W217 2337606-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.02.2026, OB: XXXX ,
I. beschlossen:
A) Das Verfahren betreffend die Beschwerde über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört seit 06.03.2025 auf Grund des in Höhe von 50 v.H. festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage bildete ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2025, worin diese folgende Funktionseinschränkungen feststellte:
1. Morbus Crohn Pos.Nr. 07.04.05 40 v.H.
2. Psoriasis Arthritis Pos.Nr. 02.02.02 30 v.H.
3. Migräne, Kopfschmerzen Pos.Nr. 04.11.02 30 v.H.
4. Depressio, spezifische Angststörung Pos.Nr. 03.06.01 20 v.H.
1.1. Am 14.01.2026 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie “D3”.
1.2. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.01.2026, wird von Dr.in XXXX , Folgendes festgehalten:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Eine Untersuchung des AW wurde am 08.09.2025 für das BVwG durchgeführt.
Folgende Befunde wurden nachgereicht:
Patientenbrief Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie,
10.06.2025:
Mb. Crohn
Psoriasis Arthritis
latente TBC
Gastritis
Migräne sine Aura
Steatosis hepatis
Labor 16.10.2025: Calprotectin 540,0 ug/g Stuhl
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
n.e. da aktenmäßig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz sowie der negativen Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Beurteilung der Leiden erfolgt wie im erstellten SVGA für das BVwG.
Im Vergleich zum Vorgutachten 03/2025 wurde Leiden 1 erhöht (ehemals Leiden 3), Leiden 2 ist idem in der Einschätzung (ehemals Leiden 1), Leiden 3 ist idem in der Einschätzung (ehemals Leiden 2), Leiden 4 entspricht dem ehemaligen Leiden 4.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Die Erhöhung ergibt sich aus der Verschlechterung
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es besteht kein imperativer Stuhldrang, die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial wäre zur Verhinderung von Verunreinigung möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nicht zutreffend.
(…).“
1.3. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2026 mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zwar die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, allerdings die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.
1.4. Mit Stellungnahme vom 29.01.2026 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Gutachten imperativen Stuhldrang ausschließe, obwohl imperativer Stuhldrang bei Morbus Crohn ein normaler Krankheitsverlauf sei. Eine Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial sei nicht zielführend, denn manchmal sei der Stuhlgang auch mehrmals in kurzer Zeit. Der Stuhldrang sei mehrfach täglich, er könne den Drang nicht zurückhalten, keine Minute - sein Darm entleere sich und dies leider mitten in den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf dem Weg zur Arbeit, teilweise mehrfach. Dr. XXXX habe in seinem Befund auf die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hingewiesen. Unter Verweis, dass sich sein Krankheitsbild nicht verbessert, sondern die Durchfälle öfter und intensiver seien, genauso wie die Magenbeschwerden, legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbrief von Dr. XXXX vom 28.01.2026 bei. Wenngleich im Gutachten vom 16.09.2025 von der Sachverständigen ausgeführt werde, dass eine Teilnahme am öffentlichen Leben unter Therapie möglich und erwünscht sei, so sei dies ohne PKW kaum möglich. Die Unsicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unglaublich und es bestehe keine Lebensqualität! Er sei auf seinen PKW angewiesen.
1.5. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme der bereits beigezogenen Fachärztin ein; in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 09.02.2026 führt diese wie folgt aus:
„Antwort(en):
Patientenbrief Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 28.01.2026:
St.p. 2-faches Rezidiv einer Clostridien Enteritis
Migräne
Gastritis
Mb. Crohn
psoriasis Arthritis
St.p. latente TBC (Quantiferon pos.)
steatosis hepatis
Anm.: Keine Dokumentation der Medikation und Hilfsmittel
Der neue Befund wird zitiert und dokumentiert. Trotz Vorlage des Befundes kommt es zu keiner Änderung in der Beurteilung im Hinblick auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Beurteilung erfolgt nach EVO.
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Bei chronisch entzündlicher Darmerkrankung ist die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial zur Verhinderung von Verunreinigung möglich und auch vorgesehen. Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Indikation zur Änderung des SVGA, da keine Änderung durch den beigebrachten Befund belegt ist.“
2. Mit Schreiben vom 11.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer der als Bescheid zu qualifizierende Behindertenpass zugesendet.
2.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass ab.
3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren internistischen Befundes Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026 und führte aus, er habe tagsüber 8-15 Durchfallschübe, die er nicht spüre und sofort auf das WC müsse. In der Nacht gehe er oft weitere Male - bei Schüben komme er teilweise auf 20 Stuhlgänge in 24 Stunden. Er könne den Stuhl nicht zurückhalten. Er leide mit dem Morbus Crohn auch an imperativem Stuhlgang. Er spüre den Drang leider nur wenige Sekunden bis höchstens eine Minute vorher. Das Tragen von Inkontinenzmitteln sei nicht möglich, da diese nicht ausreichen würden. Es sei ihm sowohl körperlich durch den Stress als auch psychisch durch das ständige in die Hosen machen und den Gestank nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Er könne auch keine 200 Meter gehen, ohne sich manchmal anzukoten. Die Schübe kämen manchmal in wenigen Minuten mehrmals, d.h. er gehe auf die Toilette und wenige Minuten später müsse er erneut zur Toilette und könne den Stuhldrang nicht zurückhalten. Das Zurücklegen von mehreren 100 Metern sei nicht möglich - auch nicht mit Inkontinenzeinlagen, da diese den explosionsartigen Drang nicht zurückhalten könnten. In seinem PKW habe er immer mehrere Ersatzwäschen sowie Ersatzkleidung und Hygieneartikel, um sich sauber machen zu können. Er wisse sonst nicht, wie er seinen Beruf weiter ausüben bzw. den Weg in und von der Arbeit bewältigen sollte. Die bisherigen Medikamente hätten nicht gewirkt und auch das Medikament, das er nun seit 2 Wochen nehme, helfe nicht.
Der Zusatzeintrag betreffend die Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich regle bzw. treffe dann zu, wenn eine ernste innere Erkrankung (oder Magenerkrankung) vorliege, die zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung führe - dies treffe bei Morbus Crohn vollinhaltlich zu. In den Gutachten sei der Zusatzeintrag auch richtig vermerkt, jedoch der Behindertenausweis ohne "D3" ausgestellt.
4. Am 05.03.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.1. Dieses ersuchte Frau Dr.in XXXX um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. In ihrem Gutachten vom 01.06.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2026 hält die Sachverständige fest:
“(…)
Relevante Befunde aus dem Akt:
Patientenbrief Dr. XXXX , FA für Innere Medizin. 17.02.2026, ABL 88 und 10.06.2025, ABL 84
Morbus Crohn,
Psoriasis Arthritis
St.p. rezidiv Clostridien Enteritis
St.p. latente TBC (Quantiferon pos.)
Steatosis hepatis
Gastritis
Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie, 08.05.2025 und 10.06.2025, ABL 54 und 56:
Diagnose Morbus Crohn
Zusammenhang zwischen Morbus Crohn und Migräneattacken ->das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zumutbar
Aus gastroenterologischer Sicht besteht nach wie vor ein nicht ordentlich eingestellter Morbus Crohn unter laufender Humira Therapie alle 7 Tage. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Morbus Crohn Schubhäufigkeit und Migräneattacken, sodass hier ein klarer Nahebezug der beiden Erkrankungen besteht.
Calprotectin ca 32 (10.06.2025), Stuhl gelegentlich, Tenesmen und Diarrhoe, kein Blut
Neurologischer Befund Dr. XXXX , 08.10.2024, ABL 56:
Migräne
Spannungskopfschmerz
Durchschlafstörungen
Frequenz der Migräneattacken in etwa 4-5 x monatlich, Anfallsprophylaxe
XXXX ., 16.10.2025, ABL 57 ->Calprotectin 540
Patientenbrief, Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie, 21.01.2025, ABL 58:
Mb. Crohn — Biologika - Adalimumab (Humira®)
Psoriasis Arthritis
Lat. TBC (Quantiferon pos.)
