W218 2330584-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RAin Mag.a Ina-Christin STIGLITZ, Rechtsanwältin in Güssing, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.10.2025, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.10.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten bereits fehlerhafte Anamnesen und einen fehlerhaften Fachstatus aufweisen würden, insbesondere könne der Beschwerdeführer keine Kniebeuge durchführen.
Der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten, an einer raschen muskulären Erschöpfbarkeit, einer erheblichen Belastungsintoleranz sowie einem deutlichen Kraftverlust der Rückenmuskulatur bei längerer Belastung. Er könne eine Wegstrecke von maximal 100 Metern zurücklegen, bei ausgeprägter Erschöpfung nur 20 Meter. Es läge zudem eine erhebliche Sturzgefahr vor und leide er an einer Dranginkontinenz. Die Stürze des Beschwerdeführers hätten bereits zu schwerwiegenden Auswirkungen auf das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers geführt. Es läge weiters eine ausgeprägte Schluckproblematik vor, der Beschwerdeführer verschlucke sich beim Trinken häufig.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zunehmend an Muskelkraft verliere und insbesondere in der rechten Hüfte kaum Muskelmasse vorhanden sei. Die Rückenmuskulatur sei geschwächt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 22.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Multiple Sklerose mäßiggradiges Ausmaß bei rechts- und beinbetonter Tetrasymptomatik
2. St.p. Kavernom-OP links frontobasal 2017 mit symptomatischer Epilepsie, kein gutachtensrelevantes Ausmaß, da Anfallsfreiheit über drei Jahre
3. Chronisches Schmerzssyndrom bei orthopädischen Leiden, kein gutachtensrelevantes Ausmaß, da kein Bedarf einer analgetischen Dauertherapie
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beim Beschwerdeführer liegt zwar eine „Multiple Sklerose“ vor, diese jedoch lediglich in einem mäßiggradigen Ausmaß, welches sich nicht maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Die beim Beschwerdeführer bestehende beinbetonte spastische Tetrasymptomatik führt zwar zu einer Gehstreckeneinschränkung, jedoch ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen. Hierbei ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar eine einfache Gehhilfe, wie einen Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke, zu verwenden.
In der persönlichen Untersuchung konnte der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel spastisch-ataktisch mit geringer Einwärtsdrehung der rechten Fußspitze gehen, unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke verbesserte sich das Gangbild dahingehend, dass der Beschwerdeführer weniger breitbasig und ausreichend sicher sowie zügig mit einer geringeren Einwärtsdrehung der rechten Fußspitze gehen konnte. Die Verwendung des Hilfsmittels ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
Der Beschwerdeführer moniert, er könne lediglich eine Wegstrecke im Ausmaß von 100 bis 200 Metern zurücklegen. Hierzu führte die fachärztliche Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass dies zwar durch einen fachärztlichen Befund aus dem Jahr 2024 belegt sei (dies wird auch in der Stellungnahme vom 29.06.2026 erwähnt), zwischenzeitig jedoch eine Knieoperation stattgefunden hätte, welche eine Besserung des Gangbildes belege. Die in der Beschwerde beschriebene Gangbildverschlechterung konnte von der medizinischen Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, insbesondere konnte auch eine Änderung der Köperhaltung im Zuge des Gehens nicht bestätigt werden. Die persönliche Untersuchung fand zudem am 21.05.2026 statt und sind diese Ergebnisse daher der Entscheidung zu Grunde zu legen und ist ein veralteter Befund aus November 2024 nicht geeignet, dieses Ergebnis zu entkräften.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der medizinischen Sachverständigen an, er habe zwei Unterarmstützkrücken, wobei die zweite Krücke zur Sicherheit immer im Auto sei, und er habe auch einen Gehstock, welchen er jedoch erst auf seine Größe anpassen lassen müsse. Hierzu wird ausgeführt, dass die Verwendung von Hilfsmitteln dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar ist und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung eines Gehstockes nicht erheblich erschwert wird.
Es konnten im Zuge der persönlichen neurologischen Untersuchung die in der Beschwerde angeführten ausgeprägten Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten nicht objektiviert werden. Dasselbe gilt für die vorgebrachte rasche muskuläre Erschöpfbarkeit und erhebliche Belastungsintoleranz. Hinsichtlich des Kraftverlustes in der Rückenmuskulatur verwies die medizinische Sachverständige auf mangelndes Training.
Bezüglich der vorgebrachten Sturzgefahr verwies die Sachverständige auf die Möglichkeit der Verwendung einer Gehhilfe. Die befunddokumentierten Stürze seien nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ohne Gehhilfe geschehen. Hierzu verwies die medizinische Sachverständige auf einen Gehstock, welcher noch auf die Körpergröße des Beschwerdeführers angepasst werden muss, dieser kann der Sturzgefahr entgegenwirken.
Es ist dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar, dass er eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurücklegen sowie Niveauunterschiede überwinden kann, sodass er ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen und in dieses einsteigen und auch wieder aussteigen kann.
Es konnten zudem keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten objektiviert werden, sodass der Beschwerdeführer sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten kann. Die Standsicherheit und Gangsicher kann zusätzlich mit einem Gehstock verbessert werden, die Sitzplatzsuche ist unter den üblichen Bedingungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich, der sichere Transport ist gewährleistet.
Es bestehen zudem weitere physiotherapeutische Möglichkeiten inklusive eines Gangtrainings sowie weitere bereits geplante Rehabilitationsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, dass er eine Physiotherapie bereits absolviere, doch fände diese lediglich via Videotelefonie statt. Die medizinische Sachverständige führte hierzu aus, dass dies medizinisch zu hinterfragen sei, da allgemeine Kräftigungsübungen unter Anleitung vor Ort sowie eine Gangschulung beim Beschwerdeführer erforderlich seien. Therapiereserven sind daher jedenfalls noch vorhanden.
Wenn vom Beschwerdeführer therapieresistente Schmerzen vorgebracht werden, so führte die medizinische Sachverständige hierzu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass noch weitere Behandlungsmöglichkeiten bestehen, da keine analgetische Dauertherapie vorliegt.
In der Stellungnahme vom 29.06.2026 wird moniert, dass das eingeholte Sachverständigengutachten nicht schlüssig sei und wird hierbei darauf verwiesen, dass im Gutachten ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei zunehmender Gehstrecke gebückt gehe und dies ein Warnsignal des Körpers darstelle. Hierzu ist auszuführen, dass dies lediglich vom Beschwerdeführer gegenüber der Sachverständigen angegeben wurde, diese führte jedoch in weiterer Folge aus, dass eine abnorme Änderung der Körperhaltung im Zuge der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden konnte. Dabei wird darauf verwiesen, dass die medizinische Sachverständige das Gangbild sowohl mit Gehhilfe als auch ohne Gehhilfe sowohl im Arztzimmer als auch im Flur testete und ein ausreichend sicheres Gangbild feststellte. Dass bereits nach wenigen Metern die Stabilität verloren gehe und es zu einem Sturz komme, wie in der Stellungnahme angeführt, konnte in der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Arztzimmer als auch im Flur mit und ohne Gehhilfe gehen musste, er daher jedenfalls mehr als nur wenige Meter gehen musste.
In der Stellungnahme wird weiters darauf verwiesen, dass Hitze die Beschwerden verschlimmern würde, diesbezüglich ist auszuführen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach den üblichen Bedingungen zu prüfen ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer neurologisch mit einem Behinderungsgrad von 6,0 eingestuft worden sei, was eine Gehstrecke von maximal 100 Metern bedeute, ist anzumerken, dass selbst der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 100 bis 200 Metern angab, daher zweifelsfrei ein besserer Zustand vorliegt, als diese Beschreibung zulässt. Die fachärztliche Sachverständige ist jedoch nach einer ausführlichen persönlichen Untersuchung und nach Durchsicht der vorliegenden Befunde zum Ergebnis gekommen, dass mit Gehhilfe jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich ist und zudem noch Therapieoptionen zur Verbesserung der Gehfähigkeit bestehen.
Den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zu widersprüchlichen Feststellungen im Sachverständigengutachten kann auch nicht gefolgt werden, da die Vertreterin des Beschwerdeführers die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Sachverständigen als Feststellungen zu Grunde legt, dies ist jedoch nur im Zuge der Anamneseerhebung erfolgt. Die Sachverständige führte in weiterer Folge aus, inwiefern den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden kann und welche Ausführungen sich nach erfolgter umfangreicher persönlicher Untersuchung nicht bestätigen ließen.
Die medizinische Sachverständige würdigte die vom Beschwerdeführer durchgeführte Physiotherapie via Videotelefonie insoweit, als sie diese nicht gleichwertig zu einer persönlich bei einem Physiotherapeuten durchgeführten Physiotherapie mit besserer Anleitungs- und Eingriffsmöglichkeit wertete. Dass die Nichtdurchführung von Rückengymnastik eine unrichtige Feststellung ergebe, ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei erneut um die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Sachverständigen handelte und nicht das Ergebnis einer Untersuchung. Das Vorliegen einer Rückengymnastik würde zudem am Ergebnis der Beurteilung bei Vorliegen weiterer Therapieoptionen keine Änderung bedingen. Wenn in der Stellungnahme vom 29.06.2026 darauf verwiesen wird, dass die Physiotherapie via Videotelefonie aufgrund der mangelnden Mobilität des Beschwerdeführers durchgeführt wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass eine erhebliche Einschränkung der Mobilität in der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden konnte und legte der Beschwerdeführer überdies eine Überweisung vom 22.01.2025 vor, aus der hervorgeht, dass Neurophysiologie im Hausbesuch verordnet wurde, es bestehen daher jedenfalls Alternativen zur Physiotherapie mittels Videotelefonie.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahmen wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1.-2.(…)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren bzw. kann diesen durch Schmerzmedikation angemessen begegnet werden.
Bei dem Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit als auch die cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise