Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2025, GZ. D246,392, 2025-0.812.003, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
2. Am 24.10.2025 brachte der Antragsteller bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
3. Mit Eingabe (per E-Mail) vom 06.11.2025 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr. Dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis beigelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste.
5. Auf dieses Schreiben wurde bis zum heutigen Tag seitens des Antragstellers nicht reagiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Er ist aus der Aktenlage vollständig belegt.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr lag kein Vermögensverzeichnis vor.
Auf den Mängelbehebungsauftrag reagierte der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
Dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Vermögensverzeichnis enthielt, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde gemäß Gerichtsakt nicht fristgerecht erfüllt, weshalb festzustellen war, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.
Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.
Im vorliegenden Fall lag dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis bei.
Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (vgl. VwGH, 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).
Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen und auch die Möglichkeit eingeräumt, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse.
Diesem Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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