BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2026, Zl. 1479314703-260962259, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art 43 Abs 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), ergab, dass dieser am 01.06.2026 in Italien registriert worden war (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 zu Italien).
Am 03.08.2026 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag registriert wurde.
Am 14.08.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art 33 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU 2024/1351), (im Folgenden: AMMVO), gestütztes Aufnahmegesuch gemäß Art 39 AMMVO an Italien. Mit Schreiben vom 28.08.2026 antwortete Italien auf das Aufnahmegesuch gemäß Art 40 AMMVO und stimmte diesem auf der Grundlage des Art 33 Abs 1 AMMVO zu.
Mit Schreiben vom 28.08.2026 setzte das BFA die italienische Behörde in Kenntnis, dass die Überstellung des BF verschoben werden müsse.
Der BF befindet sich laut ZMR-Auszug seit 03.09.2026 in einer Justizanstalt in Haft.
Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2026 erließ das BFA gemäß Art 42 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 lit b AMMVO eine Überstellungsentscheidung gegen den BF und stellte gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG fest, dass Italien für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtaussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Der Antrag wurde nach dem 12.06.2026 registriert, sodass die Regelungen der AMMVO uneingeschränkt Anwendung finden.
Hinweise, dass eine Überstellung nach Italien für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde (Art 43 Abs 1 lit a AMMVO), sind nicht vorhanden.
In Italien ist der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und wird das Non-Refoulement-Prinzip berücksichtigt. Im italienischen Asylwesen bestehen keine systemischen Mängel.
Schwerwiegende überstellungshinderliche Erkrankungen des BF sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der BF ist nach eigener Angabe gesund.
Es sind keine nach der Überstellungsentscheidung vorliegenden entscheidenden Umstände ersichtlich, die die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung in Frage stellen würden (Art. 43 Abs 1 lit b AMMVO).
Ein Verstoß gegen die Art 25 bis 28 und Art 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art 43 Abs. 1 lit c AMMVO) im Falle der Überstellung des BF nach Italien ist nicht zu erkennen.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine iSd Art. 8 EMRK relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Im Bundesgebiet soll ein Onkel leben, mit dem der BF nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch sonstige, wie immer geartete Abhängigkeiten des BF von seinem angeblichen Onkel sind nicht ersichtlich. Eine über eine bloße verwandtschaftliche Beziehung hinausreichende besondere Nahebeziehung zum angeblichen Onkel wurde seitens des BF nicht dargetan.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der privaten und familiären Interessen des BF und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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