W261 2346366-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.05.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 21.08.2025 festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 21.08.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) an.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde nahm den Antrag zum Anlass um ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom 30.12.2025 stellte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Chronische Müdigkeit, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit (CFS), Zustand nach Covid 19 Infektion 9/22 und 9/24, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Schilddrüsenfunktionsstörung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3. Gastritis, Hiatushernie, Zustand nach Magenband 2009 – 2024, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Auffälligkeiten Lungenfunktion und Inhalationstherapie, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Hörminderung links, Zustand nach Hörsturz 2014
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 16.04.2026 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab und schloss weitere medizinische Befunde an.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 06.05.2026 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie aus, dass die Einschätzung der behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapie nach der EVO erfolgt sei. Die neu vorgelegten Befunde würden keine Leiden, welche bereits länger als sechs Monate andauern würden, dokumentieren.
6. Mit Bescheid vom 12.05.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das medizinische Sachverständigengutachten aus mehreren detailliert beschriebenen Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt werde und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben werde. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde ihre Stellungnahme vom 16.04.2026 und weitere medizinische Befunde an.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2026 vor, wo dieses am 26.06.2026 einlangte.
9. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus einem Auszug aus dem AJ Web vom 28.06.2026 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin laufend in einem Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.
10. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der der Beschwerdeführerin am 03.08.20266 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Myositis Overlap Syndrom, Position Nr.: 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Chronisches Müdigkeitssyndrom, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Depressio, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Geringes Atemnotsyndrom unter inhalativer Therapie, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Schilddrüsenfunktionsstörung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Gastritis, Hiatushernie, Zustand nach Magenbandoperation, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8. Hörbeeinträchtigung, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 8 würden nicht weiter erhöhen, da diese von ungenügender funktioneller Relevanz seien.
Eine Nachuntersuchung sei in zwei Jahren indiziert.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien dieses Verfahrens das letztgenannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.09.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten langte am 21.08.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist laufend in einem Angestelltenverhältnis beruflich tätig.
Anamnese:
Sachverständigengutachten 17.12.2025, Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 17.12.2025
Stellungnahme Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 05/2026
Relevante Befunde aus dem Akt:
Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , FA für Nuklearmedizin und Allgemeinmedizin, 21.07.2025: CFS, Insulinresistenz, Struma Nodosa, Calcitoninerhöhung, St.p. Magenband, art. Hypertonie, Gastritis, Autoimmunthyreopathie Hashimoto.
Patientenbrief Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, 19.07.2025: G93.3 CFS - Long Covid Syndrom. PEM, Oxidativer Stress, Chrommangel, Insulinresistenz Struma nodosa CK Erhöhung, Hypertonie Gastritis, Hiatushernie, St.p. Magenband - 02/2024 entfernt, St.p Z 73.0 — Burn out Syndrom 2014,
Audiometriebefund, Facharzt für HNO 23.05.2025: Diagnose: Zustand nach Hörsturz links. Es bestehen 15% MdE nach der Tabelle nach Röser.
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Pulmologie, 02.04.2025: Sauerstoffsättigung 95%, HF 70/min. Lungenfunktion: unter regelmäßiger Foster DA Inhalation objektiv nur durch Adipositas Aspekte eingeschränkt, spiegelt die subjektive Wahrnehmung nicht wider. Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Inkompl. RSB, Große Hiatushernie (Magenband), Gastroösophagealer Reflux, Chronic Fatigue Syndrom, Long-Covid 19 Syndrom.
Befund Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, 10.03.2026, 07.04.2026: Rezidivierende depressive Störung, mit rez. rascher Erschöpfung und sozialem Rückzug, Schlafstörung. Z. n. Burnout 2013.
Bestätigung über Psychotherapeutische Behandlung, Mag.a XXXX , 13.04.2026: Diagnosen: F54 und G93.3, F33.1.
Befundbericht Long Covid Online Klinik Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 30.05.2026: Diagnosen: ME/CFS, Unwohlsein und Ermüdung, Post-Covid 19 Zustand, Insomnie, Nikotinabusus, Insulinresistenz, V.a. Myositis Overlap Syndrom, Hernia diaphragmatica Ohne Einklemmung und Ohne Gangrän, Gastritis, nichttoxisches Struma, Hypertonie, Chrommangel.
Patientenbrief Dr.in XXXX , Fachärztin für Rheumatologie, 11.05.2026 und 09.06.2026: M 33.2 — V.a. Myositis Overlap G 93.3 - CFS - Long Covid Syndrom, PEM (übrige Diagnosen wie 2025). Aus rheumatologischer Sicht als Ursache der CK Erhöhung vermutlich ein Myositis Overlap bei grenzwertigem AK-Befund. Erhebliche Besserung unter Cortison bei V.a Overlap Syndrom DD — Cortison musste wieder abgesetzt werden aufgrund erheblicher NW! TH Beginn Azathioprin.
Medikamente:
Euthyrox, Candesartan, Famotidin, Folsäure, Selen, Cipralex, Cerebrokan, Desloratidin, Omega 3, Betmiga, VD, Ezerosu, weitere Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin C, Gluthation, Trittico, Sirdalud, Pregabalin, Foster.
Status:
Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal
Größe: 174 cm Gewicht: 114 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: unauffällig Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Caput: unauffällig.
Wirbelsäule: Rotation der HWS frei
Obere Extremitäten: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
Untere Extremitäten: unauffällige Beweglichkeit. Keine Beinödeme.
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Gangbild:
Patientin kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1. Myositis Overlap Syndrom
2. Chronisches Müdigkeitssyndrom
3. Depressio
4. Geringes Atemnotsyndrom unter inhalativer Therapie
5. Schilddrüsenfunktionsstörung
6. Gastritis, Hiatushernie, Zustand nach Magenbandoperation
7. Bluthochdruck
8. Hörbeeinträchtigung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 21.08.2026 50 v.H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 8 erhöhen nicht weiter, da diese von ungenügender funktioneller Relevanz sind.
Eine Besserung der Leiden erscheint möglich, weswegen in zwei Jahren eine Nachuntersuchung indiziert ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, beruht auf die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.09.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2026. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach seit dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 21.08.2025, 50 v.H.
Die medizinische Sachverständige hält eine Nachuntersuchung in zwei Jahren für sinnvoll, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Keine der Parteien gab im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass diesem vollinhaltlich zugestimmt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in deren Gutachten vom 08.09.2026 zum Ergebnis, dass seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 21.08.2026 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 21.08.2025, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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