IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.03.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 16.05.2026 (vidiert am 22.05.2026) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung
1. Depressio, Panikstörung, Klaustrophobie, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
Es bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden, welche eine erhebliche Verschlechterung des führenden Leidens bedingen würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.05.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf ein Sachverständigengutachten stütze, das nach ihrer Auffassung unvollständig, widersprüchlich und medizinisch nicht schlüssig sei. Es berücksichtige weder die objektiven medizinischen Befunde noch ihre tatsächlichen funktionellen Einschränkungen in ausreichendem Ausmaß. Sie leide unter einer erheblichen Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Aufgrund der ausgeprägten Arthrose, der Synovitis (Gelenkentzündung), der Gelenkspaltverschmälerung sowie weiterer im MRT nachgewiesener degenerativer Veränderungen habe sie täglich extreme Schmerzen und schwerhafte Schwellungen. Sie könne aufgrund der Schmerzen nicht längere Zeit stehen, nicht längere Zeit sitzen und auch nicht längere Zeit liegen. Bereits kurze Belastungen würden zu einer massiven Schmerzverstärkung führen. Ihr linkes Knie sei instabil und gebe wiederholt nach. Dadurch sei sie bereits mehrfach gestürzt. Diese erheblichen Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Sachverständigengutachten werde ausgeführt, dass ein Zehenspitzen- und Fersengang sowie ein Einbeinstand möglich gewesen sei. Diese Feststellungen würden nach ihrer Wahrnehmung nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen. Aufgrund ihrer Knieerkrankung seien diese Bewegungen nicht oder nur unter stärksten Schmerzen möglich. Das Gutachten gebe ihren tatsächlichen Gesundheitszustand daher aus ihrer Sicht nicht zutreffend wieder.
Darüber hinaus leide sie an einer rheumatologischen Erkrankung, die mit Schmerzen und Funktionseinschränkungen der Finger und Hände verbunden sei. Sie sei deshalb auf eine regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen. Auch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zusätzlich bestehe eine fachärztlich diagnostizierte rezidivierende schwere Depression, eine Panikstörung sowie eine Klaustrophobie, die ihre Teilhabe am täglichen Leben zusätzlich erheblich beeinträchtigen würden. Der Beschwerde waren medizinische Befunde angeschlossen, die bereits mit Antragstellung in Vorlage gebracht wurden.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.07.2026 vor, wo dieses am 14.07.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 27.11.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Antragsleiden: kein
Vorgutachten: kein
Derzeitige Beschwerden:
Sie bekomme Nachts oft Panikattacken, bekomme keine Luft, habe Angst. Dies komme nicht jede Nacht vor, aber recht oft. Sie stehe dann auf und müsse herumgehen, mache das Fenster auf und Atemübungen. Wegen dem Knie links, habe sie Schmerzen, v.a. Morgens nach dem Aufstehen, benötige sie ein bisschen bis die Schmerzen nachlassen. Dafür nehme sie regelm. Parkemed bis zu 2- 3x tgl. Sie gehe nun wieder zur physikalischen Therapie, müsse sich hier aber erst Termine ausmachen. Es sei auch ein Rheuma bei ihr festgestellt worden, da sie aber an Sodbrennen leiden, habe sie bisher keine spezifische Therapie erhalten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
2026-02 FA für Psychiatrie ( XXXX )
Sertralin 1a Ftbl 100 mg Olanzapin +Ph Ftbi 2,5 mg Trittico Ret Tbl 150 mg Seroquel Ftbl 100 mg Lamictal Schmelztabletten 25mg
Sozialanamnese:
Wohnt alleine, derzeit Arbeitslos, Haushalt und Körpflege selbstständig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2026-03 - Ihr Labor CRP 0,66 mg/dl Rheumafaktor 63 IU/ml CCP AK 304 U/ml
2026-02 Diagnosezentrum Favoriten (Dr.
Kniegelenk links MRT:
Zeichen einer ausgedehnten femoropatellaren Arthrose, mit Bild wie bei Z.n. Patellaluxation, deutliche Degenerative Veränderungen der Gelenksflächen. Ausgedehnte Synoviitis im Bereich des Kniegelenks mit deutlichen synovialen Prolioferationen wobei man hier auch eine rheumatoide Grunderkrankung denken muss. Der Mediale Meniskus leichte Meniskopathie.
2025-10 FA für Psychiatrie ( XXXX )
Diagnose:
Panikstörung
Klaustrophobie
rezidivierende Depression, ggw. schwere Episode F33.2
2024-08 XXXX MRT ( XXXX )
MRT Knie:
1.) Sklerose Insel im lateralen Tibiakondylus
2.) Ausgedehnter Gelenkerguss im Recessus suprapatellaris
3) Kleinvolumige bis maximal 5 mm tiefe Bakerzyste in Loco typico
4.) Mäßiggradiges peripatetisches subkutanes Ödem -Genese?
5.) Lateralisation der Patella bei Jägerhut der formität ohne Nachweis einer Läsion des Retinakulums
6.) Regulärer Befund an den Ligamenten, Menisci, Gelenk Knorpeln oder am Periatikulanen Musel-/ Sehnenapparat.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 160,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck: 144/99
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine sichtbaren Narben
Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: Cerumen obt. bds, sonst unauffällig
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense.
Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, linkes Kniegelenk endlagig leicht eigeschränkt (schmerzbedingt). Freie Beweglichkeit in allen anderen Gelenken.
Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
leichtes Schonhumpeln links, sonst ausreichend sicheres Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Depressio, Panikstörung, Klaustrophobie
2. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden, welche eine erhebliche Verschlechterung des führenden Leidens bedingt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 15.07.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2026 (vidiert am 22.05.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.03.2026. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, dass sich die Einschätzungen durch die medizinische Sachverständige nicht mit der Realität der Schwere ihrer Leiden decken würde. Sie würde unter einer erheblichen Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes leiden und habe aufgrund der ausgeprägten Arthrose, der Synovitis (Gelenkentzündung), der Gelenkspaltverschmälerung sowie weiterer im MRT nachgewiesener degenerativer Veränderungen täglich extreme Schmerzen und schmerzhafte Schwellungen.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und rheumatischen Erkrankungen des Bewegungsapparates. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass Funktionseinschränkungen ohne spezifische Therapie vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.03.2026 zwar an, dass sie die meisten Beschwerden im Bereich des linken Knies habe. In der Untersuchung am 05.03.2026 zeigte sich das linke Kniegelenk endlagig leicht eingeschränkt (schmerzbedingt), jedoch war der Beschwerdeführerin die Durchführung des Zehenballen-, des Fersen- und des Einbeinstandes möglich. Auch zeigte sich in allen anderen Gelenken eine freie Beweglichkeit. Das Gangbild stellte sich mit leichtem Schonhumpeln links, sonst ausreichend sicher, mit Konfektionsschuhwerk und keine Gehilfen dar. Darüber hinaus waren die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich und auch die Wirbelsäule war unauffällig und frei beweglich. In Anbetracht der nur endlagig leicht eingeschränkten Beweglichkeit des linken Kniegelenks und des Vorliegens eines leichten Schonhumpeln links bei sonst unauffälligem Gangbild ist eine höhergradigere Funktionseinschränkung nicht objektivierbar und auch eine maßgebliche Bewegungseinschränkung war nicht feststellbar. Die vorgenommene Zuordnung zur Positionsnummer 02.02.02 – diese ist mit den Kriterien „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ umschrieben – erweist sich damit als zutreffend.
Im Besonderen brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche – über bloß mäßige Einschränkungen hinausgehende – Funktionsdefizite belegen würden.
Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass sie an anhaltenden Bewegungseinschränkungen und starken Schmerzen im Bereich des linken Knies leide, welche ihre Mobilität und die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben selbständig zu erledigen, erheblich beeinträchtigen würden. Längeres Stehen, Gehen oder Sitzen sei nur unter starken Schmerzen möglich. Doch brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen inklusive einer orthopädischen Statuserhebung in Vorlage, die derartige Schmerzzustände belegen würden. Auch liegen keine Behandlungsdokumentationen hinsichtlich regelmäßiger schmerztherapeutischer Behandlungen vor, die höhergradigere Schmerzzustände objektivieren könnten. Aktuellere Befunde bezüglich einer (dauerhaften) Schmerztherapie liegen hingegen nicht vor. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung selbst an, dass sie nun wieder zur physikalischen Therapie gehen wolle, sie müsse sich aber erst Termine vereinbaren. In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführer damit nicht gelungen, der Einstufung des Leidens 2 ausreichend substantiiert entgegenzutreten.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Depressio, Panikstörung und Klaustrophobie. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden 1 in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend zwei Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass unter umfangreicher Medikation, jedoch keine laufende Psychotherapie und keine stationären Aufenthalte belegt. Die nächtlichen Panikattacken seien mitumfasst. Nun wendet die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass die psychischen Leiden ihre Teilhabe am täglichen Leben erheblich beeinträchtigten würden, jedoch brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine maßgebliche Instabilität ihres psychischen Zustandsbildes ausreichend dokumentieren und belegen würde.
Die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich nach den Kriterien der Anlage der EVO unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Therapieoptionen einzustufen. Eine Beurteilung nach den Kriterien der Anlage der EVO setzt voraus, dass die betroffene Person die ihr zumutbaren und verfügbaren Therapiemöglichkeiten in Anspruch nimmt. Wird eine Therapie – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrgenommen und führt dies zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies rechtfertigt jedoch keine höhere Bewertung des Leidenszustandes nach den Vorgaben der Anlage der EVO.
Auch wenn die subjektive Beeinträchtigung stärker empfunden werden mag, ist für die Einschätzung maßgeblich, dass alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft werden, um eine Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen. Die Nichtausschöpfung vorhandener Behandlungsmöglichkeiten begründet daher keine höhere Einstufung des Leidenszustandes nach den Kriterien der Anlage der EVO.
Inwieweit die Einschätzung ihrer psychiatrischen Leiden nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Insbesondere legte sie kein medizinisches Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vor, welche diese Behauptung medizinisch objektivieren würde.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 16.05.2026 (vidiert am 22.05.2026) ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.05.2026 (vidiert am 22.05.2026). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insoweit in der Beschwerde die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie sowie Rheumatologie beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Depressio, Panikstörung, Klaustrophobie, welches die medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unterem Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da unter umfangreicher Medikation, jedoch keine laufende Psychotherapie und keine stationären Aufenthalte belegt; nächtliche Panikattacken bestehen.
Das Leiden 2 sind die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 02.02.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da degenerative und rheumatische Erkrankungen des Bewegungsapparates vorliegen; jedoch Funktionseinschränkungen ohne spezifische Therapie.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2026 (vidiert am 22.05.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.03.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden besteht, welche eine erhebliche Verschlechterung des führenden Leidens bedingt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie sowie Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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