IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in Wien 01., Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, stellte sich am 02.09.2026, 15:12 Uhr, am Flughafen Wien-Schwechat der Einreisekontrolle und wies sich mit einem bengalischen Reisepass, Nr.: XXXX , gültig bis zum 18.12.2034 aus. Im Reisepass war ein deutsches C-Visum, Nr.: XXXX , gültig bis zum 11.09.2026, enthalten.
Im Zuge der Einreisekontrolle fiel auf, dass der Inhaber des Reispasses nicht mit der Person übereinstimmte, für welche der Reisepass ausgestellt wurde. Es konnten in weiterer Folge Verfälschungsmerkmale festgestellt werden und wird gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise und der Fälschung besonders geschützter Urkunden ermittelt.
Am 02.09.2026 wurde der Beschwerdeführer einem Screeningverfahren unterzogen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert.
Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 02.09.2026 im Rahmen der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 03.09.2026 registriert und dem Beschwerdeführer ein Registrierungsdokument ausgefolgt. Im Zuge der Einvernahme, die im Rahmen der Registrierung durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben. So verneinte er die Frage nach traumatisierenden Erlebnissen, etwa im Rahmen von Folter oder Misshandlung, gab aber in weiterer Folge an, von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden zu sein.
Mit Bescheid vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet. Die Einreise wurde ihm nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde und er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es werde daher ein Asylverfahren an der Grenze nach Art. 43 bis 54 der VerfVO geführt. In der Person des Beschwerdeführers wären keine Gründe nach Art. 2, 3 und 8 EMRK ersichtlich, welche der Durchführung eines Grenzverfahrens entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit jederzeit ausreisen zu können hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2026, 14:00 Uhr durch einen Dolmetscher übersetzt.
Ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2026 persönlich ausgefolgt.
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelte am 07.09.2026 eine Mitteilung der Bedürfnisbeurteilung nach § 2b GVG-B, in welcher festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 09.09.2026, 18:32 Uhr, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , welche mit einem Antrag auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 4 VerfVO verbunden wurde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Begründungs- und Ermittlungsmängel rechtswidrig sei. So wäre die Feststellung, es würden keine Gründe im Sinne der Art. 2, 3 und 8 EMRK gegeben sein, ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit ergangen.
Das BVwG folgte der Beschwerde und hob den Bescheid mit Erkenntnis, GZ.: W242 XXXX , vom XXXX 2026, auf.
Das BFA erließ am XXXX 2026 gegenständlichen Bescheid nach Artikel 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 und ordnete erneut den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat an und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Der Beschwerdeführer erhob noch am selben Tag gegen diesen Bescheid erneut Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Der aktuelle Bescheid enthalte die gleichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers, wie der behobene Bescheid. Der aktuelle Bescheid übernehme somit die als unzureichend beurteilten Feststellungen und ergänze diese lediglich um den Verweis auf die Anerkennungsquote des Herkunftsstaates. Die Zulässigkeit eines Grenzverfahrens sei als Vorfrage nicht geprüft worden. Der Bescheid stütze die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens lediglich auf Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO und die Anerkennungsquote des Herkunftsstaates. Diese Gesetzesstelle sehe selbst vor, dass von der genannten statistischen Vermutung abzusehen sei, wenn der Antragsteller einer Personengruppe angehöre, bei der der genannte Prozentsatz nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden könne. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Auseinandersetzung mit dieser Frage.
Der angefochtene Bescheid stelle fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestünden und stütze dies auf eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung. Die Behörde setze sich insbesondere nicht mit der vorliegenden individuellen, bereits am 07.09.2026 der Behörde durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH übermittelten Mitteilung der Bedürfnisprüfung, in welcher festgestellt werde, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter vorliegen würden, auseinander. Dies stehe im Widerspruch mit den Feststellungen der Behörde und liege somit eine Aktenwidrigkeit vor. Beweiswürdigende Überlegungen, weshalb trotz der Mitteilung keine Vulnerabilität angenommen werde, enthalte der Bescheid nicht.
Ein Verfahren an der Grenze sei nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der BF befindet sich seit dem XXXX im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die bereits erledigte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers und des gegenständlichen Verfahrens.
Aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage konnte der Verfahrensgang festgestellt und der Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen bisher gemachten Angaben und wird diese auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bezweifelt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde greift erneut Begründungsmängel des Bescheides auf. Dahingehend ist ihr zu Folgen.
Artikel 54 Abs. 1 der [Verfahrens]Verordnung (EU) 2024/1348 lautet:
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
§ 32 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 39/2026) lautet:
Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bildet somit die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes und ergibt sich daraus, dass diese Anordnung an eine Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, zweckgebunden und von der Zulässigkeit eines Grenzverfahrens abhängig ist.
Artikel 9 Abs. 4 und 5 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 lauten:
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Aus Art. 9 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 ergeben sich somit Standards, die bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu beachten sind.
Gemäß Art. 53 Abs. 2, lit. b und d der Verordnung (EU) 2024/1348 führen die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
[…]
d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ.: XXXX , kommt diesen Anforderungen, die eine Entscheidung nach Art. 53 und 54 Verordnung (EU) 2024/1348 aufweisen muss, nicht nach.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig gesund sei, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, die der Führung eines Grenzverfahrens entgegenstehen würden und keine Anzeichen für eine Vulnerabilität bestehen würden.
Beweiswürdigend führ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich aus, dass sich die Feststellungen zur Gesundheit und Vulnerabilität aus dem Akteninhalt ergeben würden. Des Weiteren würden die vorläufige Gesundheitskontrolle sowie die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung keinerlei medizinischen Auffälligkeiten bzw. Hinweise auf eine Vulnerabilität ergeben.
Die Behörde verkennt dabei, dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bereits am 07.09.2026 eine Mitteilung des Ergebnisses der Bedürfnisbeurteilung übermittelt hat, in dem mitgeteilt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein potentielles Opfer von Folter handeln könnte und das medizinische Hinweise dafür vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz bereits am 03.09.2026 an, dass er in seiner Heimat verhaftet, bedroht bzw. gefoltert worden sei.
Die Behörde unterlässt es in diesem Zusammenhang sich mit den widersprüchlichen Fakten des Aktes auseinanderzusetzen und kommt unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Hinweise auf eine Vulnerabilität geben seien.
Vor dem Hintergrund, dass der gesundheitliche Zustand eines Antragstellers für die Zulässigkeit eines Grenzverfahrens von erheblicher Bedeutung ist, muss dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid keine ausreichenden Ausführungen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens enthält.
Mangels ausreichender Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens aus medizinischer Sicht liegt ein die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkender Begründungsmangel vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In Bezug auf die sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden Rechtsfragen liegt eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Die Revision war daher zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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