I404 2343540-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die AWION Wirtschaftstreuhand GmbH Mag. FH. Arno Josef ABLER&Partner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 23.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Nachverrechnungsbetrag auf EUR 23.337,17 und die Verzugszinsen auf EUR 4.385,49 herabgesetzt werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 durchgeführt.
Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Prüfzeitraum jährlich Betriebsausflüge durchgeführt habe, die von dieser als Fortbildungs- und Teambuilding Veranstaltungen beurteilt worden seien. Das vorliegende Aus- und Fortbildungsprogramm sei keinesfalls als ausschließlich betriebliches Interesse anzusehen und da eine klare Trennung nicht möglich sei, müsse die Reise zur Gänze als nicht abzugsfähig eingestuft werden.
2. Mit Schreiben vom 25.08.2025 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Feststellungen der GPLB.
3. Auf Nachfrage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am 17.02.2026 wurde seitens der Beschwerdeführerin klargestellt, dass sich der Bescheidantrag ausschließlich auf die Feststellungen zu den Betriebsausflügen beziehe.
4. Mit Bescheid vom 23.02.2026 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Entrichtung allgemeiner Beiträge, sonstiger Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in der Höhe von EUR 29.552,22 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.811,50. Die belangte Behörde hat begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf ihre Kosten Ausflüge, an welchen die gesamte Belegschaft teilnehmen hätte können, veranstaltet habe. Die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten hätten sich im Jahr 2021 auf EUR 6.000, im Jahr 2021 auf EUR 7.500 und im Jahr 2023 auf EUR 17.120,42 belaufen. Die Beschwerdeführerin habe dafür keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Betriebsausflüge hätten außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden und die Teilnahme sei für die Dienstnehmer: innen freiwillig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG die Teilnahme an Betriebsausflügen keine Beitragspflicht auslöse, soweit die vom Dienstgeber getragenen Kosten EUR 365 jährlich nicht übersteigen würden. Da die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten den Freibetrag von EUR 365,00 pro Kalenderjahr überschritten hätten, sei der Differenzbetrag der Beitragspflicht zu unterwerfen.
5. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass trotz Anteilen an Programmpunkten, die der Erholung dienen könnten, das betriebliche Interesse bei diesen Reise überwiege. Nebst fachlichen Schulungen sei insbesondere Teambuilding von essentiellem Interesse, da die Mitarbeiter:innen durch sehr lange Montagetätigkeiten gezwungen seien, während solcher Montagen auf engem Raum zusammenzuleben. Ein reibungsloses Funktionieren dieser Montagen sei im ureigensten Interesse des Arbeitgebers. Aus diesem Grund werde ein deutliches Überwiegen des betrieblichen Interesses gesehen. Über die Frage, ob eine solche Reise mit überwiegendem betrieblichen Interesse als geldwerter Vorteil zu sehen sei, liege derzeit ein Amtsrevision gegen die Entscheidung des BFG vom 13.11.2024 zu RV/7102103/2022 beim VwGH zu wortgleichen Bestimmung des ASVG. Aufgrund der Identität beider Bestimmungen im EstG und im ASVG würde diese Entscheidung auch auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Wirkung haben. Es werde daher beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters werde die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung über die genannte Amtsrevision angeregt.
6. Mit 18.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 02.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin zusammen mit seiner rechtfreundlichen Vertretung sowie einem Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass ein Fehler bei der Berechnung des Nachverrechnungsbetrages passiert sei und legte dazu eine Neuberechnung vor. In der Folge wurde die belangte Behörde aufgefordert, auch die Verzugszinsen entsprechend dem neuen Nachverrechnungsbetrag neu berechnen.
8. Mit Stellungnahme vom 24.08.2026 wurde die Neuberechnung der Verzugszinsen dem Gericht vorgelegt und in der Folge der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge langte keine Stellungnahme mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau gemäß § 94 Z 59 GewO 1994, eingeschränkt auf die Montage von Brandschutztüren und Brandschutztoren“.
1.2. Die Beschwerdeführerin führte in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils mehrtägige Betriebsausflüge durch. Dem Geschäftsführer war es wichtig, dass alle Dienstnehmer:innen daran teilnehmen. Mit Ausnahme eines Dienstnehmers sind auch tatsächlich alle Mitarbeiter:innen bei den Reisen mitgefahren.
1.3. Im Jahr 2021 erfolgte eine Reise nach XXXX . Daran nahmen neben dem Geschäftsführer die 10 Dienstnehmer:innen XXXX teil. Es handelt sich bei den Dienstnehmern um 9 Monteure und eine Sekretärin.
Programmpunkte waren unter anderem ein Frisbee Turnier, eine Beach Olympiade, Stand Up Paddeling, Geschicklichkeitsralley am Strand, Badminton sowie ein Cocktailkurs.
Die von der Beschwerdeführerin für diese Reise getragenen Kosten beliefen sich auf EUR 18.171,00, was Kosten von EUR 1.651,91 pro Dienstnehmer:in entspricht.
Im Jahr 2022 erfolgte eine Reise nach XXXX . Daran nahmen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , sowie XXXX teil. Programmpunkte waren dabei unter anderem eine Schnitzeljagt, eine Quad Tour, ein Tischtennistournier sowie Team-Karaoke. Die von der Beschwerdeführerin für diese Reise getragenen Kosten beliefen sich auf EUR 20.486,61 , was Kosten von EUR 1.862,42 pro Dienstnehmer:in entspricht.