Steatosis Hepatis
Befund Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 17.02.2025, ABL 59:
Leichte depressive Episode F 32.0
Sonstige spezifische Angststörung (U-Bahn) F41.8
Psoriasis vulgaris L40.O
Morbus Crohn
FÄ Aussprache und Aufklärung, auf Medikamente wird derzeit verzichtet!
Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 28.01.2026, ABL 65:
Aufgrund der hochgradigen Aktivität der bekannten Autoimmunerkrankung mit massivem Durchfall bei Mb. Crohn und laufender immunsuppressiver Therapie ist eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Medikamente:
Zolmitriptan, Zoldem, Pantoloc, Sucralfat, Rinvoq, Rivotril
Status:
Größe: 185 cm Gewicht 118 kg
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: Druckschmerz, eigastrisch, keine Resistenzen tastbar
WS: im Lit, unauffällig
OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit, keine Schwellung, keine Rötung der Gelenke
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schwellungen, Faustschluss möglich, Durchblutung unauffällig
UE: unauffälliger rheumatologischer Gelenkstatus, geringe Einschränkung der Knie, keine Rötung, keine Schwellung
Haut: diskretes Psoriasis Exanthem am Capillitium, Lipom sakral
Narbe über dem Sternum ca. 20 cm bland
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
Pat. kommt gehend in die Ordination, leicht hinkendes Gangbild, Lagewechsel möglich, keine Gehhilfe in Verwendung
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1.)
DIAGNOSEN:
Mb. Crohn — Biologika - Adalimumab (Humira®)
Psoriasis Arthritis
Lat. TBC (Quantiferon pos.)
Steatosis Hepatis
Adipositas
Frage 2.)
nicht zutreffend
insbesondere bestehen keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, kein COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie und kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Frage 3.)
nicht zutreffend
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit der unteren Extremitäten. Gelenke können ausreichend bewegt werden, um Niveauunterschiede zu überwinden. Greiffunktionen sind erhalten, ein Faustschluss vollständig möglich.
Frage 4.)
nicht zutreffend
Frage 5.)
nicht zutreffend
Frage 6.)
Gehstrecken von 300 bis 400m können trotz der Einschränkungen im Bewegungsapparat (Psoriasis Arthritis) uneingeschränkt zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ungehindert möglich, es besteht keine erhebliche Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit. Niveauunterschiede können überwunden werden und der freie Stand ist ausreichend sicher möglich. Haltegriffe wie sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel angebracht sind können uneingeschränkt verwendet werden, da die Greiffunktionen erhalten sind und der Faustschluss ausreichend sicher möglich ist.
Frage 7.)
Die Zusatzeintragung D3 liegt wie im Gutachten vermerkt vor!
a.) Die Stuhlinkontinenz kann aus gutachterlicher Sicht nicht objektiviert werden - sie beruht lediglich auf subjektiven Angaben des BF.
Allerdings ist beim BF - wie auch angemerkt bei einer Größe von 185 ein Gewicht von 120 kg (BMI 35 und somit hohes Übergewicht) zu vermerken. Ein reduzierter Allgemeinzustand oder eine Mangelernährung liegt daher nicht vor.
b.) Bei einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung kann es immer zu einem Stuhldrang kommen, insbesondere bei schubhaftem Verlauf. Eine Sphinktermessung die eine Schwäche des Schließmuskels objektivieren würde liegt nicht vor.
c.) Bei mehrmaligen Stuhlabgängen pro Tag ist handelsübliches Inkontinenzmaterial ausreichend sicher verwendbar und zur Vermeidung von Verunreinigung möglich. Die Frage einer Geruchsbelästigung ist eine ethische und nicht medizinische Fragestellung.
d.) Handelsübliches Inkontinenzmaterial gilt als ausreichend sicher und wird zur Vermeidung von Verunreinigung bei Inkontinenz eingesetzt.
e.) Bei Stuhlinkontinenz sollte das Inkontinenzmaterial aus hygienischen Gründen relativ rasch gewechselt werden, zumindest aber zwischen 15 und 30 Minuten.
