DIS 6.2026). Insbesondere im Norden und Nordosten des Landes nimmt er sowohl die Sicherheitskräfte der Regierung als auch die SDF ins Visier (SFH 1.8.2026). 90 % der Anschläge des IS im Jahr 2025 fanden in SDF-kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die wachsende Wut der arabischen Stämme auf ihre SDF-Herrscher auszunutzen und weiter zu schüren (MEI 8.6.2026).
Es haben sich in der Sicherheitslage der Region Lücken aufgetan, welche die Gruppe dazu veranlasst haben, ihre Vorgehensweise zu ändern (Soufan 23.6.2026). Der IS versucht durch Ausnutzung dieser Lücken wieder Fuß zu fassen. Dabei stützt er sich auf eine aggressive Propaganda und gezielte Angriffe (AAA 22.4.2026), vor allem gegen syrische Sicherheitskräfte, Regierungsangehörige und Personen, die als mit den SDF verbunden gelten (DIS 6.2026). Hinterhalte, Sprengfallen (IEDs) und Attentate auf Regierungspatrouillen und lokale Amtsträger im gesamten Osten von Deir al-Zour und in Teilen der ländlichen Gebiete von al-Raqqa stellen weiterhin die größte Bedrohung dar (SyrExp01 27.4.2026). Die Gruppe hat vollständig auf Guerillakrieg umgestellt und setzt kleine, mobile Einheiten in weiten Wüstengebieten ein, die trotz schwerer US-Luftangriffe weiterhin Deckung bieten (AAA 22.4.2026), wobei überfallsartige Angriffe auf religiöse, politische und militärische Ziele im Vordergrund stehen (SCR 1.9.2026).
Quellen berichten einerseits, dass der IS seit der Übernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht hat (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen die kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat die Terrorgruppierung im Jahr 2025 laut Einschätzungen von VN und US-Beamten sowohl ihre Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit ihrer Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichten Quellen andererseits, dass die Aktivitäten des IS nach dem Sturz des Assad-Regimes deutlich zurückgingen, was vor allem auf intensive Luftangriffe der von den USA geführten Globalen Koalition gegen den IS sowie auf eine nachlassende Anziehungskraft bei der Rekrutierung zurückgezuführt wird (EUAA 7.2026). Zuvor hatte die Gruppe politische Zersplitterung und unkontrollierte Gebiete ausgenutzt, um Kämpfer zu rekrutieren und ihre fortgesetzte Präsenz zu rechtfertigen. Die Einbindung kurdischer Kräfte und die verstärkte Sicherheitskoordination haben diese Möglichkeiten eingeschränkt und ein für ihre Operationen feindlicheres Umfeld geschaffen (AW 26.2.2026). Der Islamische Staat (IS) verübte 2025 36 % weniger Anschläge und verursachte 83 % weniger Todesfälle im Vergleich zu 2024, ist aber nach wie vor die tödlichste Gruppierung in Syrien. Ihm wurden im Jahr 2025 83 % aller Todesfälle und 98 % aller Vorfälle im Land zugeschrieben (IEP 3.2026). Demgegenüber berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (MEI 13.2.2026). Abgesehen von den Gewalttaten in den Küstengebieten und in Suweida waren die beiden tödlichsten Angriffe auf Zivilisten im Jahr 2025 der Anschlag auf die Mar-Elias-Kirche am 22.6.2025, bei dem Berichten zufolge 25 Menschen getötet und 63 weitere verletzt wurden, sowie der Anschlag auf die Ali-Bin-Abi-Talib-Moschee in der Stadt Homs am 26.12.2025, bei dem Berichten zufolge mindestens acht Zivilisten getötet wurden und für den eine nicht staatliche bewaffnete Gruppe, Saraya Ansar al-Sunna, die Verantwortung übernahm. Die Regierung gab bekannt, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien, und identifizierte sie als IS-Mitglieder (UNGA 12.3.2026). Das Ausmaß der IS-Aktivitäten schwankt im Laufe der Zeit, wobei es Phasen erhöhter und verringerter operativer Aktivität gibt (DIS 6.2026). Die Befürchtungen vor einem Wiederaufleben des IS spitzten sich Anfang des Jahres 2026 zu, als die Shara'-Regierung Gebiete im Nordosten von den SDF eroberte, die dort mehrere Internierungslager betrieben, in denen mutmaßliche IS-Kämpfer und ihre Familien festgehalten wurden (PGN 25.3.2026). Tausende mit dem IS in Verbindung stehende Häftlinge verließen das Internierungslager al-Hol, nachdem sich die SDF Ende Jänner 2026 aus dem Lager – Syriens größter Haftanstalt für Angehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder, in der zuvor über 20.000 Menschen untergebracht waren – zurückgezogen hatten (ICG 2.2026). Etwa 20.000 Kinder, Ehefrauen und Witwen mutmaßlicher IS-Kämpfer – die von den SDF umstrittenerweise gefangen gehalten wurden, da viele weiterhin ihre Loyalität zum IS bekundeten – wurden größtenteils unter der Aufsicht der neuen Regierungstruppen freigelassen (PGN 25.3.2026). Das Risiko liegt nicht in der Schließung der Lager an sich, sondern im Fehlen eines klaren Rahmens für rechtliche Rechenschaftspflicht, Überwachung nach der Entlassung und Wiedereingliederung. Dies erschwert die Aufdeckung verbleibender Netzwerke des IS erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ehemalige Bewohner, insbesondere Kinder, die durch extremistische Sozialisierung geprägt wurden, wieder in genau jene Strukturen zurückfallen, welche die Lager eigentlich eindämmen sollten (WoR 19.3.2026). Es wird berichtet, dass der IS in Teilen Syriens zunehmend aktiv und gefährlich ist (UNHCHR 13.3.2026). Ab Mitte Februar 2026 intensivierten sich die Angriffe des IS, ließen Anfang März 2026 nach und waren bis Mitte März 2026 auf ein seit Ende 2024 nicht mehr gesehenes Niveau zurückgegangen. Im März 2026 verübte die Gruppe in ganz Syrien etwa 22 Anschläge, die sich gegen militärische Einrichtungen und Zivilisten richtete. Die Angriffe Ende März waren größtenteils defensiver Natur und richteten sich gegen kleine Patrouillen oder verlassene Stellungen am Rande der Wüste, was auf eine schwächere Planungskapazität und eine Verlagerung hin zu einer symbolischen Präsenz hindeutet. Anfang April 2026 schien der IS in eine Ruhephase einzutreten, in der er sich von den Frontlinien zurückzog, sich neu organisierte und die Lage neu bewertete (AAA 22.4.2026). Die Zahl der Anschläge des IS hat im Jahr 2026 bislang einen historischen Tiefstand erreicht, wobei es im Februar und Juni zu zwei Spitzen bei den IS-Aktivitäten kam (Soufan 23.6.2026). Tatsächlich gingen die IS-Angriffe in den Monaten nach den Verlusten der SDF (d. h. von Jänner bis April 2026) um 17 % zurück und brachen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte (von April bis Juni 2026) um weitere 67 % ein. Im gesamten Mai 2026 verübte der IS in ganz Syrien nur acht Anschläge, bei denen vier Menschen ums Leben kamen – weit entfernt vom Durchschnitt des Jahres 2025 mit 29 Anschlägen und 15 Todesopfern pro Monat und die niedrigste Zahl an Anschlägen und Todesopfern seit dem Auftauchen der Gruppe in Syrien im Jahr 2013. Die Niederlage der SDF im Jänner 2026, gepaart mit dem daraus resultierenden Abzug der US-Streitkräfte, war für den IS ein zweiter schwerwiegender Schock, der einen Rückgang der Anschläge um insgesamt 72 % auslöste (MEI 8.6.2026).
Der Rückgang der IS-Aktivitäten spiegelt eine Mischung aus sicherheitspolitischem, militärischem und wirtschaftlichem Druck wider. Militäroperationen haben seine Struktur zerschlagen, einen teilweisen Rückzug erzwungen und eine interne Umstrukturierung sowie eine Abkehr von direkten Angriffen ausgelöst. Kleine Zellen bleiben entlang der Wüstenränder und an den Frontlinien zwischen Deir al-Zour und al-Raqqa aktiv, was auf eine vorübergehende Phase der Neuformierung hindeutet. (AAA 22.4.2026). Die geringere Zahl von IS-Operationen sollte nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass der IS im Irak und in Syrien neutralisiert worden ist. Eine Analyse der Taktiken und Ziele der Gruppe zeigt eine sich wandelnde Vorgehensweise, die den sich verändernden Bedingungen in Syrien vor dem Hintergrund einer regionalen Eskalation entspricht (Soufan 23.6.2026).
Im Februar 2026 erklärte der IS, dass er eine neue Operationsphase in Syrien begonnen habe, bezeichnete al-Shara' als "Wachhund" der globalen Koalition und schwor, dass sein Schicksal nicht anders ausfallen werde als das von al-Assad (REU 21.2.2026). Der IS scheint darauf aus zu sein, die Fähigkeit der Regierung zur Durchsetzung von Sicherheit und Stabilität zu untergraben und gleichzeitig Zweifel an der militärischen Schlagkraft der neu gebildeten Streitkräfte zu säen. Er verbreitet die Darstellung, dass al-Shara' US-Interessen diene, und präsentiert sich selbst als ideologisch strengere Alternative. Es zeigt sich eine Verlagerung von der Beobachtung hin zu einer breit angelegten ideologischen Offensive. Der Sprecher der Gruppierung verkündete eine neue Operationsphase, die auf die Regierungsführung in Damaskus abzielt, und signalisierte damit einen Wechsel von der Verteidigung von Wüstenenklaven hin zu einem Zermürbungskrieg in den Städten. Er versucht, Kämpfer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und anderen Fraktionen für sich zu gewinnen, die von der Integration in die neue syrische Armee oder von der vermeintlichen Nachsicht gegenüber ehemaligen Regimevertretern frustriert sind (AAA 22.4.2026). Die Kräfte des IS haben ihren eigenen Aufstand wieder aufgenommen und erklären, die Shara'-Regierung sei ebenso illegitim wie die frühere Assad-Regierung (PGN 25.3.2026).
Die Zielauswahl des IS hat sich geändert: Weg von Hinterhalten auf Kontrollpunkte und Konvois der von den USA geführten Anti-IS-Koalition – die weitgehend auf den Nordosten Syriens beschränkt waren – hin zu einer geografisch ausgedehnteren Kampagne gegen konfessionelle Minderheiten, nationale und lokale Politiker sowie Ziele des syrischen Verteidigungs- und Innenministeriums, die Brennpunkte in Syriens instabiler Sicherheitslage darstellen (Soufan 23.6.2026). In den letzten fünf Jahren war eine bemerkenswerte Verschiebung in der Strategie des IS zu beobachten, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf Angriffen auf Streitkräfte und Polizei lag, auf die im Jahr 2025 85 % der dem IS zugeschriebenen Todesfälle entfielen (IEP 3.2026). Die im Jahr 2025 registrierten Vorfälle zeigen einen klaren Fokus auf Busse, die Sicherheits- und Militärpersonal befördern, da diese Ziele eine große Anzahl von Personen zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort zusammenbringen. Insbesondere Nachtbusse werden ins Visier genommen (TNA 24.8.2026).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation kam zu dem Schluss, dass ein Syrer, der Gebiete, die zuvor vom Islamischen Staat kontrolliert wurden – wie beispielsweise Deir al-Zour – aufgrund eines persönlichen Konflikts mit der Terrorgruppierung verlassen hat, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland weder Misshandlungen ausgesetzt noch von der Gruppe ins Visier genommen würde. Nach Einschätzung der Quelle verfügt der IS im Allgemeinen weder über die Kapazitäten noch über die Absicht, solche Personen ins Visier zu nehmen. Weder Syrians for Truth and Justice (STJ) noch die syrische Medienorganisation hatten Kenntnis von dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit dem IS vor ihrer Ausreise aus dem Land vom IS geschädigt oder ins Visier genommen worden wären (DIS 6.2026).
