IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 01.07.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 22.04.2022 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2026 erstatteten Gutachten vom 02.03.2026 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Laterobasale Schwiele links mit gering volumsreduzierten Hermithorax links bei Zustand nach Schussverletzung mit penetrierendem Thoraxtrauma 2004, Position 06.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 %
2. Diabetes mellitus 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 23.03.2026 (Datum des Einlangens) eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme kommt der medizinische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass insgesamt keine Änderung im Gutachten indiziert sei.
6. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2026 auf, aktuelle medizinische Befunde, welche seine psychischen Leiden objektivieren würden, vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 22.04.2026 (Datum des Einlangens) nach und legte medizinische Befunde nach.
7. Die belangte Behörde nahm die neuen Befunde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Gutachten auf Grund der Aktenlage einzuholen. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2026 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Depressives Syndrom mit Traumafolgestörung bei emotionaler Instabilität und Analphabetismus, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
2. Laterobasale Schwiele links mit gering volumsreduzierten Hermithorax links bei Zustand nach Schussverletzung mit penetrierendem Thoraxtrauma 2004, Position 06.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 %
3. Diabetes mellitus 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 insgesamt um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehen würde.
9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ab und legte einen neuen - nahezu wortidenten - Befundbericht seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie vor.
10. Mit Bescheid vom 01.07.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung mit 30 % neu festgesetzt werde. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten an.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund seiner aufgelisteten Erkrankungen würde ein Grad der Behinderung im anspruchsbegründeten Ausmaß vorliegen. Er würde die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Behandlung beantragen.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2026 vor, wo dieses am 14.08.2026 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines Konventionspasses ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 22.04.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Mit Bescheid vom 01.07.2026 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 % neu fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
…
§ 45 (1) …
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
…“
§ 43 Abs. 1 BBG regelt sohin genau, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. z.B. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. z.B. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die belangte Behörde daher zwar – wie im gegenständlichen Verfahren - zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.
Demgemäß hätte die belangte Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBG nach Einräumung des Parteiengehörs für den Beschwerdeführer mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 43 Abs. 1 BBG einen Bescheid zu erlassen gehabt, wonach der Behindertenpass eingezogen werden wird. In diesem Bescheid ist der Beschwerdeführer auch aufzufordern, den Behindertenpass innerhalb einer bestimmten Frist der belangten Behörde vorzulegen.
Daher war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2026 mangels des Vorliegens einer Rechtsgrundlage hierfür ersatzlos zu beheben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid war aufgrund der Aktenlange ersatzlos zu beheben, weswegen eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen kann. (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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