W133 2326357-1/10E
W133 2326356-1/10E
W133 2326358-1/10E
W133 2326354-1/10E
W133 2326355-1/10E
W133 2326360-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX ,
3.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
4.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
5.) mj. XXXX , geb. XXXX und
6.) mj. XXXX , geb. XXXX
alle StA. Syrien, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , und den Vater, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , jeweils vom 16.10.2025,
1.) Zl. XXXX ,
2.) Zl. XXXX ,
3.) Zl. XXXX ,
4.) Zl. XXXX ,
5.) Zl. XXXX ,
6.) Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. betreffend alle sechs angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführenden:
1.1.1. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Die Beschwerdeführenden sind leibliche Geschwister. Die gesetzlichen Vertretungen der mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden sind die leiblichen Eltern der Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden. Die Identitäten der Beschwerdeführenden stehen fest.
1.1.2. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2024 illegal nach Österreich ein und stellten am 15.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz.
1.1.3. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
1.1.4. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Al-Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.5. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführenden sind ebenso in Österreich subsidiär schutzberechtigt und aufgrund ihres Alters strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
1.2.0. Als Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtung brachten die Beschwerdeführenden im Rahmen der Erstbefragungen zusammengefasst vor, in Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit für sie. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte die rechtliche Vertretung zusammengefasst vor, die weiblichen Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Mädchen geschlechterspezifische Verfolgung einschließlich sexueller Gewalt befürchten. Die minderjährigen Beschwerdeführenden würden asylrelevante kinderspezifische Verfolgung durch die kurdischen Milizen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder sowie Zwangsrekrutierung befürchten.
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Die Beschwerdeführenden laufen daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden.
Die Beschwerdeführenden laufen auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sie sich niemals politisch äußerten oder sonst in irgendeiner Art politisch agierten. Zudem nahmen sie niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Die Beschwerdeführenden laufen daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Ebenso droht ihnen auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS – die Gruppierung gab am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt –, sowie vonseiten der kurdisch dominierten SDF, die am 20.08.2026 offiziell die vollständige Integrierung in die syrischen staatlichen Institutionen verlautbarte. Zudem haben sich die Beschwerdeführenden niemals in Syrien, in der Türkei oder in Österreich politisch betätigt und etwa auch niemals an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Sie äußerten sich niemals politisch und gerieten aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit. Sie laufen nicht Gefahr rekrutiert oder entführt zu werden.
1.2.4. Den Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Ihnen droht keine Zwangsheirat bzw. eine allfällige Gefahr im Falle der Verweigerung einer solchen.
1.2.5. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.6. Den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in ihre körperliche Integrität. Ebenso werden die Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden nicht aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich bedroht.
1.2.7. Auch sonst sind die Beschwerdeführenden persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, 11.03.2025 (ECOI 1);
- EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 2)*;
- Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete/, 12.03.2026 (ECOI 2);
- EUAA, Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026 (EUAA 3)*;
- UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026 (UNHCR)*;
- EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026 (EUAA 4)*;
- EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026 (EUAA 5)*;
- Syria Weekly SITREP, The Abu al-Duhur Strike and the Turkiye-Israel Competition Over Post-Assad Syria, 14.-20.08.2026 (SITREP);
- Der Standard, Kurdenführer verkündet Auflösung der Demokratischen Kräfte Syriens, 26.08.2026; Der Standard, Syrischer Kurdenführer zum Berater von Präsident Sharaa ernannt, 28.08.2026 (DerStandard).
* Die Länderberichte von UNHCR wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahmen der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden und der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2026 (Anm.: zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Aktenseiten beziehen, angegeben (bspw. „BF 1, AS 1“)).
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden:
2.1.1. Die Identitäten der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden und ihre Nationalität steht aufgrund ihrer vorgelegten unbedenklichen syrischen Reisepässe in Kopie fest (vgl. Beilage ./1). Die Identität der mj. Fünft- und Sechstbeschwerdeführenden und ihre Nationalität gründen sich auf die Aussagen der gesetzlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, da diese aufgrund ihrer Geburten in der Türkei bisher keine Reisepässe bzw. Personalausweise beantragt hätten (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 8).
2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführenden in Österreich, sowie zu den gegenständlichen Antragstellungen der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage.
2.1.3. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen beruhen auf den dahingehend konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden und der gesetzlichen Vertretung der mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden.
2.1.4. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Al-Hasaka, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 8).
2.1.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Status der Beschwerdeführenden als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde und aus der aktuellen Abfrage des zentralen Fremdenregisters.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
Die Beschwerdeführenden brachten insgesamt lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken, aber keine individuelle und konkrete Bedrohung vor. Bereits der Vater der Beschwerdeführenden, der gleichzeitig mit der Mutter der Beschwerdeführenden die gesetzliche Vertretung der mj. Beschwerdeführenden innehat (Anm.: in der Niederschrift vom 10.06.2026 als „GV2“ geführt), hat eine negative Asylentscheidung, ohne Feststellung einer individuellen Bedrohung, erhalten (vgl. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX ; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023, W276 2265892-1/7E, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides rechtskräftig abgewiesen wurde, Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 24.04.2024). Auch der Mutter der Beschwerdeführenden wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (IFA: XXXX ) keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch subsidiärer Schutz gewährt. Insgesamt äußerten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden, sowie die gesetzliche Vertretung der mj. Beschwerdeführenden lediglich vage und allgemeine Befürchtungen. Die Beschwerdeführenden sind vor der allgemeinen Gefährdungslage durch den Status der subsidiär Schutzberechtigten geschützt und nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen.
2.2.1. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellungen ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. LIB, S. 163). Den Beschwerdeführenden droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht Gefahr laufen von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden:
Insbesondere die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen betätigten sich – mangels anderweitiger Ausführungen – niemals politisch. Aus den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen sich auch keine gegenteiligen Annahmen ableiten. Eine etwaige politische (verinnerlichte) Einstellung der beiden volljährigen Beschwerdeführenden und des beinahe volljährigen Drittbeschwerdeführers kann daher nicht erkannt werden.
Ebenso hat auch der Vater der Beschwerdeführenden keine Zuschreibung als Assad-Anhänger zu befürchten, da seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023, W276 2265892-1/7E). Demnach arbeitete der Vater der Beschwerdeführenden von XXXX bis XXXX als XXXX bei einem XXXX . Im Jahr 2015 reiste er mit seiner Familie aus Syrien aus. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Vater der Beschwerdeführenden aufgrund seiner XXXX Tätigkeiten eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime zumindest unterstellt werden würde. Im Umkehrschluss haben daher die Beschwerdeführenden umso weniger eine Bedrohung zu befürchten.
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass die Beschwerdeführenden von der neuen syrischen Regierung, die ihr Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärische oder politische Gegner qualifiziert werden.
2.2.2. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS und der nunmehr vollständig integrierten SDF:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" in Situationen wie “nationalen Notstand” – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen oder sozialen Druck, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Diejenigen, die der syrischen Armee beitreten, werden Berichten zufolge in erster Linie durch finanzielle Anreize motiviert, da die Gehälter relativ hoch sind (vgl. LIB, S. 163 ff.; EUAA 2, S. 33, 34; EUAA 5, S. 20).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 165).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, somit keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall der Beschwerdeführenden kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB, S. 103).
In Bezugnahme auf die in der Beschwerde vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung „von minderjährigen Männern durch die Kurden im AANES-Gebiet“ (vgl. BF 1-6, OZ 1, S. 8), ist auf die jüngsten Medienberichte zu verweisen, die von der vollständigen Integrierung der SDF in die syrischen staatlichen Institutionen und von der Auflösung als unabhängige Streitmacht mit 20.08.2026 berichteten (vgl. SITREP; DerStandard). Laut dem rezenten EUAA Bericht von Juli 2026 sind (Zwangs-)Rekrutierungen vonseiten der SDF praktisch mit Ende Jänner 2026 aufgrund des großen Machtverlustes eingestellt worden. Seit Jänner 2026 gab es keine Berichte mehr über Rekrutierungskampagnen. Wehrpflichtige, die zu der Zeit den Selbstverteidigungsdienst ableisteten, wurden demobilisiert oder mussten einen Versöhnungsprozess mit der neuen syrischen Regierung unterlaufen (vgl. EUAA 5, S. 50). Eine dahingehend vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden geht (insbesondere) aufgrund der jüngsten Entwicklungen ins Leere (vgl. hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung der mj. Beschwerdeführenden aufgrund von Kinderrekrutierungen Unterpunkt 2.2.3.).
Die Beschwerdeführenden brachten auch keine Länderberichte in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme belegen würden. Insbesondere verwiesen sie in ihrer Beschwerde auf das Länderinformationsblatt (vgl. BF 1-6, OZ 1, S. 8-13), welches jedoch mit Veröffentlichungsdatum vom 28.02.2026 in dieser Hinsicht als nicht aktuell anzusehen ist. Ebenso ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführenden noch ihr Vater oder ihre Mutter politisch exponierte Personen sind. Die Beschwerdeführenden, insbesondere die männlichen Beschwerdeführer, laufen daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS oder der nunmehr offiziell vollständig in den syrischen Staat integrierten SDF zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.3. Zur Gefährdung der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden aufgrund ihrer Minderjährigkeit:
Hinsichtlich der mj. Viert- bis Sechstbeschwerdeführenden wurden auch „allgemeine Sicherheitsbefürchtungen“ geäußert. In diesen unspezifischen Äußerungen konnte jedoch keine, die mj. Beschwerdeführenden konkret und individuell betreffende, Bedrohung maßgeblicher Intensität erkannt werden:
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihre Brüder (Anm.: die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) zukünftig von Rekrutierungen betroffen seien (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 15). Der Drittbeschwerdeführer brachte ebenso vor, dass er und seine mj. Geschwister (Anm.: die Viert- bis Sechstbeschwerdeführenden) vor der Sicherheit, Rekrutierungen und Entführungen und Explosionen Angst hätten (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 16, 17). Der Vater brachte für die mj. Beschwerdeführenden noch ergänzend vor, dass sie sich alle Sorgen machen würden, die Bildungslage sei gefährlich. Der Drittbeschwerdeführer habe beispielsweise Musik als Hobby, diesem könne er in Syrien aufgrund der Regierung, die im Kern der IS sei, nicht nachgehen (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 17).
UNHCR geht davon aus, dass die Rekrutierung von Kindern in den Gebieten Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka – nach der Rückeroberung der von den ehemals von den SDF gehaltenen Gebieten im Jänner 2026 durch die Truppen der neuen syrischen Regierung – beendet wurde. Zudem wird laut dem aktuellen EUAA Country Focus (Stand Juli 2026) erwartet, dass die Revolutionäre Jugendbewegung (RYM), einer der Hauptakteure im Zusammenhang mit Kinderrekrutierungen, im Rahmen des Abkommens vom Jänner 2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF das syrische Staatsgebiet verlassen wird. Allerdings wurde ihre Präsenz in Hasaka noch Anfang Mai 2026 gemeldet (vgl. EUAA 5, S. 51).
Der aktuelle EUAA Country Focus verweist in Bezugnahme auf Kinderrekrutierungen lediglich auf die SDF und mit ihr verbundene Gruppierungen (vgl. EUAA 5, S. 92). Auch der EUAA Country Focus vom Vorjahr bezieht sich im Kapitel „Kinder – Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen“ ausschließlich auf die SDF, PKK (Arbeiterpartei Kurdistans – Partiya Karkerên Kurdistanê) und RYM (vgl. EUAA 1, S. 63).
Ebenso bezieht sich das Länderinformationsblatt lediglich auf Daten aus den Jahren 2023 und 2024. Demnach rekrutieren die bewaffneten Gruppierungen im Jahr 2023 1.073 Kinder, diese Zahl ging im Jahr 2024 auf 527 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42) sowie der Revolutionären Jugendbewegung (RYM) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden (vgl. LIB, S. 313).
UNHCR berichtet in ihren Richtlinien ebenso von Kinderrekrutierungen, bezieht sich hierbei jedoch auf Berichterstattungen aus den Jahren 2024 und 2025, somit zeitlich vor dem großflächigen Machtwechsel im Jänner 2026 (vgl. UNHCR, S. 78, RZ 467). Es gibt keine Berichte über Kinderrekrutierungen durch Truppen der neuen syrischen Regierung. Die SDF, YPG, YPJ (Women’s Protection Units), PKK als auch die RYM rekrutierten sowohl vor als auch nach dem Fall des ehemaligen Assad-Regimes Kinder, wobei insbesondere die RYM als hauptverantwortliche Gruppierung genannt wird. Nach der Übernahme der Kontrolle über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete in den Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakah durch Truppen der neuen syrischen Regierung (Anm.: im Jänner 2026) ist davon auszugehen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt wurde. Darüber hinaus wurden die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung im Rahmen der im Jänner 2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen aufgefordert, Syrien zu verlassen (vgl. UNHCR, S. 79, 80).
In Anbetracht der nunmehrigen vollständigen Eingliederung der SDF in die Truppen der neuen syrischen Regierung und der bereits mit Jänner 2026 fast vollständig gestoppten (Zwangs-)Rekrutierungen vonseiten der SDF und mit ihr verbundenen Gruppierungen ist daher zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer Beendigung der Kinderrekrutierungen auszugehen. Den Länderinformationen sind insbesondere keine Berichte über Kinderrekrutierungen vonseiten der neuen syrischen Regierung zu entnehmen. Rekrutierungen von minderjährigen Personen durch die neue syrische Regierung und die syrische Armee werden insbesondere auch im aktuellen EUAA Länderbericht vom Juli 2026 nicht thematisiert (vgl. EUAA 5) und in den UNHCR Richtlinien (vgl. UNHCR) explizit verneint.
UNHCR führt – neben Kinderrekrutierungen – ebenso aus, dass es weiterhin Entführungen, häusliche Gewalt, Zwangsheirat, sexuelle Gewalt und Kinderarbeit gibt (vgl. UNHCR, S. 78). Kinder ohne Staatsangehörigkeit hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung und im Gesundheitswesen (vgl. UNCHR, S. 80).
Es sind auch im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden anzunehmen wäre. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Kindern lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. insb. die Beschwerde, BF 1-6, OZ 1, S. 19-20) und den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht ableiten. Auch die EUAA führt in ihrem Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände (z.B. der Familienstand, fehlende Dokumente, Alter, Geschlecht, die sozioökonomische Situation, das Herkunfts- oder Wohngebiet, die Religion) zu berücksichtigen sind (vgl. EUAA 2, S. 51 ff.; hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung aufgrund einer etwaigen Zwangsehe und der Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ist an dieser Stelle auf die Unterpunkte 2.2.4. und 2.2.5. zu verweisen). Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet. Doch bestehen in den konkreten Fällen der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden intakte Familienverhältnisse und verfügen sie durch ihren Vater und ihren Onkel mütterlicherseits über männliche Verwandte, die sie unterstützen können. Die Gefährdung der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden ist somit als vergleichsweise gering einzuschätzen, zumal die (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband mit den Eltern erfolgen würde. Auch sonstige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch seitens der Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise behauptet. Dass die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden gezwungen werden würden einer Arbeit nachzugehen, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung ebenso wenig ableiten. Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerde ebenso lediglich allgemein auf die vorliegenden Länderinformationen, dabei waren sie jedoch nicht in der Lage eine konkrete Gefährdungssituation der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Ebenso brachten der Drittbeschwerdeführer und der Vater der Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezugnahme auf die mj. Beschwerdeführenden lediglich vage gehaltene Entführungsbefürchtungen, sowie die allgemeine Sicherheitslage vor (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 16: „BF3: Vor der nicht vorhandenen Sicherheit, der Rekrutierung und vor Entführungen. Ich fürchte um meine Zukunft.“; S. 17: „BF3: Ich fürchte mich allgemein vor Entführungen, es gibt Explosionen und es ist nicht sicher. GV2: Ich würde mir um uns alle Sorgen machen, ich sehe uns als Einheit.“). Angesichts der aktuellen Länderinformationen konnten die Beschwerdeführenden mit diesen pauschalen Ausführungen jedoch keine konkrete Gefährdungssituation der mj. Beschwerdeführenden glaubhaft machen.
Inwiefern die behaupteten kinderspezifischen Gefährdungsrisiken die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden im Speziellen treffen würden, konnten die Beschwerdeführenden insbesondere mit ihrer Beschwerde – die sich auf allgemeine Ausführungen beschränkte (vgl. (vgl. BF 1-6, OZ 1) – nicht darlegen.
Zudem brachte der Vater der Beschwerdeführenden auf Nachfrage der erkennenden Richterin explizit vor, dass die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden in Syrien aktuell nicht verfolgt werden würden (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 17).
In Gesamtschau ist eine den mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr aktuell drohende Zwangsrekrutierung oder eine sonstige Gefährdungssituation aufgrund ihres Alters somit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, zumal eine Bedrohung in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert behauptet wurde.
2.2.4. Zur Gefährdung der Erst-, Zweit-, Fünft und Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Geschlechtes:
In der Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden lediglich pauschal insbesondere auf das Länderinformationsblatt und Berichte der EUAA, wonach die Frauenrechte in Syrien weiterhin eingeschränkt seien. Die politische Entwicklung Syriens werde von einer Organisation geprägt, deren Ideologie und Praxis bislang von Gewalt und Intoleranz gekennzeichnet gewesen sei. Es gebe zahlreiche dokumentierte Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Frauen seien häufig Opfer von Verfolgung. Die aktuellen justiziellen Entwicklungen würden die Position der Frauen weiter schwächen, wichtigste Rechtsquelle sei schon längst die Scharia. Viele konservative Teile der Regierung, Sicherheitskräfte und Bevölkerung würden versuchen die Rolle der Frauen einzuschränken (vgl. BF 1-6, OZ 1, S. 13-19).
Die Erstbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie Syrien nicht sicher sei, sie könne dort als Frau keine Weiterbildung machen und nicht arbeiten, dies sei für sie jedoch wichtig. Sie habe auch mitbekommen, dass es in letzter Zeit strenge Vorschriften in Bezug auf die Kleidung von Frauen gebe. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sich die Frauen verschleiern müssten, wenn man Make-up auftrage, gelte dies als freizügig. Dies habe sie auf Twitter, Instagram und Facebook gesehen, es sei eine Anordnung vom Ministerium erlassen worden. Außerdem sei die Schwester einer Freundin in Syrien belästigt worden (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 14). Nachgefragt konnte die Erstbeschwerdeführerin zu dem Vorfall jedoch keine näheren Angaben machen oder erklären, in welchem Zusammenhang dieser Vorfall mit ihr stehen sollte.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vor, dass es keine Sicherheit in Syrien gebe. Außerdem habe sie dort als junges Mädchen keine Zukunft, es gebe weder Schule, Arbeit noch einen Beruf. Sie wolle in Zukunft Kunst studieren, in Syrien werde Kunst aber nicht anerkannt. Die Frage, ob sie derzeit in Syrien verfolgt werde, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 15).
Der Vater der Beschwerdeführenden führte aus, dass die Bildungslage insbesondere für Mädchen gefährlich sei. Der Staat stelle im Kern den IS dar, es gebe auch einen ministeriellen Beschluss, der Polygamie für Männer vorschreibe, dies habe er in den sozialen Medien gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr gut im Zeichnen, dies wäre ihr jedoch in Syrien verboten (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 17). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin konkretisierte der Vater der Beschwerdeführenden, dass es ihm nicht um die Länge des Bartes gehe, sondern um die ideologischen Überzeugungen, nach denen gehandelt werde (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 18).
Das Länderinformationsblatt berichtet, dass eine Reihe von Ereignissen auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, bspw. Verbot von Shorts und Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Restaurants und Bars wurden unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind. Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen „einzelner“ Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (vgl. LIB, S. 181).
Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die neue syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen „von unten“, aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden „von oben“. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen. Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben „Sittlichkeitsrichtlinien“ für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist (vgl. LIB, S. 215, 216). Die Richtlinien enthalten jedoch keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Aufgrund von öffentlicher Empörung stellte die neue syrische Regierung umgehend klar, dass es sich lediglich um eine „Empfehlung“ handle. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (vgl. LIB, S. 267). Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (vgl. LIB, S. 268).
Die Diskriminierung und Benachteiligung von Frauen in Syrien erreicht nach den vorliegenden Länderberichten auch kein Ausmaß, dass dem Verhalten wie etwa in Afghanistan gleichzusetzen wäre. Aufgrund mangelnder anderslautender Länderinformationen ist daher unter Zugrundelegung der vorliegenden Länderberichte im Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer etwaig drohenden Zwangsverschleierung von Mädchen und Frauen auszugehen. Der Umstand, ein etwaiges Kunststudium nicht absolvieren zu können, erreicht nicht das Ausmaß einer konkret relevanten Bedrohung (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 15, 17).
Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status und die Stellung der Frau oder ihrer Familie. Auch die EUAA geht in ihrem Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. der Familienstand, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, das Herkunfts- oder Wohngebiet und eine etwaige Vertreibung (vgl. EUAA 2, S. 49 ff.). Ebenso führt UNHCR in seinen rezenten Richtlinien als spezifische Gefährdungen für Frauen und Mädchen häusliche und sexuelle Gewalt, Femizide (inkl. Gewalt basierend auf der „Ehre“), Zwangs- und Kinderehen, Entführungen, Vertreibungen, alleinstehende Frauen und Kinder an (vgl. UNHCR, S. 73-80). Insbesondere Frauen ohne männliche Unterstützung (alleinstehende Frauen) und nicht-sunnitische Frauen sind erhöhten Gefährdungsrisiken ausgesetzt (vgl. UNHCR, S. 78; EUAA 5, S. 85).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mj. Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt wären, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführenden erfolgen würde. Es konnte insbesondere nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen – selbst gesetzt des Falles, dass die restliche Kernfamilie diese alleine zurückschicken würde – nicht auch dort Unterkunft finden könnten. Zumal der Vater der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorbrachte, dass er insbesondere seine beiden volljährigen Töchter, die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen, im Falle einer Abschiebung nach Syrien nicht alleine lassen würde (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 17). Aufgrund dessen würde es sich insbesondere bei den volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen, aber auch bei den mj. Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen, nicht um „alleinstehende Frauen“, wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. BF 1-6, jeweils OZ 1, S. 4) handeln, zumal im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auch weiterhin die Großmutter, sowie der Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführenden leben (vgl. Niederschrift vom 10.06.2026, S. 15, 17).
Zudem sind weder die Erst-, Zweit-, Fünft- noch die Sechstbeschwerdeführerinnen Witwen oder geschiedene Frauen. Des Weiteren gehören die sunnitischen Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen auch nicht der alawitischen Gemeinschaft oder einer sonstigen (religiösen oder ethnischen) Minderheit an. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen einer Zwangsheirat ausgesetzt wären oder der Vater oder sonstige Familienmitglieder dies befürworten und forcieren würden. Die Gefahr einer Zwangsverheiratung wurde nicht einmal vorgebracht, sondern beschränkten sich die Ausführungen lediglich auf etwaige Einschränkungen der in Österreich gelebten Freiheiten.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage ergeben. Den vorliegenden Länderinformationen lassen sich auch keine anderen besonderen Risikoprofile, die die Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen erfüllen würden, entnehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen sich auch keine risikoerhöhenden Umstände entnehmen, zumal die Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen keine eigenen glaubhaften Fluchtgründe ins Treffen führten.
Die Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen laufen nicht Gefahr aufgrund ihres Geschlechts im Falle einer Rückkehr individuell und konkret bedroht zu werden. Die Erst-, Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen sind im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner Zwangsverheiratung ausgesetzt.
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführenden nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor.
Dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA 1, S. 43 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB, S. 224 ff.; EUAA 2, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt somit keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellen die Beschwerdeführenden keine derart exponierten Personen dar, dass eine Bedrohung aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund der illegalen Ausreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden und der Asylantragstellungen der Beschwerdeführenden im Ausland:
Die Beschwerdeführenden erstatteten selbst keine konkrete Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund der (illegalen) Ausreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden und der Asylantragstellungen der Beschwerdeführenden in Österreich.
Den aktuellen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung – die nachweislich das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden kontrolliert – führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 2, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellungen den syrischen Behörden nicht bekannt sind, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Länderberichten auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen ist, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB, S. 463).
Auch sonst entsprechen die Beschwerdeführenden keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
2.2.7. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden, sowie die gesetzliche Vertretung der mj. Beschwerdeführenden nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.2.2. Die Beschwerdeführenden konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Weder konnten sie ihre Aussagen durch Unterlagen oder glaubhafte Beweismittel belegen, noch waren ihre Aussagen kohärent bzw. plausibel.
Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtende syrische Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich daher ein diesbezügliches Vorbringen als nicht asylrelevant.
Die Beschwerdeführenden laufen auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da sie niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten sind und auch keine diesbezügliche (verinnerlichte) politische Gesinnung vorweisen.
3.2.3. Den Beschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch keine Rekrutierungsgefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung oder der offiziell aufgelösten HTS oder der – aufgelösten und mittlerweile formal in die syrischen Streitkräfte integrierten – SDF.
3.2.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, sind die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder, keiner asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.
3.2.5. Den Beschwerdeführerinnen droht keine systematische Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Ihnen droht auch keine immanente, gezielt gegen sie gerichtete Gefahr, geschlechtsspezifischer Gewalt oder der Zwangsheirat ausgesetzt zu sein. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen einer geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt wären.
3.2.6. Den Beschwerdeführenden droht als sunnitische Araber weder aufgrund ihrer Volksgruppen- noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.2.7. Schließlich droht den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen ihrer illegalen Ausreise oder den Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
3.2.8. Im Verfahren haben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführenden aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die im Verfahren behauptete Furcht der Beschwerdeführenden, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, ist somit nicht begründet.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführenden aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3.2.9. Die Beschwerden aller sechs Beschwerdeführenden gegen die jeweiligen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des jeweiligen Spruchpunktes l. der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen.
3.2.10. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise