BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2026, Zl. 1390122103-261162480, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.09.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), gemäß Art 42 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 lit b eine sich auf die Niederlande beziehende Überstellungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF).
Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung am 12.10.2026 fristgerecht Beschwerde ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO iVm § 18 Abs. 3 BFA-VG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtaussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art. 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Der Antrag wurde nach dem 12.06.2026 (08.09.2026) registriert, sodass die Regelungen der AMMVO uneingeschränkt Anwendung finden.
Hinweise, dass eine Überstellung in die Niederlande für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta führen würde (Art 43 Abs 1 lit a AMMVO), sind nicht vorhanden.
In den Niederlanden ist der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und wird das Non-Refoulement-Prinzip berücksichtigt. Im niederländischen Asylwesen bestehen keine systemischen Mängel.
Es sind keine nach der Überstellungsentscheidung vorliegenden entscheidenden Umstände ersichtlich, die die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung in Frage stellen würden (Art 43 Abs 1 lit b AMMVO).
Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und Art. 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO), im Falle der Überstellung des BF in die Niederlande ist nicht zu erkennen.
Ein schutzwürdiges, einer Überstellung in die Niederlande entgegenstehendes Familienleben des BF in Österreich ist nicht vorhanden.
In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er (nach erstmaliger Einreise in das Bundesgebiet und erstmaliger Asylantragstellung im April 2024) im September 2026 abermals aus den Niederlanden nach Österreich eingereist sei, um seinen (namentlich nicht genannten) Vater in Wien und seine (ebenso namentlich nicht genannte) Schwester zu besuchen. Es bestünden ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK sowie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienangehörigen, sodass dem „nachgewiesenen“ Interesse des BF an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein höheres Gewicht zukomme als den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Art 35 AMMVO verpflichte die Mitgliedstaaten, in Fällen außergewöhnlicher humanitärer oder familiärer Gründe, etwa bei schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonders enger familiärer Bindung von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.
Die (angeblichen) Familienangehörigen, zu denen eine besonders enge Beziehung des BF bestehen solle, wurden, wie erwähnt, nicht einmal namentlich genannt und sind damit nicht einmal individualisierbar. Auch beschränkt sich der BF auf die inhaltliche Wiedergabe der Judikatur zu Art 8 EMRK, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, dass die Kriterien einer besonders intensiven Nahebeziehung zu seinen Angehörigen auf seine konkrete Person bezogen erfüllt sein sollten. Der BF ist zwar aktuell an einer privaten Wohnadresse gemeldet („er halte sich seit 18.09.2026 bei seinem Vater auf“), jedoch ist nicht einmal feststellbar, ob es sich beim Unterkunftgeber tatsächlich um den Vater des BF handelt. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit zu einer Unterkunftnahme bei einer Privatperson, da der BF zur Inanspruchnahme der Leistungen der staatlichen Grundversorgung berechtigt ist, die die existentiellen Bedürfnisse, wie insbesondere auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, abdeckt. Auch sonstige Abhängigkeiten sind nicht erkennbar und somit zu verneinen.
Überstellungshinderliche gesundheitliche Beschwerden wurden weder vorgebracht und sind solche der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der privaten und familiären Interessen des BF und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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