TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2026, Zl. 1082503403/250734725, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung gemäß § 18 Abs 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.12.2018, Zl. 1082503403-171008708, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ. W221 2212234-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wurde.
Nach weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren ein.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2026, Zl. 1082503403/250734725, wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolzeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers iSd § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG aufgrund des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zudem sei auch Z 3 leg. cit. erfüllt, da Fluchtgefahr bestehe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, in welcher der Beschwerdeführer erstmals in all seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich seit August 2015 geltend machte, homosexuell zu sein, dies aufgrund starker Stigmatisierung und Kriminalisierung in Syrien aus Scham bisher jedoch nicht vorgebracht zu haben. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A)
1.1. § 18 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lautet wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.“
1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid erstmals in all seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich seit August 2015 vor, homosexuell zu sein, dies aufgrund starker Stigmatisierung und Kriminalisierung in Syrien aus Scham bisher jedoch nicht vorgebracht zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens erscheint es nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegen §50 Abs. 1 oder 2 FPG verstoßen würde. Jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.3. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gemäß § 12 BFA-VG kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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