TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Michael OFNER und Mag. Anna MAIR, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Kroatiens, wurde in Österreich am XXXX verhaftet, nach Verhängung der Untersuchungshaft rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und am XXXX bedingt aus der Haft entlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich seiner Festnahme ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 24.10.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der Gefährdung anderer Personen durch die Verwendung einer Schusswaffe im öffentlichen Raum geboten sei, zumal er in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung für Leib und Leben anderer Personen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die am 02.09.2026 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben und jedenfalls kein Einreiseverbot (gemeint offenbar: Aufenthaltsverbot) zu erlassen. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots (gemeint offenbar: Aufenthaltsverbots) bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass vom BF im Hinblick auf seine bedinge Entlassung jedenfalls keine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige, zumal er in Österreich Geschäftsführer seiner eigenen GmbH sei und die sofortige Ausreise massiv in sein Privat- und Familienleben eingreife, zumal auch seine Lebensgefährtin hier lebe. Außerdem sei er im Inland Opfer einer Straftat geworden und für die diesbezügliche Hauptverhandlung am XXXX als Zeuge geladen. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sei notwendig, um dieser Ladung Folge zu leisten.
Am XXXX .2026 wurde der BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Auftrag des BFA festgenommen und u.a. zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen vernommen. Nach der Einvernahme wurde er ohne Sicherungsmaßnahmen auf freien Fuß gesetzt.
Mit Schreiben vom 08.09.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborener Staatsangehöriger Kroatiens. Seine Erstsprache ist Kroatisch, er spricht aber auch recht gut Deutsch. Seine Eltern und sein Bruder leben in Deutschland; in Österreich leben entferntere Verwandte (Onkel, Tante, Cousins und Cousinen).
Der BF hielt sich (nach einem Aufenthalt in Deutschland, wo er wegen eines Suchtmitteldelikts strafgerichtlich verurteilt worden war) ab XXXX im Bundesgebiet auf, ohne die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu beantragen. Er war hier zunächst von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig. Im XXXX gründete er eine Ein-Mann-GmbH, die XXXX (FN XXXX ), als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert, zum Betrieb eines Gastronomiebetriebs in XXXX . Er ist seit XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert.
Seit XXXX lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX in einer Mietwohnung in XXXX . Sie ist seit XXXX in Österreich unselbständig erwerbstätig; eine Anmeldebescheinigung wurde ihr jedoch mangels entsprechender Antragstellung bislang nicht ausgestellt.
Der BF wurde am XXXX verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) rechtskräftig zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung zwei Personen mit dem Tod bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aus rund 3 m Entfernung einen gezielten Schuss mit einer Pistole in ihre Richtung abgab, der jedoch die Scheibe der Lokaleingangstüre, hinter der sich die beiden bei der Schussabgabe befanden, tatplangemäß nicht durchschlug, und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer weiteren Person herbeigeführt hatte, die sich kurz vor der Schussabgabe noch durch einen Sprung zur Seite aus der Geschossflugbahn gebracht hatte. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung gegenüber dem Opfer der Gefährdung der körperlichen Sicherheit berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der Einsatz einer Waffe aus. Eine teilbedingte Strafnachsicht wurde angesichts der Benützung einer Schusswaffe im öffentlichen Raum in Gegenwart zahlreicher Personen ausgeschlossen.
Der BF verbüßte die Strafe bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Für die Hauptverhandlung im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX am XXXX wurde er als Zeuge geladen. In diesem Verfahren geht es um einen Vorfall am XXXX , bei dem der BF und ein Freund im selben Lokal, wo der BF am XXXX geschossen hatte, angegriffen worden sein sollen.
Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den vom ihm vorgelegten Urkunden, seinen Sozialversicherungsdaten sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Er bezeichnet Kroatisch als seine Erstsprache; aus dem Protokoll vom XXXX gehen aber auch Kenntnisse der deutschen Sprache hervor. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Deutschland und Österreich ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA, ebenso die Konstatierungen zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der strafgerichtlichen Verurteilung dort.
Der BF ist laut ZMR seit XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der gemeinsame Haushalt mit seiner kroatischen Lebensgefährtin ergibt sich aus übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Laut IZR haben weder er noch seine Lebensgefährtin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt.
Die Erwerbstätigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die GmbH-Gründung und die Stellung des BF als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ergeben sich aus dem Firmenbuch, der Betrieb eines Gastronomiebetriebs und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dem GISA.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegende Tat und die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und dem vom BFA beigeschafften Hauptverhandlungsprotokoll. Der Strafvollzug und die bedingte Entlassung gehen aus dem vom BF vorgelegten Beschluss vom XXXX hervor. Dem Protokoll vom XXXX ist zu entnehmen, dass er vom BFA ohne Sicherungsmaßnahmen auf freien Fuß gesetzt wurde.
Laut Strafurteil ist der BF ledig und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit; letztere kann auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der vor der Haft ausgeübten Erwerbstätigkeit geschlossen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.
Da der BF aktuell im Bundesgebiet offenbar in geordneten Verhältnissen in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin lebt und für den XXXX als Zeuge in einem Strafverfahren geladen wurde, ist trotz der schwerwiegenden Kriminalität (Gebrauch einer Schusswaffe zur Bedrohung bzw. Gefährdung von mehreren Personen) und des einschlägigen Rückfalls nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Dafür spricht auch, dass das BFA nach seiner Einvernahme entschied, dass nach dem Strafvollzug keine Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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