W265 2331694-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.02.2021 Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „"Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
2. Am 13.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 27.10.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, Position 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
Der GdB entspreche dem des Hauptleidens. Leiden 2 erhöhe den GdB nicht, da von zu geringer Relevanz.
Im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, dass sich der GdB nach Ablauf der 5 Jahres Heilbewährung auf 40 % im Vergleich zum Vorgutachten reduziere. Die sekundärblastomatösen Veränderungen seien unter Horomontherapie rückläufig.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 05.11.2025 eine Stellungnahme ab, worin sie vorbrachte, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 % auf 40 % nicht nachvollziehbar sei. Auf Grundlage des Operationsberichts vom 15.09.2020 nach Masketomie der rechten Brust sowie Entfernung von 11 axillären Lymphknoten auf der rechten Seite sei ihr im Dezember 2020 ein Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 70 % ausgestellt worden. Im März 2021 seien in der Wirbelsäule, im Brustbein, in den Rippen und allgemein im gesamten Skelett Knochenmetastasen festgestellt worden. Sie lebe täglich mit starken Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Beinen und könne nicht länger als 10 Minuten gehen, stehen oder seitzen. Sie ersuche daher ihren Antrag auf Wiederankerkennung des Grades der Behinderung von 70 % wohlwollend zu prüfen.
6. Mit Eingabe vom 11.11.2025 langte ein Schreiben der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführein ein. Darin wrude ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krebserkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung mittleren Grades leide. Das Leben von Kontrolle zu Kontrolle sei jedenfalls von Angststörung geprägt, ihr Zustand könne sich wieder verschlechtern. Im Übrigen sei das Gutachten insofern unrichtig bzw. unvollständig, weil nur von einem entferten Maligniom mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (Position 13.01.02 der Anlage der EVO) ausgegangen werde. Tatsächlich seien nicht alle Maigniome/Metastasen entfernt worden. Diese würden, wie aus der Darstellung im Gutachten ersichtlich, mit einer Hormontherapie behandelt. Insofern wäre wohl von einer Einordnung der Metastasen unter Punkt 13.01.02 als nicht entfernte Maligniome auszugehen. Bei Berücksichtigung der hier aufgezeigten Einschränkungen wäree jedenfalls von einem 70 % übersteigenden Grad der Behinderung auszugehen gewesen.
7. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ein. Darin führte sie aus, maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters sei es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Nach Abschluss der Heilungsbewährung und ohne Nachweis eines Rezidivis werde das Leiden nach den EVO Kriterien heruntergestuft. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen seien in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt worden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Einschätzung im Gutachten entspreche nicht ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Situation und sei aus medizinischer sowie rechtlicher Sicht unrichtig. Ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, sondern deutlich verschlechtert. Sie leide an mehreren schweren und chronsichen Erkrankungen, die in ihrer Gesamtheit ihre Erwerbsfähigkeit und Lebensführung massiv einschränken würden. Zudem sei sie aufgrund der starken chronischen Schmerzen gezwungen, hochwirksame Schmerzmedikamente einzunehmen. Die anhaltenden körperlichen Einschränkungen, Schmerzen sowie fortschreitende Verschlechterung ihrers Gesundheitszustandes hätten bei ihm zudem zu einem sehr stark belasteten und depressiven emotionalen Zustand geführt. Der Beschwerde angeschlossen war eine detaillierte Liste aller Medikamente soei aktuelle ärztliche Befunde und Entlassungsberichte.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2026 vor, wo dieses am 12.01.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin ukrainische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Mit Eingabe vom 12.01.2026 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertrete.
