IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 27.05.2026, Zl. 64002491500011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2026 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und nannte als Diagnose Autismus. Angeschlossen war ein klinisch-psychologischer Befund vom 20.02.2025, Autistenhilfe.
Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 24.04.2026 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Grad der Behinderung von 30 v. 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
Asperger-Syndrom/Autismus Spektrum Störung ohne intellektuelle oder sprachliche Beeinträchtigung
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe den Antrag gestellt, weil sie Autismus habe. Sie habe vom praktischen Arzt Medikamente verschrieben bekommen, die würde sie aber nicht nehmen, weil die würden ihr nicht gut tun. Auf einen Termin beim FA für Psychiatrie würde sie warten. Sie sei geringfügig selbstständige XXXX , da habe sie immer Angst vor einem Kundenkontakt, weil sie auch eine Sozialphobie habe. Sie müsse sich auf jeden Elternsprechtag (hat eine 8jährige Tochter) tagelang vorbereiten. Es falle ihr sehr schwer, in Kontakt mit anderen Menschen zu treten. Die Lehre zur Bürokauffrau habe sie positiv abgeschlossen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
nach eigenen Angaben verordnet: Escitalopram, Sertralin, Trittico
Medikamente wurden aber eigenständig nicht eingenommen bzw. wieder abgesetzt, da sie nicht gut verträglich seien
Sozialanamnese:
AMS, geringfügig selbstständig als XXXX , alleinerziehende Mutter eines 8-jährigen Kindes, lebt alleine im gemeinsamen Haushalt mit dem 8-jähirgen Kind, Lehre zur Bürokauffrau wurde positiv abgeschlossen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt: Autistenhilfe, 02/2025:
Asperger-Syndrom, Autismus Spektrum Störung ohne intellektuelle oder sprachliche Beeinträchtigung
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status – Fachstatus: (…)
Status Psychicus:
dysthym, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Blickkontakt durchgehend möglich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
In der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung zwar berücksichtigt worden sei, die erheblichen Auswirkungen dieser Erkrankung auf ihre soziale und berufliche Teilhabe jedoch nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Sie leide unter erheblichen Ängsten in sozialen Situationen, hätte bei Kundenkontakten große Schwierigkeiten und auf Elternsprechtage müsse sie sich tagehinweg vorbereiten. Grob zusammengefasst wiederholte sie den Inhalt des vorgelegten klinischen-psychologischen Befundes und sie führte weiters aus, dass die tatsächliche soziale Funktionsbeeinträchtigung anhand eines kurzen Untersuchungskontaktes ihrer Ansicht nach nicht beurteilt werden könne. Gerade bei Frauen mit Autismus sei bekannt, dass diese durch sogenannte “Masking-Strategien” kompensieren würden. Ihrer Ansicht nach sei die von ihr angegebene Sozialphobie zwar im Gutachten erwähnt worden, jedoch nicht als eigenständige Diagnose angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 30 von Hundert (v.H.).
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte am 17.02.2026 beim SMS ein.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Status Psychicus:
dysthym, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Blickkontakt durchgehend möglich
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellung zur Funktionseinschränkung gründet sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte auf einer persönlichen Untersuchung basierende allgemeinmedizinische Gutachten vom 24.04.2026 sowie den vorgelegten klinisch-psychologischen Befund der Autistenhilfe vom 20.02.2025.
Die Allgemeinmedizinerin stufte das Leiden der Beschwerdeführerin unter „Autismus Spektrum Störung/Asperger Autismus“ mit 30 % unter der Positionsnummer 03.04.01 ein und begründete die Wahl zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass eine Autismus Spektrum Störung ohne intellektuelle oder sprachliche Beeinträchtigung vorliege.
Die Positionsnummern 03.04.01 bis 03.04.03 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012) sehen die Einstufung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringen, maßgeblichen und schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen vor.
Die von der befassten Gutachterin gewählte Positionsnummer 03.04.01 (10 - 40%) für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung sieht einen Grad der Behinderung von 30 – 40 % bei leichter bis mäßiger andauernder Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen vor.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstufung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz plausibel und nachvollziehbar:
Die Gutachterin stellte im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, dass die Stimmung dysthym ist, sie in allen Qualitäten ausreichend orientiert ist, sie einfache Fragen adäquat beantwortet, einfache Anweisungen korrekt umsetzen kann und Blickkontakt durchgehend möglich ist.
Aus den Angaben im Rahmen der Untersuchung ergibt sich, dass sie die vom praktischen Arzt verschriebenen Medikamente nicht einnimmt, weil die ihr „nicht gut tun“ würden.
Ein Besuch eines Facharztes für Psychiatrie ist bisher noch nicht erfolgt. Die befasste Gutachterin weist auch explizit darauf hin, dass Therapieoptionen noch offen sind.
Die nächsthöhere Positionsnummer 03.04.02, die eine für das Verfahren nach dem BEinstG relevanten Grad der Behinderung vorsieht, erfordert für den unteren Rahmensatz von 50 % eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; diese liegt jedoch gegenständlich nicht vor: Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter einer bei ihr lebenden 8 jährigen Tochter, nimmt die Obsorge für diese nach eigenen Angaben ordnungsgemäß wahr und war zum Zeitpunkt der Untersuchung neben dem AMS-Bezug als XXXX beruflich tätig.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde meint, dass bei ihr bereits vor der Autismusdiagnostik eine Sozialphobie und Angststörung diagnostiziert worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem klinisch-psychologischen Befund der Autistenhilfe vom 20.02.2025 um eine Abklärung handelt, ob es sich bei einer ein Jahr zuvor diagnostizierten Sozialphobie/Angststörung in Wirklichkeit um eine Autismusspektrumstörung handelt.
Die gestellte Diagnose ist nunmehr ein Asperger-Syndrom (ICD-10) bzw. eine Autismus-Spektrum Störung ohne intellektuelle oder sprachliche Beeinträchtigung (ICD-11).
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/199, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom SMS eingeholte ärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung ist die Funktionseinschränkung.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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