IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 30.09.2025 (vidiert am 15.10.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Impingement linkes Hüftgelenk und Zustand nach Cam-Abtragung am 08.04.2025, Position 02.05.09 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,
2. Sehstörungen, Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfte mit Korrektur rechts 0,2 und links 1,0), Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
3. Beginnende Coxarthrose rechts, Position 02.05.07 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Angeborene Augenmuskellähmung, Position 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2, 3, 4, 5 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 04.11.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, worin er ausführte, dass er mit der derzeitigen Beurteilung nicht einverstanden sei. Die medizinische Einschätzung würde seine tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag nicht korrekt abbilden. Er leide unter starken Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, Sehprobleme und Druckgefühl hinter dem rechten Auge bei längerer Bildschirmarbeit, Hörminderung beidseits mit Diskriminationsschwäche sowie dauerhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte mit einer maximalen Gehstrecke von rund 200 Metern. Zudem sei ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Patientenbrief vom 04.08.2025.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 09.12.2025 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin aus, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien. Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters sei es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen seien in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt worden. Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er sich seit dem 12.01.2026 in Rehabilitation in Bad Erlach befinde. Zu Beginn der Reha sei er nahezu nicht auf Gehhilfen angewiesen gewesen, seit etwa einer Woche sei er jedoch wieder regelmäßig auf Krücken angewiesen, da sich die Beschwerden deutlich verstärkt hätten. Neben anhaltenden Schmerzen in der operierten linken Hüfte, insbesondere im Bereich der Hüftpfanne, seien nun auch starke Schmerzen in der rechten Hüfte aufgetreten. Diese würden jenen Schmerzen entsprechen, die der vor der Operation an der linken Hüfte gehabt habe. Diese Entwicklung verunsichere und belaste ihn sehr, da er sie von der Reha eine Stabilisierung bzw. Verbesserung seines Zustandes erhofft habe. Den Entlassungsbericht werde er nach Erhalt vorlegen.
8. Mit Emailnachricht vom 11.02.2026 brachte der Beschwerdeführer den Entlassungsbrief der Rehaklinik Bad Erlach, den Entlassungsbrief des Krankenhauses betreffend seine Hüft-TEP sowie einen aktuellen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden in Vorlage.
9. Die belangte Behörde leitete eine Beschwerdevorentscheidung ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026 erstatteten Gutachten vom 15.05.2026 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Hüfttotalendoprothese links, Position 02.05.07 der Anlage der EVO, GdB 20 %
2. Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfte mit Korrektor rechts 0,2 und links 1,0), Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerz, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Beginnende Coxarthrose rechts, Position 02.05.07 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Angeborene Augenmuskellähmung, Position 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links, oberes, unteres Cervikalsyndrom, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Die distale Radiusfraktur des rechten Handgelenkes erreiche keinen Grad der Behinderung, da kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar sei.
Im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Sachverständige eine Besserung von Leiden 1 durch die Operation und das Hinzukommen von Leiden 3 fest. Die Implantation einer HTEP links habe zu einer Besserung geführt und es werde auf den komplikationslosen Verlauf verwiesen. Keine relevante Verschlimmerung der rechten Hüfte. Sämtliche Leiden – neurologischen, orthopädische und sensorische Einschränkungen, Hör- bzw. Sehprobleme seien entsprechend den objektivierbaren Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft worden. Eine relevante dauerhafte Einschränkung der Mobilität sei behinderungsbedingt nicht begründbar.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.06.2026 vor, wo dieser am 03.06.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.06.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist bis zum 26.06.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
13. Am 29.06.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, er könne den Feststellungen im Gutachten, wonach nach der Implantation der Hüfttotalendoprothese keine relevanten Komplikationen bzw. keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen mehr bestehen würden, nicht zustimmen. Er leide weiterhin unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der operierten linken Hüfte. Zusätzlich würden mittlerweile Beschwerden der rechten Hüfte bestehen, welche ebenfalls orthopädisch abgeklärt würden. Er befinde sich weiterhin in orthopädischer Behandlung. Am Tag der Untersuchung sei er mit einer Gehhilfe zur Begutachtung gekommen. Aus seiner Sicher sei daher die im Gutachten angenommene deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar. Den beigefügten Befund seines behandelnden Orthopäden lege er als Nachweis vor. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerden weiterhin bestehen würden und deshalb laufende Kontrollen sowie eine Fortführung der Behandlung vorgesehen sei. Von einem abgeschlossenen oder komplikationslosen Verlauf könne daher aus seiner Sicht nicht gesprochen werden. Er ersuche daher, den beigefügten orthopädischen Befund bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 09.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 30.09.2025
1 Impingement linkes Hüftgelenk bei Präarthrose und Zustand nach CamAbtragung 30%
2 Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur rechts 0,2 und links 1,0) 20%
3 Beginnende Coxarthrose rechts 10%
4 Angeborene Augenmuskellähmung 10%
5 Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits 10%
6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Zwischenanamnese seit 9/2025:
H-TEP li 13.11.2025
AS + Cam-Abtragung li Hüfte 08.04.2025 Reha Bad Erlach
Lumboischialgie li
Oberes, untere Cervikalsyndrom
Migräne ohne Aura
Amblyopie re Auge St.p. Laser
Distale Radiusfraktur rechtes Handgelenk
AW wendet ein, dass sich seine Beschwerden während der Rehabilitation in Bad Erlach deutlich verschlechtert hätten, sodass er nun wieder regelmäßig auf Gehhilfen angewiesen sei und neben der linken Hüfte nun auch starke Schmerzen in der rechten Hüfte auftreten würden. Er fühle sich dadurch verunsichert und belastet, da er sich von der Reha eine Stabilisierung oder Verbesserung seines Zustandes erhofft hatte. Außerdem betont er, dass seine anhaltenden neurologischen, orthopädischen und sensorischen Einschränkungen, darunter chronische Schmerzen, reduzierte Mobilität und Hör- bzw. Sehprobleme, im Alltag erheblich einschränkend seien und im bisherigen Gutachten nicht angemessen berücksichtigt würden.
