Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2025, betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde.
Basierend auf dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.09.2025 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 21.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.01.2026 vorgelegt und ist am 28.01.2026 eingelangt.
Mit Verspätungsvorhalt des ho. Gerichts vom 17.07.2026, dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.07.2026 persönlich zugestellt, wurde er in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen werde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 06.05.2025 (einlangend) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 26.09.2025 an das Zustellorgan übergeben und endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.11.2025.
Erst am 21.12.2025 brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 17.07.2026 hielt das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels im Rahmen des Parteiengehörs vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht und brachte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, der Bescheiderlassung sowie der Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass die Beschwerde am 21.12.2025 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftstück.
Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Verspätungsvorhalt reagierte und keine Stellungnahme einbrachte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 26.09.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 01.10.2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.11.2025. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde langte am 21.12.2025 bei der belangten Behörde ein und hat der Beschwerdeführer demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten.
Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor, von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte dieser jedoch nicht Gebrauch. Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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