Frage 8.)
Die Befunde werden gesichtet und zitiert und in der Beurteilung voll inhaltlich berücksichtigt. Die Befunde spiegeln den schubhaften Verlauf der Erkrankung wieder. Eine Therapieumstellung bei noch bestehender Therapiereserve wird durch den FA für Gastroenterologie Dr. XXXX in Erwägung gezogen (siehe dazu Befund ABL 88). Auch die vorliegenden Calprotectinwerte zeigen den schubhaften Verlauf der chronisch entzündlichen Darmerkrankung.
Frage 9.)
Es wird keine abweichende Einschätzung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen, denn im bisherigen Gutachten.
Frage 10.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.”
4.2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren Befundes von Dr. XXXX vom 19.05.2026 vor, die vorliegenden fachärztlichen Befunde von Dr. XXXX dokumentierten durchgehend und vollinhaltlich: hochaktive Morbus-Crohn-Erkrankung, massiven imperativen Stuhldrang, 10-20 Stuhlgänge täglich, unwillkürlichen Stuhlverlust, teilweise blutige Durchfälle, unzureichende Wirksamkeit von Inkontinenzeinlagen, laufende immunsuppressive Therapie, notwendige Umstellung der Biologikatherapie wegen unzureichender Krankheitskontrolle (welche weiterhin nicht funktioniere). Im Patientenbrief vom 28.01.2026 werde ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der hochgradigen Aktivität der bekannten Autoimmunerkrankung mit massivem Durchfall bei Morbus Crohn und laufender immunsuppressiver Therapie eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Bereits im Patientenbrief vom 10.06.2025 sei festgehalten, dass aus gastroenterologischer Sicht weiterhin eine nicht ordentlich eingestellte Morbus-Crohn-Erkrankung bestehe, sodass derzeit in der Schubsymptomatik das Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Da die Schübe immer noch nicht unter Kontrolle seien und der Beschwerdeführer weiterhin täglich viele Male Durchfälle habe und diese nicht zurückhalten könne, sei dies immer noch aktuell. Inkontinenzeinlagen seien nicht ausreichend. Zusätzlich erhöhe die laufende immunsuppressive Therapie sein Infektionsrisiko in stark frequentierten öffentlichen Verkehrsmitteln.
Er beantragte, das Gutachten als unvollständig zu würdigen, ein ergänzendes fachärztliches Gutachten, vorzugsweise aus dem Fachgebiet Gastroenterologie bzw. Innere Medizin mit Schwerpunkt chronisch entzündliche Darmerkrankungen, einzuholen, die vorliegenden Befunde von Dr. XXXX (umfassend) zu berücksichtigen, die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorzunehmen und in weiterer Folge den Parkausweis gemäß § 29b StVO zu bewilligen.
4.2. Am 14.09.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bereits befassten Sachverständigen statt. Im Laufe der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026 soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung” richtet, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruht auf folgenden Leiden: 1. Morbus Crohn, 2. Psoriasis Arthritis, 3. Migräne, Kopfschmerz und 4. Depressio, spezifische Angststörung.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.01.2026 die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 11.02.2026 wurden diese Anträge abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung” richtet, zurück.
1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2026 seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung” richtet, zurückzog, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2026.
Zu 1.3.: Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2026, von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage sowie deren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 01.06.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2026.
Darin stellt diese fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.1. Zu I.A) (Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“)
Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2026 seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung” richtet, zurückgezogen hat, fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einer Beschwer und ist das Beschwerdeverfahren insofern gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. Zu Spruchpunkt II.A) (Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“)
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit i) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber des Passes eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
Bereits im Gutachten vom 20.01.2026 führt Dr.in XXXX nachvollziehbar aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ (D3 – Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen) vom Beschwerdeführer wegen der Erkrankung des Verdauungssystems mit einem GdB von 40% erfüllt werden.
Dies bestätigt sie nochmals in ihrem Gutachten vom 01.06.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2026 (vgl. “Die Zusatzeintragung D3 liegt wie im Gutachten vermerkt vor!”).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision zu Spruchpunkt I.A) und II.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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