BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 21.07.2026, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Basierend auf einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen „Chemo Brain, Chronic Fatigue Syndrom, Depression“ und „Zustand nach gemischtem Keimzellentumor des rechten Hoden“ diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2026 erfolgte die Zusendung eines bis 30.06.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H.
Gegen den ihm ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.09.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2026 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Am 29.09.2026 langte ho. ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff „Rückmeldung, Richtigstellung“ ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2026 erfolgte die Zusendung eines bis 30.06.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H.
Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit dem Inhalt: „Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid“ ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2026, dem Beschwerdeführer am 07.09.2026 durch Hinterlegung zugestellt, wurde er aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern.
Am 29.09.2026 langte ho. ein Schreiben des Beschwerdeführers ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag vom 02.09.2026 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem darin einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG (OZ3).
Da die Frist zur Einbringung des Mängelbehebungsauftrages am 22.09.2026 endete, ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag mit der ho. am 29.09.2026 eingelangten Stellungnahme nicht fristgerecht nachgekommen.
Selbst im Falle der fristgerechten Einbringung hätte der Beschwerdeführer die Formgebrechen damit nicht verbessert, da er unter dem Betreff „Rückmeldung, Richtigstellung“ ausführte, er habe bereits mit dem ursprünglichen Schreiben Busfahrpläne übermittelt, da ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, und über Probleme mit der Kommunikation mit dem SMS berichtete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 02.09.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 02.09.2026 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.09.2026 zugestellt.
Mit ho. am 29.09.2026 eingelangten Schreiben ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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