IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der (bei der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 21.07.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seiner Schwester in der Türkei, sein Vater sei bereits verstorben. Sein Bruder lebe in Österreich und seine zweite Schwester lebe in Deutschland.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche. Er möchte in Österreich arbeiten. Es gebe auch keine Schulen in Syrien. Bei der Rückkehr befürchte er Armut und Krieg.
3. Am 08.10.2024 wurde der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) erstmals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er von Schulkollegen, die Mitglieder der freien syrischen Armee gewesen seien, bedroht worden sei. Diese hätten ihn überreden wollen, dass er gegen die syrische Assad-Regierung kämpfe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben.
4. Am 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass sich seit dem Sturz der ehemaligen syrischen Assad-Regierung nichts geändert habe. Das Problem, dass seine Schulkollegen bei der freien syrischen Armee gewesen seien und den Beschwerdeführer belästigt hätten, bestehe weiterhin. Seine Schulkollegen würden ihn immer noch bedrohen, sie würden ihn fragen, warum er nach Europa geflüchtet sei und nicht kämpfen habe wollen. Die Sicherheitslage sei ziemlich gut, aber die komplette Sicherheit sei noch nicht vorhanden. Im Falle einer Rückkehr würden ihn seine ehemaligen Schulkollegen aber umbringen, da sie wichtige Posten in der neuen syrischen Regierung besetzen würden. Die neue syrische Regierung habe aber nichts gegen ihn.
5. Am 18.03.2026 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er bald einen Termin bei einem Neurologen habe, da er eine Krankheit habe, die seine Muskeln bei seinen Augen beeinträchtige, zudem werde er sehr schnell müde. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er in Syrien politische Probleme gehabt habe. Er sei von seinen Schulkollegen bedroht worden, sie seien jetzt Mitglieder der neuen syrischen Regierung. Er habe abgelehnt mit ihnen zu kämpfen wegen seiner Gesundheit. Sie würden jetzt sensible Positionen in der neuen syrischen Regierung innehaben.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer lediglich vage Angaben gemacht habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt konstruieren habe wollen. Der Beschwerdeführer sei von keiner Rekrutierung bedroht. Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
7. Mit E-Mail vom 05.06.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus politischen Gründen aus Syrien fliehen habe müssen. Er sei von seinen Schulkollegen bedroht worden. Seine Schulkollegen hätten ihn aufgefordert auf Seiten der Milizen zu kämpfen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Seine Schulkollegen seien nun an die Macht gekommen, da sie für die neue syrische Regierung sensible Positionen besetzen würden. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt mit der ehemaligen syrischen Assad-Regierung kooperiert zu haben. Im Falle einer Rückkehr würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer der Status als Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuzuerkennen gewesen.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.06.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.3. Seine Mutter heißt XXXX (geb. XXXX ) und lebt in der Türkei. Sein Vater hieß XXXX und ist ca. 2007 verstorben. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, XXXX (geb. XXXX , lebt in Deutschland) und XXXX (geb. XXXX , lebt in der Türkei), sowie einen Bruder, XXXX (geb. XXXX , lebt in Österreich als Asylberechtigter, IFA: XXXX ).
Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie.
1.1.4. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Geburt im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, wo er bis 2019 lebte. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Von 2019 bis zu seiner Ausreise lebte er in der Stadt XXXX , wo er für ca. sechs Monate in einer Schneiderei arbeitete.
1.1.5. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2023 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in der Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 20.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.7. Beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf eine kongenitale occulär betonte Myasthenie mit Muskelschwäche. Ansonsten ist er gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
Dem Beschwerdeführer wird insbesondere auch nicht aufgrund des Abschlusses der Grundschule nach dem Lehrplan des ehemaligen Assad-Regimes die Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes vorgeworfen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang auch nicht vonseiten seiner ehemaligen drei Schulkollegen und deren Vätern aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers zu Schulzeiten für die FSA bzw. im Allgemeinen gegen das ehemalige Assad-Regime zu kämpfen bedroht.
1.2.3. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.3. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den aktuellen Online Länderkarten (vgl. etwa https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 23.09.2026).
2.1.4. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.1.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vorgelegten Ambulanzbericht vom 23.02.2026 und aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 219; Niederschrift vom 14.09.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Dem volljährigen Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
2.2.2. Zur vorgebrachten Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Beschwerdeführer brachte sowohl in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er in Syrien von seinen Schulkollegen bedroht worden sei. Diese hätten ihn zum Kämpfen gegen die damalige Assad-Regierung überreden wollen (vgl. AS 84, 155). Auch nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes würden sie ihn weiterhin bedrohen (vgl. AS 109).
Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Bombardierung der Schule und des Hauses des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf im Jahr 2019, wie er dies vor der belangten Behörde vorbrachte (vgl. AS 83, 86), in Anbetracht einer amtswegigen Internetrecherche glaubhaft ist (vgl. XXXX , abgerufen am 23.09.2026). Sein restliches Vorbringen ist jedoch im Gesamten unglaubhaft, da er sich im Laufe des Verfahrens in mehrere Widersprüche verstrickte und sein Vorbringen massiv steigerte:
Vor der belangten Behörde gab er ursprünglich an, dass das Haus seiner Familie 2019 demoliert worden sei, woraufhin er mit seiner Mutter in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt habe und Ende 2019 bzw. Anfang 2020 zu seinem Onkel gezogen sei (vgl. AS 84). In derselben Einvernahme brachte er wenig später widersprüchlich vor, dass er in seinem Herkunftsort XXXX bis zu seiner Ausreise geblieben sei (vgl. AS 86). Auf Vorhalt der belangten Behörde revidierte er seine Aussage und brachte vor, dass er 2019, als die ehemalige syrische Assad-Regierung einmarschiert sei, seinen Herkunftsort verlassen habe (vgl. AS 87). Nach seiner ersten Ausreise in die Türkei sei er nach zwei Monaten wieder nach Syrien abgeschoben worden, habe sich für ca. einen Tag bei seiner Tante in XXXX aufgehalten und sei danach endgültig in die Türkei ausgereist (vgl. AS 88). In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er sein Dorf im Jahr 2020 und nicht wie im Protokoll der ersten Einvernahme niedergeschrieben im Jahr 2019 verlassen habe (vgl. AS 107). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er demgegenüber aus, dass er und seine Familie ihr Heimatdorf 2019 verlassen hätten und für ca. eineinhalb Jahre in XXXX gelebt hätten. Danach sei er nach XXXX gegangen. Nach einem Monat in der Türkei sei er nach Syrien abgeschoben worden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in XXXX sei er danach endgültig in die Türkei ausgereist (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 8).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben war sein ursprüngliches Vorbringen in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als glaubhaftesten zu werten, da dieses auch zeitlich nahe zu seiner Antragstellung liegt.
Ebenso vermochte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr daran zu erinnern, für wen seine ehemaligen Schulkollegen angeblich gekämpft haben sollen. Vor der belangten Behörde brachte er durchgehend vor, dass seine Schulkollegen für die Freie Syrische Armee gekämpft hätten und sogar Mitglieder gewesen seien (vgl. AS 85, 108), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er nicht wisse „welche Gruppierung diese Personen angeheuert“ habe und kurz darauf vorbrachte, seine Schulkollegen seien von der „FSA und anderen Gruppierungen wie HTS und Nord-Syrien“ gewesen (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 9).
Während er in der ersten niederschriftlichen Einvernahme noch angab, es habe einen – nicht näher definierten – „Vorfall“ im Jänner 2022 gegeben (vgl. AS 85), erwähnte er diesen angeblichen Vorfall im restlichen Verfahren nicht mehr.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum konkret der Beschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben seit seiner Geburt eine (Anm.: nicht definitiv befundbelegte) Krankheit mit Muskelschwäche habe und auch in der mündlichen Verhandlung einen schmächtigen Körperbau vorwies (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 9), von seinen Schulkollegen bedroht worden sein sollte, zumal der Beschwerdeführer zur Zeit der angeblichen Drohungen lediglich ca. XXXX Jahre alt war und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er vor ca. XXXX Jahren einen noch kleineren und schmächtigeren Körperbau hatte. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er untauglich sei (vgl. AS 110: „Ich bin untauglich […] Weil ich schwach bin, ich kann kaum laufen oder etwas tragen […] Ich sehe gut. Aber mein Körper ist schwach. Ich bin von Geburt an krank. Man wollte mich zum Arzt bringen weil ich leide an „illusione musculari“ Muskelillusion. Ich kann körperlich nichts machen.“). Dass ihm die ehemaligen Schulkollegen, die ihn bedroht haben sollen, nicht geglaubt hätten, da seine Krankheit nicht sichtbar sei, ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenso wenig glaubhaft (vgl. AS 158). Zumal hätten sich laut Angaben des Beschwerdeführers insgesamt ca. 30 Personen in seiner Klasse befunden, was die spezifische Bedrohung des Beschwerdeführers noch weniger glaubhaft erscheinen lässt (vgl. AS 85).
Auf Vorhalt der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass auch seine Schulkollegen bedroht worden seien, diese hätten nicht aus Syrien ausreisen können und hätten Waffen tragen müssen (vgl. AS 86). Hierzu am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von seiner Rechtsvertretung befragt brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, dass die Mehrheit von den anderen bedrohten Schulkollegen auch aus Syrien ausgereist seien. Diejenigen, die in Syrien geblieben seien, hätten sich „ihnen freiwillig angeschlossen“ (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 13). Eine etwaige Bedrohung brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers und tatsächlich vorgefallener Drohungen vonseiten seiner Schulkollegen und/oder deren Väter, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht, warum die Armee der neuen syrischen Regierung weiterhin Interesse an dem (mutmaßlich und laut eigenen Aussagen nur eingeschränkt einsetzbaren) Beschwerdeführers haben sollte. Wie er selbst vorbringt, sei er immer gegen das syrische Assad-Regime gewesen und habe auch den damals obligatorischen Wehrdienst nicht absolviert (vgl. AS 109). Weiters gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass seine ehemaligen Schulkollegen im Falle einer Rückkehr ihm lediglich „vielleicht“ vorwerfen würden, dass er nicht mit ihnen gekämpft habe (vgl. AS 110).
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrmals ausführt, dass seine ehemaligen Schulkollegen nun „sensible Positionen“ innerhalb der neuen syrischen Regierung besetzen würden (vgl. AS 109: „Meine Schulkameraden besitzen wichtige Posten in der syrischen Regierung.“; AS 155; AS 156: „[…] die alten Kollegen, die jetzt in der syrischen Regierung wichtige Positionen besetzen […]“; AS 672: „Die Gefahr seitens seiner ehemaligen Schulkollegen ist nunmehr verschärft, da seine Schulkollegen seither an die Macht gekommen sind und für die neue Regierung sensible Positionen besetzen.“), kann diesem Vorbringen ebenso wenig Glauben geschenkt werden. Auf Nachfrage der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Vater eines Schulkollegen nunmehr „Trainer beim Militär“ sei (vgl. AS 110). Von diesen wichtigen Positionen wisse er „durch Bekannte“ (vgl. AS 157). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er ebenso vage vor, dass sie nunmehr „Staatsangestellte“ seien, „entweder Soldaten oder Mitglieder des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 10). Zwei seiner ehemaligen Schulkollegen seien nun Soldaten, während ein weiterer Ex-Schulkollege nun beim öffentlichen Sicherheitsdienst tätig sei (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 11). Inwiefern ein einfacher Soldat bzw. ein Staatsangestellter beim öffentlichen Sicherheitsdienst eine derartige Macht, die zielgerichtet lediglich den Beschwerdeführer in Gefahr bringen würde, ausüben sollte, vermochte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage der erkennenden Richterin nicht zu darzutun. Zumal der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes niemand bei ihm zu Hause in Syrien gewesen sei und nach ihm gefragt habe (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 13, 14). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart stark in den Fokus jetziger „machtausübender Soldaten“ – wie er dies von seinen ehemaligen Schulkollegen behauptet – geraten, wäre zu erwarten, dass sie zumindest einmal bei seinem Onkel väterlicherseits, bei dem der Beschwerdeführer auch zeitweise während seiner Schulzeit gewohnt hat, nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. gesucht hätten.
Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass ihm seine ehemaligen Schulkollegen vorgeworfen hätten, dass er „mit der alten syrischen Regierung“ kooperiere, da er eine Regierungsschule besucht habe (vgl. AS 156). Die ehemaligen Schulkollegen würden im Fall einer Rückkehr behaupten, dass er „bei den Schergen der Assad-Regierung“ gewesen sei und das könne er nicht widerlegen, da „ihre Glaubwürdigkeit mehr wert [sei] als [s]eine“ (vgl. AS 156). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, dass „sie“ ihn sofort wiedererkennen und mitnehmen würden, da sie „jetzt Berichte über [ihn] verfassen“ würden (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 11). Auf mehrmaliges Nachfragen der erkennenden Richterin führte er schlussendlich auch an, dass ihm „niemand über ähnliche Berichte über [s]eine Person berichtet“ habe, er aber wisse, dass „so etwas passieren würde“, weil es Personen gegeben habe, über die solche Berichte verfasst worden seien (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 12). Die Behauptung, seine ehemaligen Schulkollegen würden nun Berichte über ihn verfassen, zeitgleich aber nicht – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – bei seinem Onkel vs. zumindest einmal nach dem Beschwerdeführer nachfragen, ist daher ebenso wenig schlüssig wie das restliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Warum dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund des Abschlusses einer Schule nach dem Lehrplan des ehemaligen syrischen Regimes verfolgt werden sollte erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, da dies sämtliche syrischen Kinder der ehemaligen von der Assad-Regierung kontrollierte Gebiete betreffen würde.
Der Vollständigkeit halber ist ebenso darauf hinzuweisen, dass die neue syrische Regierung ehemaligen Wehrpflichtigen der SAA eine Generalamnestie gewährt. Die neue syrische Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Auch hochrangige Personen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten und eine hohe Anzahl hat bereits ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Danach erhalten sie Zettel, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Auf den diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, „weswegen ehemalige Assad-Anhänger Amnestie von der neuen syrischen Regierung genießen“ könnten und der Beschwerdeführer, der nie für das Assad-Regime gekämpft habe weiterhin bedroht werden sollte, brachte der Beschwerdeführer abermals lediglich pauschal vor, dass dies alles „persönlich“ erfolgt sei und sie ihm irgendetwas vorwerfen könnten (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 11). Umso unwahrscheinlicher erscheint in Anbetracht der geltenden Generalamnestie von ehemaligen SAA-Soldaten daher eine Bedrohung eines XXXX -jährigen-Mannes, der vor ca. fünf Jahren eine Schule nach dem Lehrplan des ehemaligen Assad-Regimes abschloss.
Die weiters vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung, die er angeblich nach seiner Ausreise aus Syrien von seinen ehemaligen Schulkollegen erhalten habe, spezifizierte der Beschwerdeführer nicht weiter und verneinte diesbezüglich lediglich die Nachfrage, ob er Beweise dafür habe (vgl. AS 156).
Dass der Beschwerdeführer ansonsten mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung gebracht werden würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten SAA nicht ab und er kämpfte auch sonst für keine Gruppierung (vgl. AS 158). Er trat laut eigenen Aussagen auch niemals öffentlich gegen die FSA, die HTS oder die neue syrische Regierung auf (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 12). Insgesamt ist weder aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine etwaige politische (verinnerlichte) Einstellung des Beschwerdeführers ableitbar. Der Beschwerdeführer läuft daher auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden.
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" in Situationen wie “nationalen Notstand” – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen oder sozialen Druck, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Diejenigen, die der syrischen Armee beitreten, werden Berichten zufolge in erster Linie durch finanzielle Anreize motiviert, da die Gehälter relativ hoch sind (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34; vgl. auch EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2026 (in der Folge: EUAA 07/2026), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 20).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in XXXX . Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, somit keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Der Beschwerdeführer brachte auch keine Länderberichte in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme belegen würden. Zumal der Beschwerdeführer selbst weder in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung vorbrachte und vielmehr bestätigte, dass die neue syrische Regierung „nichts gegen” ihn habe (vgl. AS 110) und er auch „kein Problem mit der neuen Regierung in Syrien” habe (vgl. AS 157). In der mündlichen Verhandlung bestätigte er, dass es keine Zwangsrekrutierungen in Syrien mehr gebe (vgl. Niederschrift vom 14.09.2026, S. 13). Ebenso ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine politisch exponierte Person ist. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.4. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Weder in den drei niederschriftlichen Einvernahmen, der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er niemals Probleme aufgrund seiner „Rasse“ oder Religion gehabt habe (vgl. AS 89).
Dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.; EUAA 07/2026, S. 63 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt somit keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete selbst keine konkrete Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich.
Den aktuellen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung – die nachweislich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kontrolliert – führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 12/2025, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Länderberichten auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen ist, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Situation bei der Einreise).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
2.2.6. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Weder konnte er seine Aussagen durch Unterlagen oder Beweismittel belegen noch waren seine Aussagen kohärent bzw. plausibel.
Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtende syrische Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad droht dem Beschwerdeführer daher keine asylrelevante Gefahr vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes.
3.2.3. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweist. Ihm wird nicht aufgrund seines Schulabschlusses nach dem Lehrplan des ehemaligen Assad-Regimes die Unterstützung des Assad-Regimes vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer droht in diesem Zusammenhang auch keine Verfolgung vonseiten seiner ehemaligen drei Schulkollegen und deren Väter aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers zu Schulzeiten für die FSA zu kämpfen.
3.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch keine Rekrutierungsgefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung oder der offiziell aufgelösten HTS.
3.2.5. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischen Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.2.6. Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
3.2.7. Im Verfahren haben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, ist somit nicht begründet.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3.2.8. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 671) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen.
3.2.9. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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