IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 18.03.2026 betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 511,81 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 18.03.2026 wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen iHv € 511,81 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 (gemeint: 27.01.2026) mit der die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 17.11.2025 betreffend den Anspruchsverlust für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 12.09.2025 als unbegründet abgewiesen worden wäre, wogegen der BF keinen Vorlageantrag gestellt hätte, die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
Gegen den Bescheid vom 18.03.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Feststellung, er hätte das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt, sachlich nicht haltbar sei und im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen stehe. Aus diesen Gründen begehre er die Einstellung der Rückforderung in Höhe von € 511,81.
Am 15.04.2026 langten die Beschwerde und der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF mit Parteiengehör vom 20.04.2026 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2025 wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 12.09.2025 verloren hat, da der BF das Zustandekommen der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Metallhelfer bei einer näher genannten Firma ohne triftigen Grund vereitelt hat.
Gegen diesen Bescheid hat der BF in der Folge Beschwerde erhoben. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ihm das Arbeitslosengeld in Höhe von € 511,81 vorläufig ausbezahlt.
In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist am 30.01.2026 von einem Mitbewohner des BF übernommen worden.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hätte der BF, entsprechend der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen können. Ein Vorlageantrag wurde jedoch nicht eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere auch, dass der BF keinen Vorlageantrag einbrachte und brachte er weder in seiner Beschwerde noch im Zuge des gewährten Parteiengehörs Gegenteiliges vor.
Dass das AMS der BF das Arbeitslosengeld aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2025 vorläufig auszahlte, ergibt sich aus dem Akt des AMS und wurde vom BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise:
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Daraus folgt:
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 17.11.2025 der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 12.09.2025 festgestellt. Der dagegen erhobenen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen dem BF das Arbeitslosengeld in Höhe von € 511,81 vorläufig ausbezahlt wurde.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.01.2026, welche durch Übernahme eines Mitbewohners des BF am 30.01.2026 zugestellt wurde und die folglich mit diesem Datum rechtswirksam wurde, wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde.
Sohin ist der Anspruchsverlust den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 12.09.2025 rechtskräftig geworden und war der BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihm die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit der BF in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausführt, dass das er keine Vereitelung begangen habe, ist auszuführen, dass die Vereitelung und damit der Verlust des Anspruches für die genannten Tage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die eindeutige Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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