Am 18.6.2026 bekannte sich der IS zu einem Anschlag auf ein Lager des Innenministeriums in al-Raqqa. Der IS stellt jedoch keine Verfolgungsgefahr mehr für die kurdische Bevölkerung dar. Da er nur noch in Form kleiner Zellen existiert, besteht das Hauptanliegen dieser Gruppe darin, die Streitkräfte der Übergangsregierung anzugreifen. Er ist vor allem in den arabischen Regionen aktiv, wo sich seine verdeckten Operationen leichter durchführen lassen als in den kurdischen Gebieten. Die kurdische Bevölkerung hat den Eindruck, dass die Bedrohung durch den IS nachgelassen hat, da sich die Vorfälle mittlerweile auf Sicherheitslücken, Plünderungen und ähnliche Vorfälle in abgelegenen und randständigen Gebieten beschränken, von denen die meisten Schläferzellen des IS zugeschrieben werden. Dennoch stellt der IS in den kurdischen Regionen weiterhin eine Bedrohung dar (SFH 1.8.2026).
Die syrischen Behörden haben ihre Kampagnen gegen IS-Zellen intensiviert. Im Juli 2026 kündigten die Behörden Operationen in Aleppo und Latakia an, die zur Festnahme von IS-Mitgliedern und zur Beschlagnahmung von Waffen führten. Das Ministerium teilte im Juni 2026 mit, dass es innerhalb von drei Monaten 235 Personen wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen und sieben Anschläge vereitelt habe, die der IS angeblich geplant hatte (TNA 24.8.2026). Syrische Streitkräfte haben ihre Bemühungen zur Bekämpfung des IS und zur Zerschlagung seines Netzwerks in Syrien fortgesetzt. Am 18.8.2026 teilte das syrische Innenministerium mit, dass syrische Streitkräfte einen hochrangigen militärischen Anführer des IS in der Nähe von Manbij im Gouvernement Aleppo festgenommen haben (SCR 1.9.2026). Syrien verfügt noch immer nicht über die institutionelle Tiefe und die lokale Sicherheitsarchitektur, die für eine dauerhafte Stabilisierung und Eindämmung des IS erforderlich sind (WoR 19.3.2026). Die Zusammenarbeit zwischen Damaskus und der internationalen Koalition wurde verstärkt, was die Möglichkeiten des IS einschränkt, Spaltungen auszunutzen. Fortschritte in der Überwachungs- und Drohnentechnologie haben zudem den Vorteil des Wüstengeländes geschmälert. Eine Ende Februar 2026 vom Innenministerium mit Unterstützung der Armee gestartete Sicherheitskampagne hat das Kräfteverhältnis vor Ort verschoben. Bei den Operationen wurden der Osten von Hama, die zentrale Wüste sowie Gebiete um Aleppo und an der Küste gesäubert (AAA 22.4.2026).
Regionale Konflikte
Seit dem 28.2.2026 hat sich die regionale Eskalation im Nahen Osten auch auf Syrien ausgewirkt (EUAA 1.7.2026), allerding minimal (ICG 2.2026). Während es darum ringt, sich aus dem Krieg der USA und Israels gegen Iran herauszuhalten und die Nachbarländer zunehmend in die Folgen des US-israelischen Krieges gegen Iran verwickelt sind, ist Syrien von diesen Auswirkungen relativ verschont geblieben (FT 4.4.2026). Herabfallende Trümmerteile haben mehrere Menschen getötet oder verletzt und Sachschäden verursacht (WHO 4.5.2026), während die verschärften Feindseligkeiten im Libanon mehr als 440.000 im Land lebende Syrer dazu veranlassten, nach Syrien zu fliehen (EUAA 1.7.2026). Israelische Kampfflugzeuge durchqueren weiterhin den syrischen Luftraum (Enab 22.3.2026). Darüber hinaus üben mit Iran verbündete bewaffnete Gruppen entlang der syrischen Grenzen zum Libanon und zum Irak weiteren sicherheitspolitischen Druck auf Damaskus aus, was die syrische Regierung dazu veranlasst, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sich vor den Folgen des anhaltenden Krieges in der Region zu schützen (Enab 22.3.2026).
Regionale Unterschiede
Nach dem Zusammenbruch des Regimes von al-Assad wurde die allgemeine Sicherheitslage in mehreren Regionen des Landes als instabil beschrieben, da die Übergangsregierung Schwierigkeiten hatte, in Gebieten außerhalb von Damaskus für Sicherheit zu sorgen und wirksam auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren (EUAA 7.2026). Einige Gebiete sind sicherer als andere, aber es gibt nach wie vor Sicherheitsbedenken. Teile der Randgebiete des Landes verfügen nicht über die gleiche Sicherheitspräsenz wie beispielsweise Damaskus (AJ 15.3.2026).
Die höchste Zahl von Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir al-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Gewalt aus der Ferne betraf. Deir al-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Daraa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 wurden die höchsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen in Aleppo (513), Deir al-Zour (482), al-Hasaka (336) und Suweida (318) verzeichnet. Im Gegensatz dazu wurden die niedrigsten Zahlen in Tartus (23), Damaskus (32), Latakia (55) und Idlib (71) verzeichnet (EUAA 7.2026).
Nordsyrien
Letzte Änderung 2026-10-12 16:04
Aleppo
Die allgemeine Sicherheitslage in Aleppo ist zwar insgesamt gut, jedoch ist Syrien weiterhin ein Postkonflikt-Umfeld, das durch einen weitverbreiteten Waffenumlauf und das Vorkommen außergerichtlicher Tötungen gekennzeichnet ist. Zudem sind Assad-nahe Akteure, darunter ehemalige Mitglieder der Shabiha [pro-Assad-Paramilitärmilizen, Anm.], nach wie vor in Aleppo präsent, und einige von ihnen könnten aufgrund unzureichender Sicherheitsüberprüfungsverfahren in interne Sicherheitsstrukturen eingegliedert worden sein. Nach verschärften Zusammenstößen im Jänner 2026 übernahmen syrische Regierungstruppen die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo, nachdem sich die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) aus den überwiegend kurdischen Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye zurückgezogen hatten. Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo hat sich seitdem insgesamt verbessert, wobei städtische Gebiete – einschließlich der Stadt Aleppo – als vergleichsweise stabil gelten. Ländliche Gebiete sind aufgrund des Waffenbesitzes der Stämme und zeitweiliger Streitigkeiten zwischen Clans und Familien weiterhin instabiler. Seit dem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der SDF-Truppen aus den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye im Jänner 2026 wurden im Gouvernement Aleppo keine größeren Zusammenstöße oder nennenswerten Sicherheitsvorfälle verzeichnet [Stand: Juni 2026]. Trotz Verbesserungen der Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo wiesen Quellen auf eine Reihe verbleibender sicherheitspolitischer Herausforderungen hin. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation zufolge ist die Kontrolle der syrischen Regierung in der Praxis nach wie vor teilweise nur nominell und unvollständig, da Stämme, Clans und Familien in der Region weiterhin über Waffen verfügen und sich nicht vollständig der staatlichen Autorität unterwerfen. Zu Zusammenstößen zwischen solchen Gruppen, einschließlich gezielter Tötungen, kommt es Berichten zufolge weiterhin sowohl in der Stadt Aleppo – einschließlich der Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiye – als auch in ländlichen Teilen des Gouvernements, was mitunter zu Todesfällen führt. Solche Zusammenstöße sind kein neues Phänomen und traten bereits unter der Assad-Regierung sowie während des Konflikts auf (DIS 6.2026).