13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Das aufgrund der einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2026 erstattete Gutachten vom 06.10.2026 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2026) kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Metastasiertes mammakarzinom rechts, Zustand nach Ablatio und axillärer Lymphadenektomie 09/2020, mit disseminiertes ossärer Metastasierung unter laufender Fulvestranttherapie und postoperativem Lymphödem des rechtes Armes, Position 13.01.04 der Anlage der EVO, GdB 70 %
2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Leiden 1 werde duch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 70 v.H. betragen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
14. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 12.10.2026 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
15. Die Beschwerdeführerin teilte mit Emailnachricht vom 21.10.2026 mit, dass sie mit dem Ergebnis des Gutachtens und dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 % einverstanden sei. Die belangte Behörde erklärte sich mit dem Ergebnis des Gutachtens ebenfalls einstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 13.08.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 10.11.2025, Abl. 35-36, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. XXXX , wird eingewendet, dass die BF infolge ihrer Krebserkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung mittleren Grades und ausgeprägten Ängsten vor einer Verschlechterung leide. Die Knochenmetastasen seien nicht entfernt worden und würden weiterhin hormontherapeutisch behandelt, weshalb die Einstufung nach abgeschlossener Heilungsbewahrung unzutreffend sei. Die Wirbelsäulenmetastasen verursachten ständig brennende Schmerzen und erhebliche Bewegungseinschränkungen. Gehen sei nur wenige Meter möglich, schmerzfreies Stehen unmöglich. Nach Entfernung der Lymphgefaße in der rechten Achselhöhle bestünden eine starke Bewegungseinschränkung der rechten Hand und Schwellungen bei längerer Tatigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Einschrankungen sei ein Gesamtgrad der Behinderung von über 70 % anzunehmen.
Am 18.12.2025 wird vorgebracht, dass gegen den Bescheid vom 17.11.2025 erhoben werde, mit dem bei einem Grad der Behinderung von 40 % die Ausstellung eines Behindertenpasses abgelehnt worden sei. Der Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. Es bestünden Arthrose mit chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, ein Bandscheibenvorfall mit neurologischen Ausfällen, Meniskusrisse beider Knie mit erheblichen Geh- und Stehproblemen sowie eine chronische onkologische Erkrankung. Nach Entfernung von Lymphknoten im rechten Schulter- und Achselbereich bestünden ein Lymphödem des rechten Armes, Gefühlsstörungen sowie erhebliche Bewegungs- und Krafteinschränkungen. Bei Belastung komme es rasch zu Taubheit und Funktionsverlust der rechten Körperseite. Starke chronische Schmerzen erforderten hochwirksame Schmerzmedikamente; zusätzlich bestehe eine erhebliche psychische Belastung mit depressivem Zustand. Die Erkrankungen und ihre Gesamtwirkung seien im Gutachten unzureichend berücksichtigt worden. Früher sei bei besserem Gesundheitszustand ein Grad der Behinderung von 70 % anerkannt worden. Beantragt würden die Aufhebung des Bescheides, eine Neubewertung unter Berücksichtigung samtlicher Befunde, die Anerkennung eines Grades der Behinderung von mindestens 70 % und die Ausstellung eines Behindertenpasses, hilfsweise eine neuerliche umfassende medizinische Begutachtung.
Vorgeschichte:
7/2020 Ablatio mammae rechts, Chemotherapie, Xgeva, Osteonekrose Oberkiefer, OP,
Knochenbiopsie: fil. oss., stabil unter Faslodex
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Befunde:
Abl. 12-13 AKH Histologie Spongiosastanze 05.03.2021
Stark mechanisch alterierte Knochenstanze mit massivem Anbau und einzelnen Karzinomzellen (ca. 15 Zellen) vereinbar mit Infiltraten eines Mammakarzinoms
Abl. 14-15 AKH 31.03.2021
Knochenbiopsie geplant
Abl. 16-17 AKH 03.05.2022
Knochennekrose durch Arzneimittel: nicht näher bezeichnete Lokalisationen
Abl. 18-19 AKH 09.05.20222
Infizierte Osteonekrose mit Actinomyces bei Xgeva-Therapie am Oberkiefer, Dekortikation
Abl. 20-22 AKH 11.10.2023
Bei diffus ossär metastasiertem Mammakarzinom unter fortlaufender Therapie mit Faslodex zeigte sich im Vergleich zur FDG-PET-CT von 17.08.2022 sowie der CT von 07.04.23. Die bekannten ossaren SBL im gesamten Stammskelett größenstationär, weiterhin nicht FDG-avid.
Kein Nachweis FDG-avider suspekter nodaler oder viszeraler Läsionen.
Die A. sublcavia sin. Zwischenzeitlich (Vgl. CT 07.04.23) im Verlauf nicht kontrastiert.
