BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.07.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 06.05.2026 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Im Gutachten vom 10.06.2026 wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, festgestellt:
3. Mit Bescheid vom 03.07.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, mit einem Grad der Behinderung von 20% erfülle sie hierfür nicht die Voraussetzungen.
4. Am 26.08.2026 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerin per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
5. Der Beschwerdeakt langte am 01.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 02.09.2026 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei:
Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , datiere mit 03.07.2026 und sei am 07.07.2026 versendet worden.
Die Zustellung des Bescheides gelte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.08.2026 geendet. Da die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde jedoch erst am 26.08.2026 mit E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 07.09.2026 zugestellt.
Es wurde in der Folge keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Der Bescheid vom 03.07.2026, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wurde am 07.07.2026 abgefertigt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Beschwerdefall liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 07.07.2026 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgefertigt.
Ausgehend davon endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.08.2026.
Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 26.08.2026 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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