TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 7 BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein bulgarischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.05.2026 wurde er festgenommen und Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 31.08.2026 (GZ: XXXX ) wegen §§ §§ 127, 128, 129, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten, davon elf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Von der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen, nahm der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 10.09.2026 ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Unter anderem wurde festgestellt: “Es können keine individuellen Feststellungen betreffend Ihr Privat- und Familienleben getroffen werden. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihre Familie in Bulgarien aufhältig ist. Es konnten keine Angehörigen von Ihnen, welche in Österreich aufhältig sind, festgestellt werden.”
Gegen den Bescheid wurde am 02.10.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass die Kinder, die geschiedene Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Das BFA habe keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ohne den Beschwerdeführer allerdings jemals einvernommen zu haben. Zudem unterließ die belangte Behörde Ausführungen dazu, warum im Fall des Beschwerdeführers besondere Umstände – ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurteilung – vorliegen würden, die die Notwendigkeit seiner sofortigen Ausreise aufzeigen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA nicht aufgezeigt.
Darüber hinaus war das Ermittlungsverfahren mangelhaft, sah das BFA doch von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde, weswegen der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattzugeben ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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