IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter DI Gerald KORTSCHAK und Mag. Lisa-Maria ROSTECK als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 19.01.2026 des XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX gemäß 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR 6.701,44 verpflichtet ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da das ursprünglich geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX nach Abschluss des Verfahrens bei der Arbeiterkammer in ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgeändert wurde, da das daraus erzielte Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung sei der XXXX , weiters habe der BF auch Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung bis 09.06.2025 gehabt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF und wird im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Während dieser Zeit habe er nachweislich weder über der Geringfügigkeitsgrenze hinaus gearbeitet noch verdient. Bei der Beendigung habe er ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche verzichtet, die den Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden wie zB Überstunden oder Zulagen. Bei der Auszahlung der Kündigungsentschädigung sei seitens des Arbeitgebers ein Fehler unterlaufen, der vorsätzlich begangen worden sei, um ihm zu schaden. Ihm liegen dafür Beweise vor, die er auf Anfrage gerne nachreichen könnte. Darüber hinaus werde er von seinem ehemaligen Arbeitgeber erpresst, er fordere von ihm Geld dafür, die Anmeldung auf die tatsächlich geringfügige Beschäftigung zu korrigieren, auch das könne er belegen. Daher lege er Berufung ein, er trage für die überschüssige Auszahlung keine Verantwortung.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend führte das AMS aus, dass der rückwirkenden Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ein Verfahren über die Arbeiterkammer vorausgegangen sei, der BF habe seine Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht und habe die Arbeiterkammer die Richtigkeit der gespeicherten Versicherungsdaten bestätigt. In diesem Zeitraum sei somit Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen und sei die Leistung dem BF zu Unrecht ausbezahlt worden. Der BF habe nicht gemeldet, dass er Anspruch auf eine die Geringfügigkeit hinausgehende Bezahlung gegen den ehemaligen Dienstgeber habe.
Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 08.07.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stand jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld idH von Euro täglich XXXX .
Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX , danach stand der BF in Rehabilitation. Ab 08.04.2022 stand der BF bei der Firma XXXX in einer geringfügigen Beschäftigung, welche - nach Einleitung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens des BF über die Arbeiterkammer - in eine vollversicherte Beschäftigung umgeändert wurde, da das Einkommen des BF aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.
Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX hat der BF dem AMS gemeldet, nicht jedoch, dass er gegen den Dienstgeber ein arbeitsrechtliches Verfahren über die Arbeiterkammer angestrengt hat und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte.
Darüber Kenntnis erlangte das AMS mit Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 09.10.2025.
Folgende Versicherungszeiten des BF bei der Firma XXXX sind aktuell gespeichert:
XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX vollversichert als Arbeiter beschäftigt
XXXX bis XXXX vollversichert als Arbeiter beschäftigt
XXXX bis XXXX Anspruch auf Kündigungsentschädigung
XXXX bis XXXX Anspruch auf Urlaubsersatzleistung
Die Arbeiterkammer bestätigte dem AMS im Ermittlungsverfahren das, durch den BF eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren sowie dessen rechtskräftige Beendigung und die Richtigkeit der gespeicherten Versicherungsdaten.
Dem BF musste jedenfalls aufgrund des arbeitsrechtlichen Verfahrens, das von ihm bei der Arbeiterkammer eingeleitet wurde und mit dem er seine Ansprüche geltend gemacht hat, bewusst sein, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Maßgeblich ist der Anspruch des BF auf das Entgelt. Dem BF war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er mit seinem Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze mit dem erzielten Einkommen überschritten hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erläuterte der BF, dass er bei der Firma XXXX 3 Monate gearbeitet habe. Er kenne XXXX seit Jahren und habe während seines Studiums ein paar Stunden geringfügig bei ihm aushelfen dürfen. Er sei Hochbauingenieur und habe nach dem Studium die Möglichkeit gehabt, für 3 Monate für ihn geringfügig zu arbeiten. Sie hätten sich auf eine 10-Stunden Basis pro Woche geeinigt, der Maßstab sei die Geringfügigkeitsgrenze gewesen, wobei er davon ausgegangen sei, dass damit alles abgegolten ist. Auf die Frage, weil er arbeitslos war, bestätigte er dies und erklärte, Herr Theuermann, sein Berater beim AMS, habe ab Beginn an alles gewusst. Er habe ihn die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gemeldet.
