Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29. September 2026, Zl. I-1040/2480-2026:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026, Zlen. W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z (Rechtssache C-134/26), ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 21. September 2026 zeigte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde den Besuch der Schule XXXX in Bratislava, Slowakei, durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2026/2027 an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück.
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Der beabsichtigte Besuch einer im Ausland gelegenen Schule sei gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG von den Erziehungsberechtigten vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Schulpflichtige Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft könnten ihre allgemeine Schulpflicht durch einen solchen Schulbesuch ohne Bewilligung erfüllen.
Das Schuljahr 2026/2027 habe gemäß § 83 NÖ Pflichtschulgesetz am 7. September 2026 begonnen. Die erst am 21. September 2026 eingelangte Anzeige sei daher verspätet.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtung des Zweitbeschwerdeführers, anstelle einer Schule im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit eine Schule in Österreich zu besuchen, eine ungerechtfertigte Beschränkung seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV darstelle.
4. Am 21. Oktober 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht sein Verfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn diese als Hauptfrage Gegenstand eines bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bei einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für unionsrechtliche Fragen, die dem EuGH in einem anderen Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Aufgrund des unionsrechtlichen Auslegungsmonopols des EuGH können solche Fragen Vorfragen i.S.d. § 38 AVG darstellen (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
1.2. Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 25. Februar 2026 zu W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV in der Rechtssache C-134/26 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?
2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?
3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?
4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
a) Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass die als Voraussetzung der Fortsetzung des weiteren Schulbesuchs im Herkunftsstaat notwendige Anzeige zwingend an eine datumsmäßig begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen ist, deren faktische Einhaltung nach Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich ist bzw. die bereits versäumt wurde?
b) Bei Bejahung von a): Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das schuldhafte Versäumen dieser Frist durch die Eltern zu den in Frage 4 dargestellten Konsequenzen für das Kind führt?“
Das Bundesverwaltungsgericht äußerte in diesem Vorabentscheidungsersuchen erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 13 Abs. 2 SchPflG, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit durch persönliche Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH Slg. 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGH Slg. 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).
1.3. Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens
Auch im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG wegen verspäteter Einbringung zurück.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass dies zu einer einjährigen Unterbrechung der bisherigen Schullaufbahn des Zweitbeschwerdeführers an der XXXX in Bratislava führen würde. Damit wäre nach ihrem Vorbringen auch eine einjährige Trennung von seinem bisherigen sozialen Umfeld verbunden, bevor er ab dem Schuljahr 2027/2028 nach fristgerechter Anzeige wieder eine slowakische Schule besuchen könnte. Der Erstbeschwerdeführer behauptet zudem negative Auswirkungen auf das Kindeswohl und die weitere schulische Laufbahn des Zweitbeschwerdeführers.
Die im Vorabentscheidungsverfahren aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen sind somit auch für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde von wesentlicher Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Vereinbarkeit der Anzeigefrist nach § 13 Abs. 2 SchPflG und der Folgen ihrer Versäumung mit dem Unionsrecht.
Da die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlich ist, liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des EuGH über ein in einem anderen Verfahren gestelltes Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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