W134 2344315-1/15E
W134 2344389-1/13E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide XXXX , vom 26.02.2026, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Freistadt vom 13.02.2026, GFN XXXX , nach der Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Freistadt vom 08.05.2026, GFN XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX und XXXX , vom 14.05.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Freistadt vom 13.02.2026, GFN XXXX , wurde das Grundstück XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Vermessungsamt Freistadt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026, GFN XXXX , ab.
Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 14.05.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ausgehend vom Antrag der Marktgemeinde XXXX gemäß § 15 LiegTeilG wandelte das Vermessungsamt Freistadt das Grundstück Nr. XXXX , von Amts wegen mit Bescheid vom 13.02.2026, GFN XXXX , gemäß § 17 Z 3 iVm § 20 Abs. 1 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um.
Die Beschwerdeführer XXXX und XXXX sind Eigentümer der Nachbargrundstücke Nr. XXXX .
Gegen den Umwandlungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026, GFN XXXX , wies das Vermessungsamt Freistadt die Beschwerde ab und wandelte das Grundstück Nr. XXXX , gemäß § 17 Z 3 iVm § 20 Abs. 1 VermG von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um.
Die Beschwerdeführer brachten mit Schriftsatz vom 14.05.2026 einen Vorlageantrag ein.
Der Beschwerdeführer XXXX brachte gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Perg ( XXXX , XXXX und XXXX ) betreffend die Grundstücke EZ XXXX , EZ XXXX und EZ XXXX , alle KG XXXX , einen Rekurs ein.
Das Bezirksgericht Perg legte den Rekurs dem Landesgericht Linz mit Beschluss vom 31.03.2026 XXXX vor. Das Rekursverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nach wie vor beim Landesgericht Linz anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Freistadt. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch (Gerichtsakt OZ 2 und OZ 4).
Die Erhebung des Rekurses wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Perg XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2026 nachgewiesen (Gerichtsakt OZ 13, Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 22.09.2026). Das Bezirksgericht Perg bestätigte auf telefonische Nachfrage am 24.09.2026, dass das Rekursverfahren noch nicht abgeschlossen und nach wie vor beim Landesgericht Linz anhängig sei (Gerichtsakt OZ 14).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Vermessungsgesetzes (VermG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt
[…]
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, […]
§ 39 (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
[…]“
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG) lauten auszugsweise wie folgt:
„C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
[…]“
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Soll eine Straßen- bzw. Wegevermessung erfolgen, ist grundsätzlich folgendermaßen vorzugehen:
Zunächst hat eine Grenzverhandlung mit allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke stattzufinden. Diese ist von einem Vermessungsbefugten durchzuführen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Verhandlung wird ein Teilungsplan erstellt. Dieser muss vom zuständigen Vermessungsamt gemäß § 39 VermG bescheinigt werden.
Anschließend erfolgt die Durchführung im Grundbuch. Bei Straßen- bzw. Wegeanlagen ist für die Verbücherung nach dem vereinfachten Verfahren nach § 15 LiegTeilG vorzugehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Beurkundung des Vermessungsamtes, dass eine Straßen- oder Wegeanlage errichtet wurde. Diese Beurkundung ist gemeinsam mit dem Teilungsplan und dem Anmeldungsbogen dem Grundbuchsgericht vorzulegen.
Sobald der Grundbuchsbeschluss ergangen und rechtskräftig geworden ist, erfolgt hinsichtlich jener Grundstücke, die zur Gänze vermessen wurden und für die Zustimmungserklärungen der Eigentümer zum Altstand vorliegen, die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster von Amts wegen gemäß § 17 Z 3 VermG.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Verbücherung einer Straßen- bzw. Wegeanlage gemäß § 15 LiegTeilG. Nach Vorlage der Unterlagen an das zuständige Grundbuchsgericht, dem Bezirksgericht Perg, erging zwar bereits eine Entscheidung des Grundbuchgerichtes, allerdings wurde diese vom Beschwerdeführer XXXX mittels Rekurs angefochten. Das Rekursverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nach wie vor beim Landesgericht Linz als Rechtsmittelinstanz anhängig. Es liegen somit kein rechtskräftiger Beschluss des Grundbuchgerichtes und in weiterer Folge auch die Umwandlungsvoraussetzungen des § 17 Z 3 VermG nicht vor. Die amtswegige Umwandlung des Grundstückes XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster war daher mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen rechtswidrig.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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