Auf Vorhalt, dass im Akt keine Dokumentation darüber gefunden wurde, ob die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gemeldet und aus dem Akt hervorgehe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung vom XXXX keine Beschäftigung gemeldet ist bzw. er am XXXX einen Antrag beim AMS gestellt habe und in diesem Antrag gefragt wurde, ob er ein Einkommen habe, ist beides von ihm mit „Nein“ angekreuzt worden erklärte er, er habe die Beschäftigung mit XXXX aufgenommen. Er sei ohne Termin bei seinem Berater gewesen, habe ihn darüber informiert, dass er nun eine fixe geringfügige Einstellung habe. Davor sei er immer nur stundenweise geringfügig beschäftigt gewesen und er musste jeweils die Lohnzettel vorlegen. Der Berater habe ihm dann gesagt, dass das bei der fixen Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr erforderlich sei, weil wir (gemeint das AMS) das nun wisse.
Auf die Frage, wie ist es dann weitergegange sei, erklärte der BF, er habe ab Jahresbeginn jeweils am Wochenende mit höchstens 10 Stunden bei ihm gearbeitet. Er habe dann auch die XXXX € von ihm bekommen, das habe alles funktioniert. Dann habe es eine Situation gegeben mit dem Arbeitergeber, er habe ihn (BF) angerufen, dass er ein Problem habe, seine Karte funktioniere nicht und ob der BF ihm XXXX € borgen könne. Er (der BF) habe sich gedacht, warum nicht und habe ihm das Geld geborgt, das sei am XXXX gewesen. Er habe darüber auch Auszüge mit, falls das relevant ist. Aus den Unterlagen sei es ersichtlich, wie viel Geld er verdient und überwiesen bekommen habe. Der Dienstgeber sei dann sehr sauer auf ihn gewesen, weil er für eine Milizübung einberufen worden sei, für den Pflichtwehrdienst. Er sei trotzdem sauer gewesen, obwohl er selbst nichts dafür konnte, weil an den Wochenenden viel los gewesen sei. Dann sei die Thematik gewesen, wann er dem BF das Geld zurückzahlen würde. Der Dienstgeber habe gesagt, wenn er aus der Türkei zurück bin, zahle er das zurück. Es ist zum damaligen Zeitpunkt nichts passiert und sei dieser Konflikt vom Arbeitgeber ausgegangen. Irgendwann mal, er glaube, 2. Aprilwoche, habe er den BF über WhatsApp gekündigt. Er habe dann gemeint, er werde mir alles zahlen. Der BF habe sich trotzdem bei der AK melden wollen und sehen, ob ihm etwas zustehe. So sei das Verfahren mit der AK entstanden. Die AK habe ihm dann einen Anwalt zur Seite gestellt. Dieser habe auch gewusst, dass er geringfügig angemeldet bin, das habe acuh sein Vertreter von der AK gewusst. Dieser habe dann geschaut, was er bekomme, was er darf usw. Dann habe ihm der Herr XXXX im Nachhinein quasi, bis 4. April angemeldet, bis dahin sei alles klar mit den Gehältern gewesen und auch die Summen waren in Ordnung. Er habe dann am XXXX Euro XXXX überwiesen bekommen, aufgrund dessen, und habe bei der kompletten Summe dazugeschrieben „Lohnnachzahlung“. So sei das entstanden, dass er zu viel verdient hätte.
Auf das Geld, die XXXX Euro, die er dem Dienstgeber geborgt habe, befragt, erklärte er, es habe dann eine zweite Gerichtsverhandlung gegeben, da habe er dem BF dann XXXX € gegeben, sie hätten sich auf XXXX € einigen müssen.
Auf Nachfrage, ob sie einen Vergleich geschlossen hätten, bestätigte dies der BF und erklärte weiters, dass Herr XXXX ihm gedroht habe und erpresst, dass er ihn Vollzeit rückgängig anmelden werde, wenn er ihm die XXXX € nicht rücküberweisen würde. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht so viel Geld zur Verfügung gehabt und habe ihm dann XXXX € zurücküberwiesen.
Auf die Frage warum, erklärte der BF, weil er nicht so viel Geld gehabt habe und wollte, dass der Dienstgeber das rückgängig macht, weil es nicht stimmte.
Die Frage, ob er bei der Polizei gewesen sei (Drohung und Erpressung) erklärte der BF, nein, er habe mich nicht getraut. Auf die Frage, warum er sich nicht getraut habe, erklärte er weil er ihn bedroht habe, dass er ihn erwischen würde, wenn er ihn in Villach sieht. Er habe Sich nicht getraut.
Auf Vorhalt, dass wenn er nicht zur Polizei geht, komme dieser damit durch und ob er dafür bekannt sei, erklärte der BF, er sei anscheinend dafür bekannt, nicht so tolle Geschäfte zu machen.
Er wisse nichts von Gewalttaten, habe nur gehört, dass die Bar nicht mehr gut gelaufen sei und nehme an, dass er dann unter Druck geraten sei. Ich sei der Meinung, dass der Dienstgeber das zurückzieht und diese XXXX €, das sei seine (BF) komplette Existenz.
Auf Vorhalt zum Ergebnis des arbeitsrechtlichen Verfahrens - das die AK dem AMS mitgeteilt hat - dass bei der Nachüberprüfung aufgrund der Nachtzulagen, die er BF „offenbar nicht bekommen habe“, er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, erklärte der BF, dass er der Meinung gewesen sei, dass er geringfügig gearbeitet habe Sie hätten sich das extra ausgemacht, dass er nicht über die Geringfügigkeitsgrenze komme. Der Herr XXXX habe das mit seinem Steuerberater überprüft. Er schreibt, dass er (BF) Pech gehabt habe und dass er die ganze Summe zurücküberweisen soll.
Auf die Frage, was er damit meine, dass der Dienstgeber geschrieben hat, dass er Pech gehabt habe, erklärte der BF, weil er den Dienstgeber angrufen habe und gesagt habe, was das soll, dass er jetzt fast XXXX € zurückzahlen muss, obwohl er nur 3 Monate geringfügig bei ihm gearbeitet habe.
Auf die Frage, ob er (BF) selber bei der ÖGK vorgesprochen habe und einen Feststellungsbetrag beantragt habe, verneinte dies der BF und erklärte, dass er bei der ÖGK vorgesprochen und einen aktuellen Vericherungszeitenauszug bekommen habe. Da sei gestanden, dass er bis August Vollzeit angemeldet gewesen sei.
Der BF erklärte weiters, dass er die XXXX €, die er ausgemacht habe, gedacht habe, dass das nicht drinnen sei.
Auf die Frage, ob er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, erklärte der BF, dass er darauf bestanden habe, den aber nie bekommen habe.
Auf die Lohnabrechnung angesprochen, ob er eine bekommen habe, erklärte er, er habe nur eine bekommen, die Nachzahlungen seien auf die letzten Monate aufgeteilt worden.
Die belangte Behörde hielt dem BF vor, dass er keine Ansprüche anfordern könne und sagen könne, bitte nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
Daraufhin erklärte der BF, er habe ihm gesagt, diese Summe und nicht mehr oder weniger.
Auf die Frage, ob er damals, als er einen Rechtsanwalt beigestellt bekommen habe, dieser ihn laufend über die Konsequenzen aufgeklärt habe, verneinte dies der BF und erklärte, er habe nicht mal gewusst, dass dieser in Kontakt mit den Steuerberater von Herr XXXX gestanden ist. Er hat zu dem Geld, was er ihm gegeben habe, „Lohn“ dazugeschrieben.
Auf die Frage, ob er das dazugeschrieben habe, dass er ihm die XXXX € geborgt habe, erklärte der BF, schriftlich auf WhatsApp. Der Dienstgeber habe ihn weiters bedroht, dass er angeben wird, dass er einen Diebstahl begangen habe und eine sexuelle Belästigung.
Die gesamten Angaben des BF laufend darauf hinaus, dass er und der ehemaliger Dienstgeber in einen Konflikt geraten sind. Fest steht, dass der BF selbst über die Arbeiterkammer ein Verfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber eingeleitet hat und er seine Ansprüche geltend gemacht hat. Wenn er nun vorbringt, auf alle Ansprüche, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen, verzichtet habe, ist das wenig glaubwürdig. Vor allem, da er selbst zuvor das Verfahren über die Arbeiterkammer angestrengt hat.
Es steht fest, dass das Verfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber mittlerweile abgeschlossen ist und die Versicherungszeiten korrekt gespeichert wurden. Dies wird ausdrücklich seitens der Arbeiterkammer bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zu Recht für den Zeitraum von XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und den BF zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslos ist gemäß § 12 AlVG, wer
1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall meldete der BF der belangten Behörde die Aufnahme der ursprünglich geringfügigen Beschäftigung dem AMS und legte nach Aufforderung einen Lohnzettel vor.
Nach Kontaktaufnahme des BF mit der Arbeiterkammer wurde ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber XXXX eingeleitet, mit dem die Ansprüche des BF gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wurden.
Aufgrund dessen erfolgte eine Nachzahlung und rückwirkende Ummeldung der Versicherungszeiten, da der BF mit seinen Ansprüchen aus dem Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.
3.2. Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er die geringfügige Beschäftigungsaufnahme dem AMS gemeldet hat, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachweislich weder über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet noch verdient habe. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses habe er ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche verzichtet, die den Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden, wie etwa Überstunden oder Zulagen.
Die belangte Behörde führte aus, dass der BF gegen den ehemaligen Dienstgeber ein arbeitsrechtliches Verfahren über die Arbeiterkammer eingeleitet habe. Aufgrund dessen seien die Ansprüche des BF festgestellt, das arbeitsrechtliche Verfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber rechtskräftig beendet und die nun gespeicherten Versicherungszeiten korrekt.
Somit steht fest, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf ein Entgelt hatte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag und die Versicherungszeiten, die nun aktuell gespeichert sind, korrekt sind.
Somit lag im diesem Zeitraum Arbeitslosigkeit iSd AlVG nicht vor und bestand somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den o.a. Zeitraum ausgesprochen, zumal mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.
Somit geht die Beschwerde im Hinblick auf den Widerruf des Leistungsbezuges fdZ vom XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX ins Leere.
In weiterer Folge gilt jedoch zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ( XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX ) ausbezahlten Arbeitslosengeldes idH von Euro XXXX gemäß § 25 Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Im vorliegenden Fall hat der BF die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung dem AMS zwar gemeldet, nicht jedoch, dass er über die Arbeiterkammer ein arbeitsrechtliches Verfahren hinsichtlich seiner Ansprüche gegen diesen eingeleitet hat.
Der BF bringt über vor, dass dies alles nicht sein Verschulden sei, der Konflikt mit dem ehemaligen Dienstgeber sei von dessen Seiten ausgegangen, dieser wolle ihm schaden und habe deshalb die Versicherungszeiten verändert.
Dem BF ist jedoch entgegen zu halten, dass er selbst ein arbeitsrechtliches Verfahren über die Arbeiterkammer gegen den ehemaligen Dienstgeber eingeleitet hat, um seine Ansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wurden nun korrekt festgestellt und die Versicherungszeiten - da er mit der Nachtzulage die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat - entsprechend abgeändert.
Der BF moniert nun, dass er auf sämtliche Ansprüche verzichtet habe, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, somit auch auf Zulagen etc.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH ein Verzicht auf einen Anspruch nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen kann, weshalb der Anspruch per se ausreicht, um - wie hier - die Arbeitslosigkeit auszuschließen.
Dass der BF die Einleitung des arbeitsrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Dienstgeber dem AMS nicht gemeldet hat, wird von ihm nicht bestritten.
Da die unrechte Auszahlung der Leistung durch Nichtmeldung des BF über das arbeitsrechtliche Verfahren mit Hilfe der Arbeiterkammer gegen den ehemaligen Dienstgeber erfolgte, erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG als rechtskonform.
Hinsichtlich Ausführungen des BF zum Verhalten des ehemaligen Dienstgebers (Drohungen, Erpressung) gegenüber dem BF ist dieser - wie in der mündlichen Verhandlung bereits angesprochen - zu den Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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