W171 2267466–4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über den Antrag von XXXX vom 13.04.2026 auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, GZ XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom 10.01.2023 machte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der DSB) geltend.
2. Mit Bescheid vom 17.01. 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Dagegen brachte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, XXXX , wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
4. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom 11.03.2024 sowie mit Schreiben vom 13.01.2025 Anträge auf Wiederaufnahme. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2024 zu XXXX sowie vom 22.07.2025 zu XXXX wurden die Wiederaufnahmeanträge des Wiederaufnahmewerbers im Namen seines Sohnes – mangels Vertretungsbefugnis – als unzulässig zurückgewiesen.
5. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, XXXX , stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom 13.04.2026 erneut den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.
6. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, eine Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen, ist der Wiederaufnahmewerber nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Wiederaufnahmewerber brachte am 10.01.2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohnes eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.01.2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde ab. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, XXXX , wurde – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog – dieser Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde – insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog – mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
1.2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, XXXX , wurde dem Wiederaufnahmewerber am 19.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Eine von der DSB zunächst an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2023 durch diese zurückgezogen. Mit Beschluss vom 20.06.2023, Ra 2023/04/0073-7, erklärte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
1.3. Der Wiederaufnahmewerber führt in seinem gegenständlichen Antrag aus, dass die Feststellung, dass er nicht vertretungsbefugt für seinen mj. Sohn sei, auf gefälschten Dokumenten basiere. Rechtsvertreter der Mutter hätten ihn als vertretungsbefugten Vater anerkannt. Wie im Verfahren zu XXXX bezieht sich der Wiederaufnahmewerber auf die von der XXXX Ärztin mit 29.12.2024 übermittelten Gesundheitsinformationen zum mj. Sohn und leitet daraus ab, dass er eine anerkannte Vertretungsbefugnis inne habe.
1.4. Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem 19.04.2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt und konnte gegenständlich auch keine Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorlegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren zur GZ XXXX beruhen auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, XXXX . Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt XXXX aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu der erlangten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX Ärztin, ergeben sich aus dem Wiederaufnahmeantrag vom 13.01.2025 samt einer entsprechenden Beilage sowie dem verfahrensgegenständlichen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag in welchem wiederum Bezug auf die erteilten Informationen genommen wird.
Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde. Dem verfahrensgegenständlichen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder die Obsorge übertragen wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu XXXX aufliegende Dekret des Jugendgerichts XXXX vom 31.03.2021, Zl. XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.
Die verfahrensgegenständlichen Darstellungen vermögen den erkennenden Senat nicht von der Ansicht zu überzeugen, dass dem Wiederaufnahmewerber nunmehr eine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines mj. Sohnes zukomme bzw. die vorgelegten Dokumente einen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienische n Gerichts haben könnten. Insbesondere handelt es sich bei dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.07.2016 um keinen Nachweis der Vertretungsbefugnis und handelt es sich auch bei dem Schreiben der Rechtsvertreter der Kindesmutter um keine (gerichtliche) Zuerkennung einer Vertretungsbefugnis.
Der Wiederaufnahmewerber vermeint abermals, dass er hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes aufgrund der Tatsache der Übermittlung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO betreffend die personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes durch eine in Italien ansässige Kinderärztin aktuell vertretungsbefugt sei. Auch hierbei ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwiefern eine - allenfalls rechtswidrige - Erlangung von personenbezogenen Daten des minderjährigen Sohnes eine Vertretungsbefugnis begründen soll.
Dem Wiederaufnahmewerber ist es trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht gelungen die Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 32 VwGVG
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.1. Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen solche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; VwGH 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.2. Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309).
3.3. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt dem Wiederaufnahmewerber mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu und liegt gegenständlich auch keine Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vor.
Es fehlte ihm daher an der Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Namen seines Sohnes, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Beilagen auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (nova reperta) handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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