Derzeitige Beschwerden:
„Die Operation und die Reha haben zwar zu einer gewissen Besserung meiner Gleichgewichtsstörungen geführt, dennoch habe ich links weiterhin Schmerzen. Durch die Fehlbelastung treten zunehmend auch Schmerzen in der rechten Hüfte sowie in der Lendenwirbelsäule auf.
Im März 2026 habe ich einen Termin für ein MRT der Hüftgelenke. Schmerzmittel nehme ich bei Bedarf täglich.
Ich kann derzeit nicht mehr als 300-400 Meter gehen, da ich danach Schmerzen bekomme. Wahrscheinlich wird auch die rechte Hüfte operiert werden müssen.
Eine Rehabilitation habe ich bereits zweimal durchlaufen. Derzeit erhalte ich Physiotherapie.
Zur Vorstellung bin ich mit dem Auto gekommen; ich wurde gebracht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Vimovo tgl, Seractil bei Bedarf, Vydura (Migräne) bei Bedarf, Sirdalud bei Bedarf
Allergie: Gräser Nikotin: 0
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder, lebt in EFH
Berufsanamnese: Elektrotechniker, Vollzeit, derzeit KS seit 11/2025
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie 13.11.2025
Migräne ohne Aura G44.2 Spannungskopfschmerz M54.2 chronisches Zervikalsyndrom Q65.8 Hüftdysplasie bds li>re St.p. Hüft-TEP li 11/25 H53.0 Amblyopie re St.p. Laser re Auge 19. LJ keine Verbesserung St.p. N20.0 Nierensteine St.p. AE
MRT Halswirbelsäule 05.05.2025
Aufgehobene Lordose mit Streckhaltung Osteochondrose C5/6 mit verschmälerter Bandscheibe flacher Protrusion Unauffällige Gelenke normales Knochensignal Keine signifikante Spinalkanal- und Foramenstenose Keine Myelopathie
MRT rechtes Handgelenk 22.04.2024
Distale nicht dislozierte Radiusfraktur lokales Knochenmarködem diskretes Ödem distale Ulna Schmale Ruptur zentraler Aspekt TFCC ulnare Anheftung TFCC und intrinsische Bänder intakt Mäßiger Erguss prox Handgelenk distales Radioulnargelenk
MRT rechtes Handgelenk 05.05.2025
Schmales Weichteilödem im Kreuzungsbereich Strecksehnen 1 und 2 Fach Intersectionssyndrom diskretes residuelles Knochenödem volar ulnarseitig distaler Radius Schmaler Erguss distales Radioulnargelenk zentraler Defekt TFCC geringes Weichteilödem um spindelförmig verdickte ECU-Sehne
Orthopädiezentrum 12.06.2025
Oberes unteres Cervikalsyndrom Discusprotrusion C5/6 Tendovaginitis de Quervain re St.p. Hüft-ASK li 4/2025 Coxarthrose li Lumboischialgie li Schmerztherapie Infiltration Einzelheilgymnastik Intraartikuläre Hyaluronsäurekur geplant
Ärztlicher Entlassungsbrief OrthoTrauma 08.04.2025
CAM Impingement li Hüfte bei Präarthrose li Hüfte AS + Cam-Abtragung li Hüfte L 08.04.2025 Mobilisierung 4-Punktgang 4 Wo Verbot Rasanz- und Impulssportarten 6 Mo
Universitätsklinikum Neunkirchen Orthopädie und Traumatologie 22.10.2025-24.10.2025 Konservativ multimodale orthopädische Schmerztherapie CT-gezielte Nervenwurzelinfiltration C5 C6 li CT-gezielte Nervenwurzelinfiltration C5 C6 re bildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration C5
Prim. Priv.-Doz. Dr. XXXX FA für Orthopädie und Traumatologie 09.02.2026
Laes TFCC dext s i V.a. Labrumläsion re Hüfte St.p. HTEP li 13.11.2025 Anhaltende Schmerzen li Hüfte Fehlbelastung und Schiefhaltung re Hüfte dysplastische Koxarthrose Schmerztherapie besprochen
Befundbericht 11.06.2025
Leichtgrad IO-SH dext leicht bis mittelgrad IO-SH sin Diskriminationsschwäche sin Restpaukenerguss bds chron Tubenkatarrh bds Gräserallergie St.p. Hyposensibilisierung Gräser 2015 Rhinitis allergica Pharyngolaryngitis allergica
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 38 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 173,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior, im Liegen bei Schmerzen Abbiegen eingeschränkt durchgeführt,
Hüfte rechts: keine Beugeschmerzen
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften links im Sitzen 0 90, R geringgradig eingeschränkt, rechts S 0 100, R 15 0 40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Druckschmerzen paralumbal links L4
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig links hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Hüfttotalendoprothese links
2) Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur rechts 0,2 und links 1,0)
3) Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerz
4) Beginnende Coxarthrose rechts
5) Angeborene Augenmuskellähmung
6) Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits
7) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links, oberes, unteres Cervikalsyndrom
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.05.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 29.06.2026 wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerden in der operierten Hüfte, insbesondere im Bereich der Hüftpfanne verstärkt hätten. Neben anhaltenden Schmerzen in der operierten Hüfte seien nun auch starke Schmerzen in der rechten Hüfte aufgetreten.
Nach Einlangen der Beschwerde, veranlasste die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die medizinische Sachverständige setzte sich in ihrem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom 15.05.2026 umfassend mit den orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers auseinandersetzte und berücksichtigte die von diesem vorgelegten medizinischen Befunde. Die medizinische Sachverständige stellte eine Besserung des Leiden 1 fest. Die Implantation einer HTEP links habe zu einer Besserung geführt. Dies ergebe sich aus den komplikationslosen Verlauf nach der Operation. Eine relevante Verschlimmerung der rechten Hüfte sei nicht objektivierbar. Sämtliche Leiden – neurologische, orthopädische und sensorische Einschränkungen, Hör – bzw. Sehprobleme seien entsprechend den objektivierbaren Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft worden. Eine relevante dauerhafte Einschränkung der Mobilität sei behinderungsbedingt nicht begründbar. Demzufolge ist das Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden, wenn es im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung des Leidenszustandes des Leiden 1 festhält.
Weiters ist dem seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vorgelegten Patientenbrief vom 23.06.2026 kein klinischer Fachstatus zu entnehmen. Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle bezüglich der linken Hüfte und zur Begutachtung aufgrund von Schmerzen im linken Knie seinen Facharzt für Orthopädie aufgesucht habe. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 15.05.2026 zum Gangbild des Beschwerdeführers fest, dass dieser selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke gekommen sei, und dass das Gangbild geringgradig links hinkend gewesen sei. Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen seien nicht eingeschränkt gewesen. Demzufolge kann der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.06.2026, wonach seine Mobilität eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein subjektives Befinden nicht mit den Ergebnissen der medizinischen Sachverständigen übereinstimme und die Diagnosen „unvollständig und falsch“ seien, daher nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin aufkommen zu lassen.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss überdies zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 15.05.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Neue Argumente brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 15.05.2026 (vidiert am selben Tag). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Hüfttotalendoprothese links, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da Endoprothetik ohne Nachweis von Komplikationen.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers, die Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur rechts 0,2 und links 1,0), schätzte die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle 1/Z 5 der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein.
Beim Leiden 3 handelt es sich um die Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerz, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da rezidivierendes Auftreten, jedoch keine Intervallprophylaxe, Bedarfsmedikation etabliert.
Das Leiden 4, die beginnende Coxarthrose rechts, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da geringgradig, ohne Interventionsbedarf.
Beim Leiden 5 handelt es sich um die angeborene Augenmuskellähmung, welches die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Position 11.01.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da geringgradig, ohne therapeutische Konsequenz.
Das Leiden 6, die leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, schätzte die Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle Z 2/Sp. 2 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein und berücksichtigt dabei die Diskriminationsschwäche links.
Beim Leiden 7 handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links, oberes, unteres Cervikalsyndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da geringgradig, ohne maßgebliche Alltagseinschränkungen analog VGA.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.05.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise