IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 26.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines psychiatrischen Befundes.
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2026, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und gestaltete sich unter anderem wie folgt:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.“
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der er monierte, dass im Gutachten näher bezeichnete Einschränkungen und Störungen nicht berücksichtigt worden seien, weswegen er um eine Neubewertung des Grades der Behinderung und die Berücksichtigung der kombinierten psychischen Diagnosen und die Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens, soweit erforderlich, ersuche und weitere Unterlagen vorlege.
In einer Stellungnahme blieb die befasste Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das persönliche Gespräch im Zuge der Untersuchung maximal 15 Minuten gedauert habe, wesentliche Funktionsbereiche nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden seien, eine Auseinandersetzung mit nachgereichten Unterlagen nicht erfolgt sei und eine Gesamtbetrachtung der Diagnosen fehle. Die Begründung erscheine sehr knapp und formelhaft.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 von Hundert (v.H.).
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte am 23.10.2025 beim SMS ein.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Klinischer Status - Fachstatus:
Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche
SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig
HIRNNERVEN: Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung. Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung. Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal. Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.
KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten
BLASE: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig, Konzentration reduziert, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Merkfähigkeit gestört, Stimmungslage leicht reizbar, rasch überfordert, Schlafstörungen, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte neurologische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 26.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2026, worin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, samt Stellungnahme der befassten Fachärztin vom 23.02.2026.
Die Neurologin stufte das Leiden des Beschwerdeführers basierend auf der persönlichen Untersuchung unter „posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ mit 40 % unter der Positionsnummer 03.05.04 ein und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass der Beschwerdeführer sozial integriert sei.
Die Positionsnummern 03.05.04 bis 03.05.06 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012) sehen für posttraumatische Belastungsstörungen (PTSD, post traumatic stress disorder) vor, dass neben dem Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses Symptome aus den drei Kategorien Intrusion, Vermeidung und Übererregung vorliegen müssen. Die von der befassten Gutachterin gewährte Positionsnummer 03.05.04 für posttraumatische Belastungsstörungen leichten Grades sieht einen Grad der Behinderung zwischen 30 % und 40 % vor, wenn Betroffene voll integriert und psychopathologisch stabil sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstufung mit dem gewählten Rahmensatz plausibel und nachvollziehbar: Die Gutachterin stellte im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass die Konzentration reduziert sei. Die Aufmerksamkeit, das Auffassungsvermögen, die Spontan- und Konversationssprache seien unauffällig. Seine Merkfähigkeit sei gestört; die Stimmungslage leicht reizbar, er sei rasch überfordert und leide an Schlafstörungen. Der Ductus sei kohärent, er zeige keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und die Affektlage sei ausgeglichen. Eine ausreichende Affizierbarkeit sei gegeben.
Die nächsthöhere Positionsnummer 03.05.05 (posttraumatische Belastungsstörungen mittleren Grades) erfordert für den unteren Rahmensatz von 50 % eine psychische Instabilität bei einem Therapieregime; diese liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Aus dem mit dem Antrag vorgelegten Arztbrief ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstvorstellung bei dem Facharzt für Psychiatrie am 21.10.2025 keine Psychotherapie absolvierte und ihm eine solche gemeinsam mit der Einnahme von Sertralin empfohlen wurde. Selbst wenn Nachweise für eine laufende Therapie vorlägen – was nicht der Fall ist – würde eine Psychotherapie erst seit einem knappen Jahr erfolgen, sodass die Gutachterin in der Stellungnahme vom 23.02.2026 zu Recht darlegt, dass Therapieoptionen noch offen seien und ein Nachweis einer länger andauernden psychotherapeutischen Behandlung fehle. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben gegenüber der Gutachterin in Rahmen der Anamnese zufolge zudem eine Familie und steht in einem Dienstverhältnis und ist daher sozial integriert. Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Positionsnummer 03.06.04 (PTSD leichten Grades) ist daher nachvollziehbar und schlüssig, da die Voraussetzungen der nächsthöheren Positionsnummer nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, die seinen Alltag und Symptome darstellen, ist beweiswürdigend auszuführen, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome von der gewählten Positionsnummer erfasst sind. Auch wurde die wechselseitige Beeinflussung der beiden Diagnosen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, da die festgestellte Funktionseinschränkung „posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ lautet.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die seiner Ansicht nach sehr kurze Untersuchungsdauer zu einem Defizit des Gutachtens führte. Die Fachärztin für Neurologie untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und erstellte darauf basierend das gegenständliche Gutachten.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/199, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom SMS eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein neurologisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen wurden in der Stellungnahme der befassten Gutachterin berücksichtigt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise