IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 23.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2026 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Befunden.
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2026, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und lautete auszugsweise wie folgt:
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, dass er aufgrund der schlechten Auftragslage seines Dienstgebers die letzten zwei Wochen vor der Untersuchung zu Hause gewesen sei, weswegen die körperliche Einschränkung nicht in dieser Dramatik zu sehen gewesen sei. Er verrichte Schichtarbeit, müsse sehr viel gehen und ihn belaste die Sorge um seinen Arbeitsplatz.
In einer Stellungnahme blieb die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 23.04.2026 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass ein neuer Befund vom 13.04.2026 zeige, dass sich die gesundheitliche Situation verschlimmert habe. Es sei eine wesentliche Verkürzung der Wegstrecke angegeben worden. Außerdem zeige sich, dass sich das Gangbild deutlich verschlechtert habe und die Gangunsicherheit im Verlauf des Gehens drastisch zunehme. Immer wieder komme es zu Stürzen. Da die Multiple Sklerose nicht schubweise, sondern linear abwärts verlaufe, sei eine laufende Verschlechterung zu sehen. Es werde eine neuerliche persönliche Untersuchung beantragt.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage:
„Anamnese:
Durch die MS sei er zunehmend eingeschränkt, er gehe schwerer, manchmal ist er schon nach 100 Meter müde, es hängt vom Wetter ab. Auch das Gefühl ist in der linken Halbseite ist schlechter, er habe auch links Knie- und Schulterschmerzen, ztw habe er auch Kopfschmerzen. Auch das Harnlassen ist ein wenig erschwert. Er sei auch schnell müde und erschöpft, er konnte daher auch seine Arbeit nicht mehr machen. Schübe hat er nicht, er hat einen linearen Verlauf mit Abwärtsspirale. Auch der Schwindel mache ihm zu schaffen, beim Gehen würde er manchmal schwanken. Die Rehab hat ihm auch nicht geholfen, es ist nichts besser geworden. Depressionen habe er nicht, aber das alles sei belastend für ihn.
Therapie: Oleovit, Dymista, Xyzall, Calciduran, Lioresal, Ocrevus, Seractil
Relevante Befunde:
Im Akt vorliegende Befunde:
Abl 21. 2024-12-03 Arztbrief Ambulanz-MS XXXX : Enc diss, chron prog
Abl 22. 2022-04-20 Arztbrief Landesklinikum XXXX : MS
Abl 19. 2025-06-24 Arztbrief Landesklinikum XXXX : MS
Untersuchungsbefund:
44-jähriger BF in gutem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: altersentsprechend, sonst bei grober Prüfung unauffällig, Hören ausreichend, Sprache unauffällig.
Obere und untere Extremitäten: distal links leichte Kraftabschwächung, sonst keine sicheren Paresen, Hypästhesie linke OE und UE wird angegeben, sonst keine sensiblen Ausfälle, leichte Koordinationsstörungen: leichte Dysbradydiadochokinese bds, links mehr als rechts, FNV und KHV bds etwas verwackelt, leicht zielunsicher
IVER an den UE: ASR bds eher abgeschwächt, nur PSR etwas lebhaft
Keine sichere Tonuserhöhung
Gang: noch ausreichend sicher und stabil, aber leicht breitbeinig, sensibel ataktisch Zehen-, Fersen- und Strichgang wegen Unsicherheit nicht prüfbar. Keine stärkere paravertebrale Verspannung der Wirbelsäule
Psychisch:
Bedrückt, Anpassungsprobleme sonst unauffällig
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS1. Multiple Sklerose mit chronisch progredienten Verlauf 040802 50vH
Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der neurologischen Ausfallssymptomatik, der leichten Miktionsstörung, der Fatigue und dem langsam chronisch progredienten Verlauf
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
III. Ist eine Änderung zum neurologischen GA vom 24.3.2026 (AS 30-35) samt Stellungnahme (AS 44/45) feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe von 40 auf 50vH angehoben aufgrund des nunmehr erhobenen neurologischen Befundes mit neurologischen Einschränkungen und weiteren Hinweisen für eine Krankheitsprogredienz, wie sie auch bei einer primär progredient verlaufenden Form einer MS zu erwarten ist. Es bestehen neurologischerseits bereits mehrere Ausfallserscheinungen wie eine sensible Halbseitensymptomatik links, eine leichte distale Kraftabschwächung links, leichte Koordinationsprobleme und auch eine Fatigue, die bei MS typisch ist. Hinzu kommt eine leichte Gangstörung ohne Fallneigung.
Aufgrund dieser bestehenden Einschränkungen wird nun eine Anhebung des Gesamt GdB auf 50vH empfohlen.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Eine maßgebende Besserung ist nicht mehr zu erwarten. […]“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Status des Asylberechtigten. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte am 15.01.2026 beim SMS ein.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Rechtshänder
Hirnnerven: altersentsprechend, sonst bei grober Prüfung unauffällig, Hören ausreichend, Sprache unauffällig.
Obere und untere Extremitäten: distal links leichte Kraftabschwächung, sonst keine sicheren Paresen, Hypästhesie linke OE und UE wird angegeben, sonst keine sensiblen Ausfälle, leichte Koordinationsstörungen: leichte Dysbradydiadochokinese bds, links mehr als rechts, FNV und KHV bds etwas verwackelt, leicht zielunsicher
IVER an den UE: ASR bds eher abgeschwächt, nur PSR etwas lebhaft
Keine sichere Tonuserhöhung
Gang: noch ausreichend sicher und stabil, aber leicht breitbeinig, sensibel ataktisch Zehen-, Fersen- und Strichgang wegen Unsicherheit nicht prüfbar. Keine stärkere paravertebrale Verspannung der Wirbelsäule
Psychisch:
Bedrückt, Anpassungsprobleme sonst unauffällig
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes des Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen resultieren ebenfalls aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der Funktionseinschränkung gründen sich – in freier Beweiswürdigung –auf das nach der Beschwerdevorlage vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seines Leidens und dessen Ausmaß eingegangen.
Das Leiden „Multiple Sklerose mit chronisch progredientem Verlauf“ stufte die Sachverständige nachvollziehbar unter der Positionsnummer 04.08.02 (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 50 % ein und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Ausmaß der neurologischen Ausfallssymptomatik, der leichten Miktionsstörung, der Fatigue und dem langsam chronischen Verlauf.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte hinsichtlich der Änderung zu dem vom SMS eingeholten Vorgutachten aus, dass die Einschätzung des Leidens aufgrund des nunmehr erhobenen neurologischen Befundes mit neurologischen Einschränkungen und weiteren Hinweisen für eine Krankheitsprogredienz, wie sie auch bei einer primär progredient verlaufenden Form einer MS zu erwarten sei, um eine Stufe von 40 vH auf 50 vH anzuheben sei. Es bestünden aus neurologischer Sicht bereits mehrere Ausfallserscheinungen wie eine sensible Halbseitensymptomatik links, eine leichte distale Kraftabschwächung links, leichte Koordinationsprobleme und auch eine Fatigue, die bei MS typisch sei. Hinzu komme eine leichte Gangstörung ohne Fallneigung. Aufgrund dieser bestehenden Einschränkungen werde nun eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 vH empfohlen. Die Änderung im Vergleich zu den vom SMS eingeholten Vorgutachten wurde sohin nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 03.09.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/199, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden des Beschwerdeführers in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein neurologisches Gutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die vorgelegten relevanten Befunde wurden berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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