Abl. 23-24 AKH 10.04.2024
Bei bekannten metastasiertem Mammakarzinom zeigt sich weiterhin eine Befundbesserung:
1. Kein Nachweis eines Lokalrezidivs oder einer neu aufgetretenen nodalen oder parenchymatösen SBL.
2. Weiterhin vollständig rückgebildete FDG-Avidität der bekannt disseminierten, ossären SBL mit nun auch weiterer Regredienz der morphologischen Komponente, beispielsweise flaue Restläsionen im BWK II noch abgrenzbar.
Abl. 53 AKH 04.12.2025
Patientin kommt nach MRT der WS und Beckenröntgen bei Schmerzen.
MRT wurde ohne KM durchgeführt.
In Röntgen&MRT zahlreiche degenerative Veränderungen beschrieben, keine osteolysen (kein KM) beschrieben.
In MRT LWS u.A. Discusprolaps in L5/S1 beschrieben. MRT Becken noch nicht durchgeführt
Schmerzambulanz Dr. XXXX 20.11.2025
Seit drei Wochen zunehmende linksseitige paravertebrale Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, am ehesten Radikulopathie. MRT geplant. Empfehlung: Gabapentin 300 mg einschleichend, Deflamat DRS 75 mg für maximal 14 Tage, anschließend Celecoxib 200 mg, Novalgin 500 mg und Tramal bei Bedarf
Abl. 55 AKH Brustambulanz 20.11.2025
Patientin kommt aufgrund von starken Schmerzen an der LWS, in das li Bein ausstrahlend.
Dg.: Sek. metastasiertes Mammakarzinom, dzt SD unter Fulvestrant Monoth St.p. RT der SBL PET-CT 24.10.25: Weiterhin osteoblastische, flau sklerosierte ossäre Läsionen mit flauer FDG-Avidität in mehreren Wirbelkörpern und im Beckenring, ohne Dynamik zur Voruntersuchung. Schmerzen wahrscheinlich durch ossäre Metastasen verursacht. Da erst vor kurzem PET-CT durchgeführt wahrscheinlich durch MRT kein großer Zusatzgewinn.
Abl. 56-58 AKH 15.09.2020
Zusammen mit Befund Nr. 303963/20:
Multizentrisces, invasives lobuläres Mammakarzinom, die Resektionsränder mehr als 5mm tumorfrei.
Abl. 59-60 AKH 15.09.2020
Operationsbericht Mastektomie und axillare Lymphadenektomie rechts
Abl. 61-62 AKH 01.03.2021
Stark mechanisch alterierte Knochenstanze mit massivem Anbau und einzelnen Karzinomzellen (ca. 15 Zellen) vereinbar mit Infiltraten eines Mammakarzinoms.
Abl. 63 MRT des linken Kniegelenkes 18.02.2025
1. Am medialen Meniskushinterhorn schräg horizontaler Meniskusriss (Grad III Läsion). Ansonsten die Menisci intakt
2. VKB, HKB und Kollateralbänder intakt. Nur geringes Kapselödem und Reizzustand um die femoralen Insertionszonen.
3. Ossär regulärer Befund auch am Gelenkknorpel nur geringe oberfläche Knorpelfibrillationen in der Druckaufnahmezone.
4. Geringgradiger Reizerguss, kleine Plica suprapatellaris, geringer Reizzustand auch an der Pes anserinus.lnsertion.
Abl. 64-66 AKH 29.10.2025
Zusammenfassung Tumorboard 2020 bis 2025 zuletzt 29.10.2025: Therapie weiter
Abl. 67 AKH Schmerzambulanz 20.11.2025
Dg.: Sek. metastasiertes Mammakarzinom, dzt SD unter Fulvestrant Monoth
St.p. RT der SBL Akute Schmerzen li. paravertabral mit Ausstrahlung li Bein lateral.
progredient seit 3 Wochen.
aktuelle Schmerztherapie: dzt. nur Ketoprofen b.Bedarf sonstige Medikation: Faslodex 1x/Monat
Oleovit
Candeblo b.Bedarf
a.e. Radikulopathie>MRT bereits geplant. Patientin ist dzt der Opioidtherapie abgeneigt.
