W156 2346688-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzeden Richterin und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug sowie Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch TAIYO Legal Dr. Alexander T. Scheuwimmer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.04.2026, ABA-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026, ABA-Nr: XXXX , betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben.
II. Dem Antrag vom 27.02.2026 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung wird stattgegeben. Die belangte Behörde hat der nach dem NAG zuständigen Behörde im Rahmen einer Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.02.2026 stellte XXXX (in Folge als der Beschwerdeführer bezeichnet) rechtzeitig vor Ablauf seiner Blauen Karte EU bei der Magistratsabteilung 35 Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus (gemäß § 41a Abs 1 Z 2 NAG).
2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (in Folge als AMS bezeichnet) vom 23.04.2026 wurden die für die Antragsstattgebung erforderliche Voraussetzungen (§ 20e Abs 1 AuslBG) nicht festgestellt.
Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer in den der Antragstellung vorangegangenen 24 Monaten lediglich 19 beschäftigt gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.06.2026 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 13.08.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde erscheint entschuldigt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor dem AMS rechtsanwaltlich vertreten.
Der Bescheid vom 23.04.2026 wurde an die Privatadresse des Beschwerdeführers am 15.05.2026 zugestellt.
Am 19.05.2026 oder 20.05.2026 wurde der Bescheid der Rechtsvertretung per E-Mail übermittelt. Das Original kam der Rechtsvertretung erst nach Übermittlung per E-Mail zu.
2. Der Beschwerdeführer verfügte über eine „Blaue Karte EU“ seit dem 05.04.2024.
In der Folge ist der Beschwerdeführer seit 01.05.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt und war bis 30.11.2025 vollversichert. Seit dem 01.12.2025 war der Beschwerdeführer nur mehr kranken- und unfallversichert, da er aufgrund des Abkommens zwischen Österreich und XXXX über sozial Sicherheit ab Dezember 2025 die Pensionsversicherungsbeiträge in XXXX abführen.
Der Betrag der Pensionsversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2025 und Jänner 2026 wurde nachentrichtet.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der angefochtene Bescheid an die Privatadresse des Beschwerdeführers und nicht an die Rechtsvertretung zugestellt wurde ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zudem scheinen auf der Zustellverfügung (AS 39) 2 Adressaten auf. Einmal der Beschwerdeführer mit Adresse XXXX und einmal mit der Adresse XXXX . Aus der Sendenachverfolgung (AS 38) geht als zustellendes Postamt jenes in XXXX hervor, also ein Postamt im XXXX . Auch die Verständigung über die Hinterlegung (AS 22) weist die Zustellbasis in XXXX aus. Zudem gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er den angefochtenen Bescheid in Empfang genommen hat und erst diesen nach dem 16.05.2026 der Rechtsvertretung im Original übermittelt hat.
Da die Abfertigung am 13.05.2026 mit RsB erfolgte, wäre als der erste Tag der Zustellung der 14.05.2026 möglich, da es sich hiebei um einen Feiertag handelte, kam erst der 15.05.2026 als erster Tag der Zustellung in Frage.
Dass dem Rechtsvertreter das Original erst nach den 15.05.2026 zukam, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Nachentrichtung der Pensionsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2025 und Jänner 2026 ergibt sich aus den mit Schreiben vom 08.09.2026 vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmung:
3.1.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmung des Zustellgesetzes
Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
3.1.2. Maßgebliche rechtliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach
:dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. […]
2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. […]
4. […]
[…]
Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid frühestens mit dem 15.05.2026 an den Beschwerdeführer zugestellt und wurde der Rechtsvertretung im Original erst nach dem 15.05.2026 übermittelt.
Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, damit frühestens mit Ablauf des 12.06.2026.
Die am 11.06.2026 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht eingebracht.
II. Zur bestätigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war:
Gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) im Falle […] der Z 2 […] die […] zuständige […] Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der […] zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Die belangte Behörde begründete die Versagung der Bestätigung im angefochtenen Bescheid damit, dass lediglich 19 Monate Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen werden konnten, da seit 01.12.2025 lediglich eine Krankenversicherung bestanden habe.
Der Differenzbetrag der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2025 und Jänner 2026 wurden nachweislich nachentrichtet.
Damit wurde der Beschwerdeführer 21 Monate „unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen“ gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG beschäftigt.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen.
Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und zu bestätigen, dass im Falle des BF2 die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen trifft der §20e Abs. 1 Z2 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise