IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX betreffend die Abweisung eines Antrags auf Befreiung der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: BF) begehrte mit Antrag vom XXXX eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale.
Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) vom XXXX wurde die BF aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nachzureichen.
Mit E-Mail vom XXXX teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie lediglich ihr Einkommen von XXXX vorlegen könne, da das Einkommen von XXXX erst ab Ende XXXX in Finanzonline abrufbar sei. Sie sei im XXXX in einer Skischule beschäftigt gewesen, darüberhinaus erhalte sie die Familienbeihilfe von ihrer Mutter und verfüge über kein weiteres Einkommen. Diesbezüglich legte sie einen Auszug von Finanzonline vom XXXX hinsichtlich ihres Einkommens von XXXX sowie eine Buchungsbestätigung von XXXX vom XXXX hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 280,00 vor.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass fehlende Unterlagen bzw. Angaben nicht nachgereicht worden wären, insbesondere wäre kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung vorgelegt worden.
Am XXXX gab die Mutter der BF telefonisch bekannt, dass ihre Tochter Studentin sei, jedoch keine Studienbeihilfe beziehe. Sie wolle in Berufung gehen.
Am XXXX um XXXX langte eine E-Mail betitelt mit „Fwd: Nachreichung für Befreiungsantrag Beitragsnummer: XXXX “ bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie ihre Dokumente nochmals übermittle. Die Einspruchsfrist sei nicht überschritten worden, da sie den Bescheid erst am XXXX erhalten habe und im Schreiben vermerkt sei, dass sie ab Zustellung 14 Tage Zeit habe. Diesem E-Mail war die Eingabe der BF vom XXXX beigefügt. Mit E-Mail vom selben Tag um XXXX mit dem Betreff „Fwd: Nachreichung für Befreiungsantrag Beitragsnummer: XXXX “ führte die BF aus, dass die zuletzt gesendete E-Mail ein Anspruch auf die Ablehnung der Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages sei. Beigefügt war nochmals das E-Mail vom XXXX .
Die ORF-Beitrags Service GmbH legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit XXXX vor.
Mit Schreiben vom XXXX erging ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist und das Begehren.
Mit Schreiben vom XXXX kam die BF dieser Aufforderung nach und führte aus, dass sie seit XXXX mit Hauptwohnsitz an ihrer aktuellen Adresse gemeldet sei und daraufhin eine Vorschreibung für die Entrichtung der ORF-Gebühr erhalten habe. Am XXXX habe sie nach telefonischer Absprache mit dem Kundenservice einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages gestellt. Mit XXXX habe sie ein Schreiben erhalten, bei dem weitere Unterlagen gefordert worden wären. Dieses Schreiben sei am XXXX eingelangt. Am XXXX habe sie die weiteren geforderten Unterlagen übermittelt. Am XXXX habe sie einen Bescheid erhalten mit welchem ihr Antrag auf Befreiung abgewiesen worden sei. Da sie laut Schreiben keinen Nachweis über ihr aktuelles Einkommen sowie einen gesetzlichen Anspruch erbracht habe. Auf telefonische Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass ihre Mail vom XXXX zu spät eingegangen sei um noch Teil der Beweisaufnahme zu sein. Daraufhin habe sie am XXXX erneut ihre Dokumente inklusive eines Einspruchs hinsichtlich der Ablehnung der Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages unter Bezugnahme auf ihr letztes E-Mail übermittelt. Am XXXX habe sie die Information erhalten, dass ihr Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht weitergegeben worden sei. Ihr ursprüngliches Anliegen sei die Befreiung vom ORF-Beitrag, da sie über kein regelmäßiges bzw. festes Einkommen verfüge. Leider falle sie nach den derzeitigen Voraussetzungen nicht unter die Gruppe der Personen mit einem zu geringen Einkommen (unter 1.465,40 Euro netto), da sie durch ihr Vollzeitstudium nur in den Ferien arbeiten könne. Ohne regelmäßiges Einkommen stelle diese Zahlung eine enorme zusätzliche Belastung für ihr zur Verfügung stehendes Budget dar. Weiters führte sie noch folgendes an: Angefochtener Bescheide: Schreiben vom XXXX . XXXX GZ: XXXX , Schreiben vom XXXX GZ: XXXX , Belangte Behörde: ORF-Beitrags Service GmbH. Diesem Schreiben waren ihre bisherigen Eingaben beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist seit dem XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )
Die BF hat nicht nachgewiesen, seit der Antragstellung am XXXX eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) bezogen zu haben. Vielmehr wurde von ihrer Mutter in einem Telefonat mit der belangten Behörde angegeben, dass die BF keine Studienbeihilfe beziehe. (vgl. Aktenvermerk über Telefonat vom XXXX , AS 21)
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Aus dem Antragsformular vom XXXX sowie der Angaben ihrer Mutter vom Telefonat mit der belangten Behörde am XXXX geht hervor, dass die BF über keine gesetzliche Anspruchsgrundlage verfügt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Diese – inzwischen aufgehobene Bestimmung – ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz auf Fälle anzuwenden, die am 31.12.2025 anhängig waren, somit auch auf die gegenständliche Rechtssache.
Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Die BF bezieht keine der oben angeführten sozialen Transferleistungen und ist nicht gehörlos oder schwer hörbehindert. Der Umstand, dass die BF nach eigenen Angaben wenig verdient, ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Befreiung von der Leistung des ORF-Beitrages zu erzielen. Die BF ist somit nicht vom ORF-Beitrag zu befreien und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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