Im Jahr 2023 erfolgte eine Reise nach XXXX . Daran nahmen die Dienstnehmer:innen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX teil. Programmpunkte waren unter anderem Jetski Touren, sowie Strandaktivitäten wie etwa Schnorcheln oder Surfen.
Die von der Beschwerdeführerin für diese Reise getragenen Kosten beliefen sich auf EUR 32.649,87, was Kosten in der Höhe von EUR 2.968,17 pro Dienstnehmer:in entspricht.
1.4. Den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zufolge wurden bei den Reisen auch Schulungen durch den Geschäftsführer durchgeführt, welche in etwa 2 Stunden pro Tag in Anspruch nahmen. Die Schulungen hätten jedoch auch in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt werden können, zumal diese mit keiner (Firmen)Besichtigung vor Ort verbunden waren.
1.5. Unter Berücksichtigung des Freibetrages in der Höhe von EUR 365 ergibt sich ein Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von EUR 23.337,17 für die Nachverrechnung des Sachbezuges im Zusammenhang mit den Betriebsausflügen für alle unter II.1.2. angeführten Dienstnehmer:innen für die Jahre 2021, 2022 und 2023.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin wurden dem in Akt einliegenden Gewerbereport entnommen.
2.2. Dass die Teilnahme an den Reisen vom Geschäftsführer gewünscht war und mit Ausnahme alle Dienstnehmer:innen auch tatsächlich daran teilnahmen, basiert auf den Angaben des Geschäftsführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.3. Welche Kosten der Beschwerdeführerin für die Betriebsausflüge entstanden sind und welche Dienstnehmer daran teilgenommen haben, wurde dem Prüfbericht des Finanzamtes entnommen und vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass die teilnehmenden Dienstnehmer als Monteure bzw. Sekretärin für die Beschwerdeführerin tätig sind, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben. Das Programm der einzelnen Betriebsausflüge wurde ebenfalls dem Prüfbericht entnommen.
2.4. Dass auch der Geschäftsführer vor Ort Schulungen abgehalten hat, hat dieser in der Verhandlung auf Nachfrage angegeben. Weiters hat der auch bestätigt, dass keine Firmenbesuche bei den verfahrensgegenständlichen Betriebsausflügen erfolgten.
2.5. Die Höhe des Nachrechnungsbetrages ergibt sich aus der Aufstellung der Beitragsdifferenzen und der in der Verhandlung neu vorgelegten Berechnung. Die Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen §§ 44, 49, 50 und 69 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten auszugsweise:
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.
„§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6;
[…]“
Entgelt.
„§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) …
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht:
[…]
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 EUR jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 EUR jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 EUR jährlich;
[…]
Bewertung von Sachbezügen.
§50 (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Verzugszinsen.
§ 59. (1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Strittig ist, ob für die Bezahlung der mehrtätigen Reisen für die Dienstnehmer durch den Dienstgeber nach Abzug des Freibetrages in der Höhe von EUR 365 gemäß § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG ein Sachbezug nachzuverrechnen ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass aufgrund des Überwiegens der betrieblichen Interessen, kein Sachbezug für diese Reisen zu verrechnen sei.
Damit verweist die Beschwerdeführerin offensichtlich auf die steuerrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 EstG. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vor, wenn die Inanspruchnahme im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" liegt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.04.2016, oder vom 31.07.2013, 2009/13/0157, mwN).
Dass die Einladung der Dienstnehmer auf die Urlaubsinseln XXXX , XXXX und XXXX im ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sei, wird von dieser nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Programm und der Tatsache, dass die Reiseziele im Team gemeinsam ausgewählt wurden.
Von der Beschwerdeführerin wurde folglich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 13.11.2024 zu RV/7102103/2022 verwiesen. Das Bundesfinanzgericht entschied darin unter Verweis auf die Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofes, dass es sich bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers handelt.
Die Revision an den VwGH wurde zugelassen, weil zur gegenständlichen Rechtsfrage, wie das überwiegende Interesse an der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu beurteilen ist und welche Aufwendungen in die Berechnung des aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung resultierenden Vorteils des einzelnen Arbeitnehmers einzubeziehen sind, bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Amtsrevision ist beim VwGH zur Zahl Ro 2025/13/0007 derzeit noch anhängig.
Auch diese Entscheidung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, zumal die zitierte Entscheidung nicht die Beschwerdeführerin betrifft und außerdem nach der Bestimmung des § 50 ASVG zwar die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden haben, jedoch keine Bindung an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffenen Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, besteht (vgl. bspw. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0125).
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie für die Bezahlung der Betriebsausflüge einen Sachbezug ansetzt und dafür Beiträge nachverrechnet.
Entsprechend den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich pro Mitarbeiter:in für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Abzug der EUR 365 für das Jahr 2021 EUR 1.286,91, für das Kalenderjahr 2022 EUR 1.497,42 und für Kalenderjahr 2023 EUR 2.603,17 als Beitragsgrundlage. Draus berechnet sich ein Nachrechnungsbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 23.337,17.
Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge wurden nach der Neuberechnung durch die belangte Behörde keine Einwände erhoben und ist auch für die erkennende Richterin kein Fehler ersichtlich. Die Nachverrechnung von Zinsen basiert auf § 59 Abs. 1 ASVG und ist auch diesbezüglich eine Herabsetzung nach der Neuberrechnung erfolgt. Im Ermittlungsverfahren ergaben sich auch dahingehend keine Hinweise darauf, dass der belangten Behörde bei der Neuberechnung ein Fehler unterlaufen wäre. Der Spruch war daher entsprechend anzupassen und diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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