(Auch Tramal nur b.Bedarf)
Abl. 68 MRT des rechten Kniegelenkes 28.11.2025
Einfache Exostose an der medialen proximalen Femurdiaphyse.
Korbhenkelriss des Innenmeniskus mit Extrusion der Pars intermedia Degeneration des Außenmeniskus.
Chondropathie Grad Il medial femorotibial und retropatellar. Geringer Gelenkserguss.
Abl. 69 MRT des knöchernen Beckens 09.12.2025
Inzipiente Coxarthrosen bds., keine Knochenmarksödem, keine HKN. Geringgradige Enthesiopathien derr Sehnenansätze an den Trochanteren bds.
Ossär ansonsten regulärer Befund, insbesondere kein suspekter Herdbefund. Auch an den Weichteilen keine weiteren Auffälligkeiten.
Abl. 70, 71 Röntgen Beckenübersichtsaufnahme 17.11.2025
Beckenschiefstand, der rechte Femurkopf um 8 mm höher stehend.
Coxa valga bds. Inzipiente Coxarthrose rechts mit zarter Randkantenzuspitzung am Acetabulumerker. Inzipiente SI-Gelenk Arthrose bds. mit gering verstärkter Sklerose der Gelenksflächen. Inzipiente Fibroostosen am Beckenskelett. Projektionsradiographisch kein Nachweis suspekter osteolytischen oder osteoplastischen Läsionen - je nach Klinik ggf. ergänzende Schnittbild Aufnahme erwägenswert.
LWS a.P. und seitlich:
Diskrete Linksschräghaltung der LWS bei regulärer Lendenlordose.
Reguläre Wirbelkörperhöhe. Inzipiente Osteochondrose L5/S1. Geringe Spondylosis deformans lumbalis. Gering bis mäßige Intervertebralgelenksarthrose L4-S1.
Zarte Baastrup Schliffflachenbildung L4/5. Projektionsradiographisch kein Nachweis von signifikanten osteolytischen oder osteoplastischen Läsionen -je nach Klinik ggf. ergänzende Schnittbildaufnahme erwägenswert.
Beide Kniegelenke a.p, im Stehen und seitlich:
Geringgradige medial betonte Femorotibialgelenksarthrose sowie geringe
Retropatellargelenksarthrose bds. Keine Zeichen des signifikanten Kniegelenksergusses.
Breitbasige 3 x 0,7 cm haltende Exostose an der proximalen Fibulametaphyse rechts dorsal. Die ossäre Struktur soweit projektionsradiographisch fassbar regulär. Kein Nachweis von suspekten osteolytischen oder osteoplastischen Läsionen - je nach Klinik bzw. bei anhaltenden Beschwerden ggf. weitere Abklärung mittels Schnittbild erwägenswert.
Abl. 72 AKH 04.12.2025 Nachtrag:
Patientin wurde von Versicherung bzgl. des Behinderungsgrades heruntergestuft, da die Metastasen unter der derzeitigen Therapie stabil sind.
Es kann hierorts kein Gutachten für die Versicherung gemacht werden. Wiedervorstellung/Anfechtung/erneutes Gutachten bitte über die jeweilige
Gesundheitskasse.
Da das Mammakarzinom ossär metastasiert ist, handelt es sich um eine chronische Erkrankung und es ist keine kurative Therapie mehr möglich.
Abl. 73-74 Röntgen Rechte Schulter 03.12.2025:
Incipiente Omarthrose.
Geringgradige AC-Gelenksarthrose
Geringgradige Zeichen einer PHS als auch geringgradige Zeichen einer PHS
Rechter Ellenbogen:
Unauffälliger Befund
Small-parts-Sonographie der rechten Axilla:
Geringgradiges Weichteilödem der Subcutis rechts axillar. Sonst keine weiteren Auffalligkeiten
Abl. 75 Orthopädie Donau Zentrum 10.12.2025
Extrusion Pars intermedia re Knie; Korbhenkelriss Innenmen. Re Knie; Meniskusläsion li Gr III schräg horizontal; inc. Coxarthrose bds; Osteochondrose L5/S1; GZGG Arthrose bds; Retropatellararthrose bds; Lumbalgie; Hallux valgus bds;
Abl. 76 physimed 17.12.2025
Inc PHS calcarea rechts, chronifizierter Ganzkörperschmerz, ST p N-mammae re mit Mastektomie 2020
Abl. 77, 78 MRT der LWS 02.12.2025
1. Im Segment L5/S1 chronifizierte Osteochondrose und breitbasiger etwas links paramedian betonter Discusprolaps, hier mit Tangierung beider Nervenwurzeln SI
2. Im Segment L4/L5 Discuschondrosen, und minimale etwas rechtsbetonte Diskusherniation sowie kleinere spondylotische und degenerative Begleitreaktionen. Flache Impressionen an den Neuroforamina etwas rechtsbetont aber keine höhergradigen Stenosen und auch nur flache Impressionen dees Spinalkanals.
3. An den übrigen LWS-Segmenten Discuschondrosen und nur geringgradige Protrusionen und inzipiente Spndylosis.
Nachqereichter Befund:
Rehabilitationszentrum Sonnberghof 19.01.2026
Rehabilitation vom 23.12.2025 bis 20.01.2026 bei metastasiertem Mammakarzinom rechts,
Zustand nach Ablatio und Axilladissektion 09/2020, Chemotherapie und Bestrahlung. Pulmonale und ossäre Metastasen seit 2021 , unter Faslodex stabil. Xgeva wegen Kiefernekrose mit Operation beendet. Ausgepragte LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, Knie- und Armschmerzen, erschwertes Anheben des rechten Arms.
Belastungsdyspnoe, Schlafstörungen sowie reduzierte Kraft und Ausdauer. Wiederholt Blut im Stuhl, Koloskopie geplant. Subjektive Verbesserung des körperlichen Zustands im Rahmen der Rehabilitation.
Sozialanamnese: Geschieden, 1 Tochter, lebt alleine in Wohnung im 7. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: nicht berufstatig, zuvor selbstständig, Kinderbetreuung privat bis 2020
Medikamente: Faslodex Gabapentin 300 mg einschleichend, Deflamat DRS 75 mg für maximal 14 Tage, anschließend Celecoxib 200 mg, Novalgin 500 mg und Tramal bei Bedarf.
Allergien: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie Schmerzen in beiden Kniegelenken. Seit 2021 habe ich Knochenmetastasen. Ich trage am rechten Arm einen Strumpf. Ich benötige Unterarmstützkrücken zum Gehen. Das Becken steht um 8 mm schief. Rehabilitation hatte ich im Dezember 2025, einmal im Jahr, bisher fünfmal. Ich mache Physiotherapie. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. 53 a
Größe 172 cm, Gewicht 90 kg
Caput/Collum: klinisch unauffalliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffallig.
Thorax: Ablatio rechte Mamma
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffallig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Kompressionsstrumpf rechter arm, Beweglichkeit der rechten Schulter geringgradig eingeschränkt.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffallig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschrankt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten.
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremitat ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der BWS/LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbstandig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist unelastisch sonst unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Metastasiertes mammakarzinom rechts, Zustand nach Ablatio und axillärer Lymphadenektomie 09/2020, mit disseminiertes ossärer Metastasierung unter laufender Fulvestranttherapie und postoperativem Lymphödem des rechtes Armes
2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3. Leichte Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H.
Es handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.10.2026 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Sie führte aus, dass dem Einwand hinsichtlich deer fortbestehenden onkologischen Erkrankung zu folgen sei. Die histologisch nachgewiesene ossäre Metastasierung bestehe unter laufender Fulvestranttherapie weiterhin. Auch bei stabilem beziehungsweise regredientem bildgebendem Verlauf liege keine abgeschlossene Heilungsbewährung einer vollständig behandelten Turmorerkrankung vor. Dies werde durch den onkoligschen Befund vom 04.12.2025 bestätigt. Die Anhebung auf 70 % erfolge aufgrund der nunmehr angemessenen Berücksichtigung der fortbestehenden metastasierten Turmorerkrankung unter laufender systemischer Therapie. Das medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.10.2026 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2026). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.10.2026 /eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die weitern Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangten Behörde sind mit dem Beweisergebnis einverstanden. Der Beschwerde war nach den durchgeführten Ermittlungen stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise