IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.07.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung
1. Rezidivierende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung – Borderline, Panikstörung, Aufmerksamkeitsdefizit – Hyperaktivitätsstörung/ADHS, chronisch psychogener Schmerz, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3. Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule, Zervikalsyndrom, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.07.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Eingabe vom 13.07.2026 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie ausführte, dass sie mit der Festsetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % nicht einverstanden sei und die Festsetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 % sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beantrage. Im Gutachten seien ihre Diagnosen zwar angeführt worden, die tatsächlichen Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf ihren Alltag und ihre Funktionsfähigkeit seien jedoch aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Erkrankungen würden nicht isoliert werden, sondern würden sich gegenseitig verstärken und in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Belastbarkeit und ihrer Teilhabe am täglichen Leben führen. Insbesondere die Bewertung der Migräne mit lediglich 10 % werde ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Situation nicht gerecht. Aus dem Kopfschmerzkalender gehe hervor, dass sie täglich unter Migräne leiden würde. Diese dokumentiere, dass es sich nicht um gelegentliche Beschwerden handle, sondern um eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung ihres Alltags. Auch die Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule mit Zervikalsyndrom würden starke und teilweise über mehrere Tage anhaltendende Schmerzen verursachen. Die Beschwerden würden ihre Migräne verstärken und würden gemeinsam mit den psychischen Erkrankungen zu einer deutlich höheren funktionellen Einschränkung führen. Sie widerspreche außerdem ausdrücklich der Feststellung, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Seit ungefähr einem Jahr benutze sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Ursache hierfür seien ihre Panikstörung sowie traumatische Erlebnisse, bei denen sie unter anderem angespuckt und an den Haaren gezogen worden sei. Bereits der Gedanke an die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel löse bei ihr massive Angst und Panikreaktionen aus. Aus diesem Grund sei sie im Alltag auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, der sie zu notwendigen Terminen mit dem Auto bringe. Sie ersuche daher, das Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen erneut zu prüfen und einen Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 % festzusetzen sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorzunehmen.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20.07.2026 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin Folgendes aus:
„Sämtliche Leiden wurden im SVG 07/26 berücksichtigt und entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung korrekt nach EVO beurteilt.
Psychischen Funktionseinschränkungen sind in Leiden 1 erfasst.
Funktionseinschränkung bei Migräne sind in Leiden 2 erfasst.
Funktionseinschränkung aufgrund der Bandscheibenschäden sind in Leiden 3 erfasst.
Kopfschmerzen sind in Leiden 1, 2 und 3 miterfasst.
Der nunmehr vorgelegte Kopfschmerzkalender bringt keine neuen Erkenntnisse.
Trotz der psychischen Funktionseinschränkung sind das sichere Zurücklegen der kurzen Wegstrecke von 300-400 m, sicheres Einsteigen und sicheres Aussteigen, sowie der sichere Transport gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit, ausreichend gute Kognition. Panikstörung ist nicht führender Bestandteil des psychischen Leidens. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Keine Änderung des SVG 07/26 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde und Unterlagen.“
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten erscheine ihr in wesentlichen Punkten nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar würden ihre Diagnosen im Gutachten angeführt, die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen dieser Erkrankungen auf ihren Alltag seien jedoch aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe bereits einen Kopfschmerzkalender vorgelegt, jedoch sei in der ergänzenden Stellungnahme lediglich ausgeführt worden, dass dieser „keine neuen Erkenntnisse“ bringe. Eine nähere Begründung, weshalb täglich dokumentierte Migräneattacken dennoch lediglich mit dem unteren Rahmensatz bewertet worden seien, sei nicht erfolgt. Ebenso werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die tägliche Migräne, die chronischen Schmerzen und die Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen, obwohl sich diese Leiden gegenseitig verstärken und gemeinsam zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Belastbarkeit führen würden. Auch hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erscheine die Begründung unzureichend. Im Gutachten werde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sie 300 bis 400 Meter gehen könne, orientiert sei und über eine ausreichende körperliche Belastbarkeit verfüge. Diese Feststellungen würden jedoch nicht die entscheidende Frage beantworten, ob ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zugemutet werden könne. Sie ersuche daher um neuerliche, umfassende Prüfung ihres Gesundheitszustandes und um eine Entscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen sämtlicher Leiden in ihrer Gesamtheit. In dem beiliegenden fachärztlichen Befund vom 13.08.2026 werde bestätigt, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.08.2026 vor, wo dieses am 18.08.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 17.04.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
VGA, 12/2022:
emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Somatisierungsstörung – 30%
Gesamt-GdB 30 %
nunmehr vorgelegte Befunde:
chronischer psychogener Schmerz, Panikstörung, ADHS, Migräne, Bandscheibenschäden HWS, Zervikalsyndrom
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe den Antrag gestellt, weil sie jetzt auch noch Migräne und ein Zervikalsyndrom habe. Sie sei in der 19. Schwangerschaftswoche, deswegen habe sie die Medikation verändern müssen. Sie habe sämtliche Schmerzmittel und Psychopharmaka absetzen müssen, jetzt würde sie nur noch Ibuprofen nehmen, das dürfe man eigentlich nicht, aber bis 400mg dürfe sie das nehmen, habe die Neurologin gesagt. Das würde sie jetzt auch bei der Migräne nehmen. Früher habe sie eine Migränespritze bekommen. Bei Bedarf würde sie Sumatriptan bei Migräne nehmen. Sie habe massive Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule, die würden stundenlang, manchmal auch tagelang anhalten. Sie könne fast nicht mehr, sie würde seit einem Jahr nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, ihr Mann würde sie mit dem Auto bringen. Sie könne selbst nicht Autofahren, da sei sie zu ängstlich. Auch wenn sie mit ihrem Mann mitfahren würde, habe sie Angst und würde immer schreien „Pass auf!“. Sie sei in den öffentlichen Verkehrsmitteln schon angespuckt und an den Haaren gezogen worden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sertralin, Seroquel, Sumatriptan bei Bedarf, Ibuprofen bei Bedarf, Physiotherapie
Sozialanamnese:
arbeitet im Bereich Buchhaltung dzt. Krankenstand, 19. Schwangerschaftswoche, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde mitgebracht
FÄ für Orthopädie, 02/2026:
Zervikalsyndrom, Protrusion C3/C7
Gruppenpraxis Psychiatriezentrum Favoriten, 05/2026:
rezidivierende schwere depressive Störung ggw. mittelgradig, dauerhafte
Persönlichkeitsveränderung nach psychiatrischer Erkrankung, chronischer psychogener Schmerz, Panikstörung, ADHS
FÄ für Neurologie XXXX , 04/2026:
Migräne
Klinik Hietzing Neuroambulanz, 10/2022:
Borderlinestörung, Autoaggression, Kopfschmerzen
Ambulanzkarte Klinik Donaustadt:
Borderlinestörung, Kopfschmerzen
Klinik Penzing psychotherapeutische Tagesklinik zur Psychotherapie und Rehabilitation, 18.07.2022 bis 17.10.2022: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten emotional instabilen Borderline und dependenten Anteilen, rezidivierende depressive Störung ggw. leichte Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Eisenmangel, Vitamin D Mangel
klinisch psychologischer Befund, 04/2022:
rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradig, der Verdacht einer posttraumatische Belastungsstörung konnte testpsychologisch nicht erhärtet werden.
Konvolut an weiteren älteren Befunden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
guter EZ
Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA : frei
cor: rein, rhythmisch
pulmo: VA
abdomen: weich, indolent
WS: kein KS, Beschwerden HWS, FBA 10 cm im Stehen, Zehen-Fersenstand bds möglich
OE: Nacken-Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: Keine maßgebliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen-Fersen Einbeinstand bds. möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Geht frei, sicher ohne Hilfsmittel, ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit.
Status Psychicus:
Dysthymie, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus kohärent-zielführend, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Rezidivierende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung – Borderline, Panikstörung, Aufmerksamkeitsdefizit – Hyperaktivitätsstörung/ADHS, chronisch psychogener Schmerz
2. Migräne
3. Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule, Zervikalsyndrom
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.08.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.07.2026. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, dass im gegenständlichen Gutachten zwar ihre Diagnosen angeführt worden seien, die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen dieser Erkrankungen auf ihren Alltag seien jedoch aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die medizinische Sachverständige in ihrem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Gutachten vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag) umfassend mit den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und die von ihr vorgelegten medizinischen Befunde berücksichtigte. Die medizinische Sachverständige stufte die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin „Rezidivierende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung – Borderline, Panikstörung, Aufmerksamkeitsdefizit – Hyperaktivitätsstörung/ADHS, chronisch psychogener Schmerz“ als die führenden Leiden 1 mit einem GdB von 40 % ein. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der Festsetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % nicht einverstanden erklärte und hinsichtlich des Leiden 2 auf den bereits vorgelegten Kopfschmerzkalender verwies, setzte sich die medizinische Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.07.2026 abermals mit dem diesbezüglichen Vorbringen und dem vorgelegten Kopfschmerzkalander auseinander. Darin führte die medizinische Sachverständige aus, dass sämtliche Leiden im Sachverständigengutachten vom Juli 2026 berücksichtigt und entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung korrekt nach der EVO berücksichtigt worden seien. Die psychischen Funktionseinschränkungen seien in Leiden 1 erfasst. Die Funktionseinschränkungen bei Migräne seien in Leiden 2 erfasst und die Funktionseinschränkungen aufgrund der Bandscheibenschäden seien in Leiden 3 erfasst. Kopfschmerzen seien in Leiden 1, 2 und 3 miterfasst. Der nunmehr vorgelegte Kopfschmerzkalender bringe keine neuen Erkenntnisse. Trotz der psychischen Funktionseinschränkung seien das sichere Zurücklegen der kurzen Wegstrecke von 300-400 Meter, sicheres Einsteigen und sicheres Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit und ausreichend gute Kognition. Die Panikstörung sei nicht führender Bestandteil des psychischen Leidens. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum seien gegeben.
Die (von der medizinischen Sachverständigen herangezogene) Position 03.06.01 erfasst „Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades“ sowie „Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades“. Bei einem GdB von 40 % werden die Kriterien „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ angeführt.
Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO sind in der Form vorzunehmen, dass aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse der von der medizinischen Sachverständigen am 07.07.2026 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden lässt sich entnehmen, dass keine ausreichende Stabilisierung unter engmaschiger fachärztlicher Therapie erreicht werden konnte und eine medikamentöse Dauertherapie notwendig sei. Die Beschwerdeführerin war jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre in keiner stationären Therapie. Um beispielsweise eine Einstufung in der Position 03.06.02 der Anlage der EVO annehmen zu können, wird vorausgesetzt, dass es mindestens einen stationären Aufenthalt an einer Fachabteilung gab und eine ständige ärztliche Behandlung vorliegt sowie, dass trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission ersichtlich ist.
Inwieweit die Einschätzung ihrer psychiatrischen Leiden nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Insbesondere legte sie kein medizinisches Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vor, welche diese Behauptung medizinisch objektivieren würde.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass die täglich dokumentierten Migräneattacken lediglich mit dem unteren Rahmensatz nach der Position 04.11.01 bewertet worden sei, ist auszuführen, dass die Funktionseinschränkungen bei Migräne sowie die damit einhergehenden Kopfschmerzen in Leiden 2 erfasst sind. Die Sachverständige konnte anhand der vorliegenden Befunde feststellen, dass die Migräne unter Bedarfstherapie etabliert ist. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich kein höherer Grad hinsichtlich Leiden 2 objektivierten. In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, der Einstufung des Leidens 2 ausreichend substantiiert entgegenzutreten.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Nachdem die Leiden 2 und 3 der Beschwerdeführerin je einen GdB von 10 % aufweisen, kann es per se zu keiner ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommen, weil beide Leiden von geringer funktioneller Relevanz sind. Das Vorliegen einer weiteren negativen Leidensbeeinflussung wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, kann auch die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht gewährt werden. Ganz abgesehen davon ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Panikstörung nicht führender Bestandteil des psychischen Leidens und die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.
Der „fachärztliche Befund“ eines Facharztes für Psychiatrie vom 13.08.2026 enthält zwar die Auflistung von Diagnosen und hält unter dem Punkt Procedere fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der 24. Schwangerschaftswoche befinde und unter Agoraphobie leide, weshalb es ihr nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es fehlt jedoch ein klinischer/psychiatrischer Status, anhand dessen diese Diagnose und das Ausmaß der damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar wären.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Sohin ist auch dieser Arztbrief nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.07.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.07.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die rezidivierende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung – Borderline, Panikstörung, Aufmerksamkeitsdefizit – Hyperaktivitätsstörung/ADHS, chronisch psychogener Schmerz, welches die medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da keine ausreichende Stabilisierung unter engmaschiger fachärztlicher Therapie, medikamentöser Dauertherapie, Zustand nach tagesklinischer Rehabilitation. Keine stationäre Therapie innerhalb der letzten 2 Jahre dokumentiert.
Das Leiden 2 ist die Migräne, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 04.11.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da mit Bedarfstherapie etabliert.
Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule, Zervikalsyndrom, welches die medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 410 % einstufte, da Protrusionen C3 – C7.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2026 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 20.07.2027 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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