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Nachdem die Frist für das im März 2025 zwischen den SDF und der Regierung unterzeichnete Integrationsabkommen, in dem sie sich verpflichteten, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.] nicht eingehalten worden war, (Forbes 20.1.2026), kam es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen Anfang Jänner 2026 in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafiye in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung dieser mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile (Al-Monitor 7.1.2026). Die Streitkräfte der Regierung erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements a--Raqqa und Deir al-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident al-Shara' und SDF-Führer Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsah. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch mit einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026) und das Abkommen konnte die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Die syrische Regierung und die SDF haben schlussendlich am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, das einen umfassenden Waffenstillstand vorsah und einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat enthält (ICG 30.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, al-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol (SyrRev 26.1.2026).
Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren (SARI 19.1.2026). Die Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen (ABC News 15.2.2026). Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, es aber zu willkürlichen Inhaftierungen und "öffentlichen Demütigungen" von SDF-Gefangenen kam (SARI 19.1.2026). Die gemeldeten Übergriffe auf kurdische Zivilisten ereigneten sich vor dem Hintergrund anhaltender Feindseligkeiten und wiederholter Verstöße gegen den Waffenstillstand nach dem 30.1.2026, insbesondere in Form von Angriffen auf Zivilisten und der fortgesetzten Inhaftierung von militärischen und zivilen Kriegsgefangenen. Vor diesem Hintergrund weisen vor allem lokale Dokumentationen und Berichte von DAANES-Vertretern vor Ort auf eine Reihe sicherheitsrelevanter Vorfälle hin (Jasim 13.5.2026). Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) nehmen die Angriffe auf Kurden in mehreren Teilen des Landes zu. Es kommt zu anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und einem Sicherheitschaos (ANF 7.5.2026).
Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und al-Raqqa hat sich in den ersten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (UN OCHA 5.2.2026). Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist (UN OCHA 13.2.2026; vgl. STDOK/Schmidinger 2.7.2026; SyrExp01 27.4.2026) und sich in verschiedene Richtungen entwickeln könnte (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Diese Instabilität ist auf das Fehlen von Sicherheitsstrukturen und möglicherweise auf das Aufkommen von Zellen des Islamischen Staates (IS) in der Region zurückzuführen. Sicherheitsvorfälle konzentrieren sich nach wie vor auf Frontlinien, Wüsten- und Verkehrskorridore, Haft- und Lagerstätten sowie Grenzstreifen in der Nähe türkisch kontrollierter Gebiete. Am stärksten betroffen sind das Umland von Deir al-Zour und Wüstenrouten (IS-Aufstand, Vertreibung), Vororte und ländliche Bezirke des Gouvernements al-Raqqa (Angriffe, Lücken beim Wiederaufbau) und Grenzgebiete in der Nähe der von der Türkei besetzten Zonen (nördliches al-Raqqa/Aleppo, Afrin) (Beschuss, Vertreibung, grenzüberschreitende Zwischenfälle) (SyrExp01 27.4.2026). Die Region ist strukturell anfällig für eine Wiedererstarkung des IS (WoR 19.3.2026). Dieser nutzt Faktoren, wie schlechte Lebensbedingungen, mangelhafte Versorgung und Drogenhandel aus (AAA 22.4.2026). Das Gebiet östlich des Euphrats stellt aufgrund durchlässiger Routen in den Westen des Irak, spärlich kontrollierter Gebiete, zersplitterter Stammespolitik und fest verankerter Schmugglernetzwerke besondere Herausforderungen dar. Es diente wiederholt als Zufuhrkanal für Dschihadisten (WoR 19.3.2026). 64 % der von der Kontamination mit Blindgängern betroffenen Haushalte meldeten Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen. Eine Kontamination durch Blindgänger wurde von 15 % der Rückkehrer und 17 % der zurückkehrenden Flüchtlinge gemeldet (ImpInit/REACH 8.2026).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2026-10-13 22:02
Wehrpflicht
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst (AAA 10.12.2024). Die allgemeine Wehrpflicht wurde nach der Machtergreifung durch al-Shara' aufgehoben (ÖB Damaskus 19.1.2026), außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" (CNBC Ara 15.12.2024; vgl. MEMRI 16.12.2024).
Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Derzeit ist die routinemäßige Wehrpflicht in Friedenszeiten abgeschafft, doch die Regierung könnte theoretisch die Wehrpflicht wieder einführen, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Sicherheitslage des Landes dies erfordere (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). In den von der Regierung zurückeroberten Gebieten ist einem Experten zufolge die Rede davon, die staatliche Wehrpflicht bzw. Verteidigungspflichten unter syrischen Institutionen wieder einzuführen. Der Experte geht allerdings nicht davon aus, dass dies bald umgesetzt werde (SyrExp01 27.4.2026).
Amnestie und "Versöhnung" (Taswiya)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024). Es wurde bekannt gegeben, dass Personen, die von der Assad-Regierung zum Wehr- oder Reservedienst einberufen wurden, keine Probleme zu befürchten haben. Personen, gegen die bereits zivilrechtliche Urteile ergangen sind oder gegen die zivilrechtliche Anklagen vorliegen, werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen (EUAA 1.7.2026). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten (Economist 25.4.2025). Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025; vgl. REU 22.12.2025).
Die neuen Behörden leiteten einen landesweiten Prozess ein, der als "Taswiya" (Ausgleich, Versöhnung) bekannt wurde. Ehemalige Sicherheitskräfte wurden aufgefordert, ihre Waffen und militärischen Dokumente abzugeben, um ihren Status zu regulieren (Majalla 28.4.2026). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. Diejenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurden laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt (MBZ 31.5.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Rekrutierung und Wiedereinstellung
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025).
Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind (DIS 9.12.2025b). Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Zu diesem Zweck hat es einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf der persönlichen Erfahrung eines Mitarbeiters, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2026-09-11 18:04
Die Selbstverteidigungspflicht der DAANES wurde in den noch von ihr kontrollierten Gebieten (SyrExp01 27.4.2026) nach der Unterzeichnung des Abkommens im Jänner 2026 gestoppt (DIS 6.2026). Obwohl das entsprechende Gesetz offiziell noch immer in Kraft ist und nie aufgehoben wurde, gab es seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 keine neuen Einberufungen für die Selbstverteidigungskräfte mehr (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl. DIS 6.2026). Die verbleibenden Einheiten werden teilweise in die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) überführt. Die Selbstverteidigungskräfte existieren zwar noch, befinden sich jedoch faktisch im Auflösungsprozess [Stand: Juli 2026 Anm.] (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die Kämpfe im Jänner 2026 wurden auf kurdischer Seite vor allem von den YPG und den Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) geführt, bei denen es sich um Freiwilligeneinheiten handelt. Die Selbstverteidigungskräfte waren in diesem Zeitraum kaum im Einsatz (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person und zum Privatleben des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zum Alter, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Sprache ergeben sich aus den gleichleibenden und kohärenten Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsgebiet und zu seinen Fluchtbewegungen ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zum Familienstand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. dazu niederschriftlich Einvernahme vor dem BFA, AS 57-58).
Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass es beim BF zu Rekrutierungsversuchen durch die Al Nusra Front gekommen ist, gründet sich auf die Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. dazu niederschriftlich Einvernahme vor dem BFA, AS 61) und wird als wahr unterstellt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bzw. zum Vorbringen einer Verfolgung durch das syrische Assad-Regime:
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf der Webseite https://syria.liveuamap.com/ im Entscheidungszeitpunkt.
Die Feststellung, dass dem BF vom ehemaligen syrischen Regime keine Verfolgung droht, beruht auf den Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass abgesehen von vereinzelten Anhängern von Baschar al-Assad das Regime nicht mehr existiert und dieses auch keinerlei Einfluss mehr auf die Geschehnisse in Syrien selbst hat. Insgesamt sind daher alle mit dem Regime in Zusammenhang stehende Vorbringen irrelevant geworden. Eine Verfolgung durch das Regime – aufgrund welcher Umstände auch immer – besteht faktisch nicht mehr.
2.3. Zur fehlenden Gefährdung nach dem Machtwechsel in Syrien:
In Bezug auf die derzeitige syrische Übergangsregierung ist im Falle einer Rückkehr des BF festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde und die neue Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Den herangezogenen Länderberichten zufolge wurde ehemaligen Wehrpflichtigen eine Amnestie gewährt. Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident Ahmad al-Shara' bekannt, dass sich bereits Tausende Freiwillige der neuen Armee angeschlossen hätten und zahlreiche junge Männer für den Militärdienst rekrutiert werden würden. Hinweise auf eine allgemeine Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die Übergangsregierung sind den herangezogenen Berichten nicht zu entnehmen. Auch für die Zeit vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 liegen hinsichtlich der von der HTS kontrollierten Gebiete keine allgemein bekannten Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen vor.
Soweit derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob und in welcher Form künftig eine neue Wehrpflicht eingeführt werden könnte und ob diese gegebenenfalls auch Personen erfassen würde, die ihren Wehrdienst in der bisherigen Armee noch nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, lassen sich diesbezüglich anhand der aktuellen Berichtslage keine gesicherten Aussagen treffen. Maßgeblich ist jedoch, ob im Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einer möglichen Einberufung oder Rekrutierung zu erwarten sind. Dafür ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus der bloßen Möglichkeit einer künftigen Änderung der Wehrdienstregelungen noch keine konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung ableiten.
Mangels konkreter Hinweise auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung durch die syrische Übergangsregierung ist daher nach der derzeitigen Berichtslage nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr allein aufgrund einer möglichen Heranziehung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Damit liegen auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Rahmen eines solchen Militärdienstes zu völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen herangezogen zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt und in der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht glaubhaft machen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime wegen einer behaupteten Wehrdienstverweigerung, Desertion vom Polizeidienst oder Zwangsrekrutierung. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass dem BF eine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung oder sonstige Akteure droht.
Soweit der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit seiner behaupteten Desertion vom Polizei- bzw. Militärdienst unter dem ehemaligen Regime von Baschar al-Assad geltend macht, ist festzuhalten, dass dieses Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und somit nicht mehr an der Macht ist. Eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime wegen des Verhaltens des BF während dessen Herrschaft ist daher vor dem Hintergrund des erfolgten Machtwechsels und der aktuellen Lage in Syrien zu beurteilen. Den aktuellen Länderinformationen zufolge wurden seitens der syrischen Übergangsregierung Amnestien für Personen angekündigt, die unter dem Assad-Regime den Wehrdienst umgangen oder den Militärdienst desertiert hatten. Zudem ergeben sich aus den herangezogenen Länderinformationen keine hinreichenden Hinweise darauf, dass Personen wegen ihres Verhaltens gegenüber dem ehemaligen Assad-Regime durch die neuen Machthaber systematisch verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass dem BF allein aufgrund seines behaupteten Verhaltens während der Herrschaft des ehemaligen Assad-Regimes bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
Da somit eine dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vor. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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