1. W294 2326311-1/15E
2. W294 2326312-1/14E
3. W294 2326313-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Anträge von 1. XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2026, 1. W294 2326311-1/7E, 2. W294 2326312-1/6E, 3. W294 2326313-1/6E, den Beschluss:
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG als gegenstandslos zurückgewiesen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der antragstellenden Parteien gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1612/2024, mit Erkenntnissen vom 02.06.2026, 1. W294 2326311-1/7E, 2. W294 2326312-1/6E, 3. W294 2326313-1/6E, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für zulässig erklärt. Die Erkenntnisse wurden der Vertreterin der antragstellenden Parteien am 10.06.2026 zugestellt.
Mit Schreiben vom 09.07.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2026 eingelangt, beantragten die antragstellenden Parteien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 20.07.2026 wurde den antragstellenden Parteien aufgetragen, binnen einer Frist von sechs Wochen die Mängel der Verfahrenshilfeanträge zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Vertreterin der antragstellenden Parteien am 23.07.2026 zugestellt.
Mit Schreiben vom 03.09.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2026 eingelangt, erfolgte von der Vertreterin der antragstellenden Parteien eine Bekanntgabe zum Mängelbehebungsauftrag und wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht wurde und dieser aktuell anhängig sei.
Am 07.10.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 14.09.2026, E 2366-2368/2026-5, ein, mit dem die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die hg. Erkenntnisse vom 02.06.2026, 1. W294 2326311-1/7E, 2. W294 2326312-1/6E, 3. W294 2326313-1/6E, abgewiesen wurden.
Die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge begründete der VfGH dahingehend, dass nach § 75 Abs. 41 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) dieser die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 35 AsylG 2005, über die zum 12.06.2026 noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen hat.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erschien somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage auf Grund von § 75 Abs. 41 AsylG 2005 sogar die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu gewärtigen wäre.
Die Anträge seien sohin gemäß § 20 Abs. 2 VfGG mangels der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO (§ 35 Abs. 1 VfGG) abzuweisen.
Gehe der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gemäß Art. 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe voraus, gelte das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 35 Abs. 1 VfGG bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages als beim VfGH anhängig (vgl. zB VfGH 26.2.2018, E 2144/2017; 14.12.2023, E 2266/2022).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation vom Eintritt der Rechtswirkungen des § 75 Abs. 41 AsylG 2005 auszugehen, weshalb die Rechtssache mit Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden habe.
§ 61 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sagt: „Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.“
Mit Beschluss des VfGH vom 14.09.2026, E 2366-2368/2026-5, wurde das zugrundeliegende Verfahren aufgrund einer Änderung der Rechtslage mit Wirkung vom 12.06.2026 in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zurückversetzt.
Gegenstand eines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision kann rechtlich nur ein wirksames, die antragstellenden Parteien beschwerendes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sein. Da das von den antragstellenden Parteien zu bekämpfende Erkenntnis nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, mangelt es dem Antrag auf Verfahrenshilfe an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.
Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist damit nachträglich weggefallen. Ein stattgebender oder abweisender Beschluss über die Verfahrenshilfe für eine Revision ins Leere ist rechtlich nicht mehr möglich.
Das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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