Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Proksch über den gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, Zahl: XXXX eingebrachten Antrag auf Verbleib von XXXX , geboren am XXXX 2003, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Verbleib wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.02.2022, Zahl: 1278392700/210681458 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zukommt.
Am 03.02.2025 leitete das BFA das Verfahren zur Entziehung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ein.
Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2026 wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 11.02.2022, Zahl: 1278392700/210681458, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 1 lit a und lit e iVm Art 11 Abs 1 lit e Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 entzogen sowie gemäß § 7 Abs 3 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß Art 24 Statusverordnung (EU 2024/1347) sein Aufenthaltstitel gemäß Art 24 Abs 5 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 7 Abs 3 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 widerrufen (Spruchpunkt II.), ihm gemäß Art 18 StatusVO (VO 2024/1347) iVm § 8 Abs 1 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 3 und Abs 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt V.), gegen ihn gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt VII.), ihm gemäß § 55 Absatz 4 Z 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 21.09.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Dem gegenständlichen E-Mail ist folgender Text entnehmbar:
„Gegen den Bescheid des BFA zur Zahl XXXX vom 16.09.2026, zugestellt am 17.09.2026, erhebt Herr XXXX , geb. am: XXXX 2003, StA: Syrien im gesamten Umfang binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Gleichzeitig mit Erhebung der Beschwerde wird ein Antrag auf Verbleib gestellt.
Die Beschwerde samt Antrag auf Verbleib und die zugehörige Vollmacht befinden sich im Anhang.“
Dem E-Mail waren im Anhang die Vollmacht sowie die Beschwerde beigefügt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, ABl. L 1348 idF der Berichtigung ABl. L 909022 vom 25.11.2025 (in der Folge: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, in dem das Aberkennungsverfahren am 03.02.2025 - also vor dem 12.06.2026 - eingeleitet worden ist, die AsylVfVO nicht anwendbar ist. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verbleib (gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO) erweist sich somit als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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