IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 12.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2025 erstatteten Gutachten vom 23.02.2026 (vidiert am 25.02.2026) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Z.n. Verschluss einer Hart- und Weichgaumenspalte, Position 07.01.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der gesetzliche Vertreter gab für den Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 02.03.2026 eine Stellungnahme ab, wonach sie mit der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über sechs Jahren in laufender logopädischer Therapie. Es würden weiterhin deutliche sprachliche Schwierigkeiten bestehen, insbesondere im Bereich Lautdifferenzierung und Sprachverarbeitung, die sich spürbar auf die schulischen Leistungen auswirken würden. Zudem würden wiederholt Probleme im Bereich der auditiven Wahrnehmung auftreten. Am 17. März hätten sie einen Termin bei einer Psychologin. Das entsprechende Gutachten werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. Sie würden sie auch um eine aktuelle logopädische Stellungnahme bemühen. Es werde daher unter Berücksichtigung weiterer Befunde um eine entsprechende Fristerstreckung zur Nachreichung der genannten Befunde ersucht.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde der gesetzliche Vertreter zur Vorlage der in Aussicht gestellten medizinsichen Befunde ersucht.
7. Mit Emailnachricht vom 13.04.2026 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ein psychologisches Gutachten vor.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 05.06.2026 (vidiert am selben Tag) führte der befasste medizinische Sachverständige aus, laut nachgebrachtem Gutachten der Schulpsychologin XXXX 04/2026 werde zu einer intensiven Förderung in Deutsch und Ausschöpfung von schulischen Fördermaßnahmen geraten. Aufgrund der Einschränkungen in den Grundfächern Deutsch und Mathematik würden sonderpädagogische bzw. sprachheilpädagogische Maßnahmen angeraten. Die im aktuellen Befund genannten Hintergründe für die testpsychologisch unterdurchschnittliche Begabung würden v.a. auf sprachlicher Seite, d.h. im Textverständnis und Textverarbeitung, verortet. Da es bisher keinen Bescheid der Bildungsdirektion für sonderpädagogische Förderung/Unterricht nach Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule gebe, bleibe der zuvor vergebene Grad der Behinderung von 40% aktuell aufrecht. Aus gutachterlicher Sicht werde hinterfragt, ob die seit Jahren ausschließlich online praktizierte logopädische Behandlung mit einer ukrainischen Logopädin/auf Ukrainisch weiterhin zielführend erscheine, wie auch die Schulpsychologin auf die Wichtigkeit der intensiven Förderung in der Deutschen Sprache hinweise.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
10. Mit Eingabe vom 09.06.2026 übermittelte der gesetzliche Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer den neu ausgestellten Bescheid der Bildungsdirektion Wien. Mit diesem Bescheid sei für den Beschwerdeführer ein soderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Er ersuche um Prüfung, ob dieser neue Bescheid für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Bedeutung sei.
11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2026 wurde dem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass der übermittelte Bescheid der Bildungsdirektion Wien nicht mehr berücksichtigt werden könne, da der Bescheid bezüglich der Ausstellung des Behindertenpasses bereits ausgestellt worden sei. Er könne eine Beschwerde gegen den Bescheid erheben und den Bescheid bezüglich des sonderpädagogischen Fpörderbedarfs beileigen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte den ausgestellten Bescheid der Bildungsdirektion Wien hinsichtlich des soderpädagogischen Förderbedarfs in Vorlage. Weiters wurden zwei medizinische Befunde des AKW Wien vom 01.07.2026 und vom 02.07.2026 übermittelt.
13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder-und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage am 10.09.2026 (vidiert am 11.09.2026) erstatteten Gutachten stellte die medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Ausgeprägte Sprach- und Schriftsprachentwicklungsstörung bei Zustand nach operierter Hart- und Weichgaumenspalte mit persistierender velopharyngealer Insuffizienz und relevanter schulischer Teilhabebeeinträchtigung, Position 03.02.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
Eine Nachuntersuchung sei im September 2028 zur Evaluierung des Krankheitsverlaufes mit akutellen FA Befunden, Therapiebestätigungen und Zeugnissen erforderlich.
14. Die belangte Behörde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 11.09.2026 zur Kenntnis und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gab innerhalb offener Frist keine Stellungnahme ab.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.10.2026 vor, wo dieses am 13.10.2026 einlangte. Darin wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei ein Gutachten erstellt und das Parteiengehör am 11.09.2026 versendet worden. Da die Frist für die Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei, werde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 12.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
07/2026: AKH Erstellt von Prof. DDr. XXXX
Bei Z.n. Verschluss einer Gaumenspalte besteht eine velopharyngeale Insuffizienz, anamnestisch bringt die laufende logopädische Therapie nur eine geringe Verbesserung der Sprechverständlichkeit.
Aus MKG-Sicht ist eine sprechverbessernde Operation (Velopharyngoplastik) indiziert.
07/2026: AKH, Phoniatr.-pädaudiologische Ambulanz, Diagnose: Aussprachestörung (besonders K und S) bei Zustand nach Gaumenspaltenverschluss in der Ukraine und noch bestehender velopharyngealer Insuffizienz. Rest-Adenoide ohne Verlegung des Nasopharynx Procedere:
Wir empfehlen weiterhin strikte Wasserkarenz beider Ohren bzw. einen Gehörgangsschutz fürs Baden bei weiterhin bds. einliegendem Paukenröhrchen. Wir empfehlen eine Fortführung der logopädischen Therapie. Wir empfehlen außerdem eine weitere Begutachtung und Therapie durch die Kollegen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Eine telefonische Terminvereinbarung durch unsere Logopädin Fr. XXXX zur Begutachtung und Therapieempfehlung erfolgt in den nächsten Wochen.
06/2026: Bildungsdirektion Wien...Bescheid ... ,dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und XXXX im Unterrichtsgegenstand Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in den übrigen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Regelschule in der Volksschule XXXX unterrichtet wird. 04/2026: Schulpsychologisches Gutachten, Mag.a XXXX
Schulpsychologisch zeigen sich eine ausgeprägte rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung sowie deutliche Defizite im Schriftspracherwerb. Die kognitive Begabung liegt im unterdurchschnittlichen Bereich mit Schwächen im Sprachverständnis und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. In Deutsch und Mathematik bestehen nicht altersentsprechende Leistungen mit eingeschränktem Textverständnis und erhöhtem Unterstützungsbedarf. Es wird von einer massiven sprachlichen und schriftsprachlichen Funktionsbeeinträchtigung mit erschwerter Teilhabe am Unterricht ausgegangen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erfolgt die neuerliche gutachterliche Beurteilung auf Grundlage der nunmehr vollständig vorliegenden Aktenunterlagen im Wege eines Aktengutachtens.
Zustand nach operativem Verschluss einer angeborenen Hart- und Weichgaumenspalte bei Pierre-Robin-Sequenz. Gaumenverschluss 2016 in der Ukraine. Zusätzlich bestehen eine Retromandibulie/Retrognathie, Schmalkiefer bzw. Zahnengstand sowie eine kurze, jedoch gut bewegliche Velumkonfiguration. Kein Restdefekt des Gaumens.
Seit dem Kleinkindalter ist eine verzögerte Sprachentwicklung dokumentiert. Bereits im logopädischen Befund 2022 zeigte sich eine Sprachentwicklungsstörung mit eingeschränkter expressiver Sprache und lediglich einfachen sprachlichen Äußerungen im Deutschen. Eine logopädische Weiterbehandlung wurde empfohlen. Die logopädische Therapie erfolgte zuletzt überwiegend online und in ukrainischer Sprache.
Seitens der HNO besteht bei Zustand nach Adenotomie, Tonsillotomie und Paukendrainage beidseits noch eine geringe Schallleitungskomponente, insbesondere im Tief- und Hochtonbereich.
Im Vorgutachten vom 02/2026 erfolgte bei leichter Artikulationsstörung und empfohlenem logopädischem sowie schulischem Förderbedarf eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Zum damaligen Untersuchungszeitpunkt erfolgte der Unterricht noch nach Regelschullehrplan. Das Sprachverständnis im Deutschen wurde als grundsätzlich gegeben beschrieben, aktiv wurden jedoch keine vollständigen Sätze in deutscher Sprache gebildet. In Ukrainisch und Russisch waren ganze Sätze möglich. Die Alltagsaktivitäten waren selbstständig, der motorische und neurologische Status unauffällig.
Im schulpsychologischen Gutachten vom 04/2026 werden nun massive Schwierigkeiten im Bereich der rezeptiven und expressiven Sprachentwicklung sowie beim Schriftspracherwerb beschrieben. Die kognitive Begabungslage liegt im unterdurchschnittlichen Bereich mit besonderen Schwächen im Sprachverständnis und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit bei relativen Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im fluiden Schlussfolgern. Die schulischen Leistungen sind sowohl in Deutsch als auch in Mathematik nicht alters- bzw. schulstufenentsprechend. Insbesondere bestehen Einschränkungen der Lesegeschwindigkeit und des Textverständnisses sowie Unsicherheiten bei bereits erarbeiteten Grundrechenstrategien. Seitens der Schulpsychologie wird ausdrücklich eine massive sprachliche und schriftsprachliche Funktionsbeeinträchtigung beschrieben, welche die Teilhabe am gesamten Unterricht erschwert und voraussichtlich länger als sechs Monate andauert. Eine intensive Förderung in Deutsch sowie sonderpädagogische und sprachheilpädagogische Fördermaßnahmen wurden empfohlen. Nunmehr ist zusätzlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt. Der Schüler wird im Unterrichtsgegenstand Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in den übrigen Unterrichtsgegenständen weiterhin nach dem Lehrplan der Regelschule unterrichtet.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Ausgeprägte Sprach- und Schriftsprachentwicklungsstörung bei Zustand nach operierter Hart- und Weichgaumenspalte mit persistierender velopharyngealer Insuffizienz und relevanter schulischer Teilhabebeeinträchtigung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Nachuntersuchung im September 2028 zur Evaluierung der Krankheitsverlaufes mit aktuellen FA Befunden, Therapiebestätigungen und Zeugnissen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangen Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 10.09.2026 (vidiert am 11.09.2026) aufgrund der Aktenlage.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Gegenüber dem Vorgutachten vom 02/2026 liege nun eine wesentlich erweiterte Befundlage vor. Schulpsychologisch werde eine massive rezeptive und expressive Sprach- sowie Schriftsprachbeeinträchtigung mit erheblichem Unterstützungsbedarf und erschwerter Teilhabe am Unterricht beschrieben; mittlerweile bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Unterricht in Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Zusätzlich bestätige der phoniatrische Befund vom 07/2026 eine persistierende velopharyngeale Insuffizienz mit Aussprachestörung nach Gaumenspaltenverschluss; eine Velopharyngoplastik sei indiziert. Die bisherige Einschätzung einer lediglich leichten Artikulationsstörung mit 40 % bilde die aktuelle funktionelle Situation daher nicht mehr ausreichend ab. Aufgrund der nun objektivierten, anhaltenden und ausgeprägten Sprach- und Schriftsprachentwicklungsstörung mit relevantem schulischem Unterstützungsbedarf sei eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 % gerechtfertigt. Daher sei eine Änderung der Einschätzung auf Pos. 03.02.02 vorzunehmen, da nunmehr nicht die operierte Gaumenspalte selbst, sondern die daraus resultierende ausgeprägte Sprach- und Schriftsprachentwicklungsstörung mit erheblichem schulischem Unterstützungsbedarf und sonderpädagogischem Förderbedarf die führende Funktionsbeeinträchtigung darstelle. Das medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.09.2026 (vidiert am 11.09.2026). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind richtig eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 10.09.2026 (vidiert am 11.09.2026) aufgrund der Aktenlage, zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Eine Nachuntersuchung ist im September 2028 zur Evaluierung des Krankheitsverlaufes mit aktuellen Befunden, Therapiebestätigungen und Zeugnissen indiziert.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Das Sachverständigengutachten blieb unbestritten. Der Beschwerde war nach den durchgeführten Ermittlungen stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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