Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über den Verfahrenshilfeantrag des XXXX , vom 27.02.2026 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.02.2026, GZ D124.0553/24 2026-0.169.491, Beschwerdegegnerin Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht-öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Der Verfahrenshilfeantrag wird als offenbar aussichtslos abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Abs 9 nicht zulässig.
Begründung:
XXXX (im Folgenden Antragsteller, ASt) wandte sich unter Nutzung einer Onlinemaske am 14.02.2024 mit einer Datenschutzbeschwerde gegen die “Arbeiterkammer XXXX ” (im Folgenden: Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, BG) an die Datenschutzbehörde, behauptete einen Verstoß gegen das Recht auf Löschung und brachte vor, er habe die BG im Jahr 2020 darüber informiert, dass er derzeit ohne Beschäftigung sei und habe sie um Löschung seiner Daten gebeten, was diese anscheinend nicht getan habe. Die BG habe keinen Zweck mehr für die Verwaltung seiner personenbezogenen Daten, diese seien zu löschen. Es sei eine Zeit her, dass er den “Auftrag auf die Datenlöschung angefordert habe”. Er sei nicht mehr im Besitz dieser E-Mail, habe aber am 08.02.2024 bei der BG angerufen und es sei ihm ein Rückruf zugesichert worden.
Mit Stellungnahme vom 03.04.2024 verwies die BG auf gesetzliche Gründe für die verbleibende Datenverarbeitung, nämlich § 17a AKG iVm § 10 AKG (ständige Mitgliederevidenz iVm Pflichtversicherung) sowie §§ 22 und 33f AKG (Erfassung der Wahlberechtigten durch die Wahlbehörden).
Mit E-Mail vom 15.04.2024 nahm der ASt zur Stellungnahme der BG Stellung und begründete seine Aufforderung für die Datenlöschung damit, er habe einen finanziellen Nachteil durch die falsche Beratung erlitten bzw. sei ihm die Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Fa. XXXX verweigert worden. Er halte die Löschungsanträge aufrecht.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.02.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der ASt sei im verfahrensrelevanten Zeitpunkt arbeitslos gemeldet gewesen, womit er zum Kreis der Arbeitnehmer gezählt habe. Die BG habe bereits im Jahr 2020 die ihr gesetzlich mögliche Einschränkung der Daten veranlasst und die Daten auf das gesetzlich notwendige Maß beschränkt. Die Verarbeitung der nach wie vor in der Mitgliederevidenz gespeicherten Daten beruhe auf einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO. Wenn sich die Beschwerde auf Datenverarbeitungen im Rahmen der Arbeiterkammerwahlen beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass das Wahlbüro gemäß § 33 Abs. 3 AKG zur Erhebung der personenbezogenen Daten von Mitgliedern berechtigt sei. Gemäß § 33 Abs. 6 AKG seien die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen zur Weitergabe der Daten an das Wahlbüro zur Ermittlung wahlberechtigter Personen auch verpflichtet.
Dieser Bescheid wurde dem ASt durch die Datenschutzbehörde am 26.02.2026 an dessen elektronische Adresse zugestellt.
Mit Antrag an das BVwG vom 27.02.2026 beantragte der ASt unter Übersendung eines Antragsformulars Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und führte dazu aus:
“DSB lehnte meinen Antrag auf die Löschung meiner Daten von der Seite AK ab, dabei habe ich recht gem. paragraph 17 des Datenschutzrechtes auf das Vergessen von Daten“.
Nach einem Verbesserungsauftrag übersandte der ASt eine AMS-Bestätigung vom 11.02.2026 sowie Unterlagen betreffend einer Unterhaltspflicht und Kontobewegungen.
Am 02.07.2026 wurde der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet, wo dieser am 06.07.2026 einlangte.
Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag samt elektronischen Akt dem BVwG - einlangend am 23.07.2026 - mit der Bemerkung vor, die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid sei am 26.03.2026 abgelaufen. Die nunmehr erhobene Beschwerde wäre als verspätet zurückzuweisen, weshalb der darauf gerichtete Antrag auf Verfahrenshilfe aussichtslos sei.
Der Akt langte bei der Abteilung W274 am 27.07.2026 - nach einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W101 - ein.
Der Verfahrenshilfeantrag ist offenbar aussichtslos:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist … bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen (Abs 3).
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind (Abs. 7).
Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheidet das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wobei sich die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer an sich bestehenden Senatszuständigkeit nach dem jeweiligen Organisationsrecht richtet (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG § 8a VwGVG Rz 23 (Stand 31.03.2018, rdb.at).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Die Weiterleitung erfolgt nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers “auf Gefahr des Einschreiters”. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (Hengstschläger/Leeb AVG § 6 Rz 11 (Stand 01.01.2014, rdb.at).
Daraus folgt:
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf eine Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.02.2026 gerichtet. Die Beschwerdefrist ist aufgrund Zustellung dieses Bescheides (am 26.02.2026) am 26.03.2026 abgelaufen. Dies ergibt sich hier mittelbar aus der Bestimmung des § 8a Abs 7 VwGVG, weil die Beschwerdefrist nur im Fall eines innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen Verfahrenshilfeantrages erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und des anzufechtenden Bescheides an diesen oder mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen beginnt, ansonsten aber nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung des zu bekämpfenden Bescheides abläuft.
Zwar hat der ASt seinen Antrag grundsätzlich fristgerecht übermittelt, allerdings an die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unzuständige Stelle, nämlich das Verwaltungsgericht anstatt an die bescheiderlassende Behörde. Die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, zu der das Gericht verpflichtet war, erfolgte - wie oben ausführlich dargestellt - auf Gefahr des Einschreiters. Das Einlangen des fraglichen Antrages bei der zuständigen Behörde am 06.07.2026 war jedenfalls weit außerhalb der Frist.
Schon aus diesem Grund ist der Verfahrenshilfeantrag – weil auf eine jedenfalls verspätete Beschwerde gerichtet – als offenbar aussichtslos abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Erhebung einer Beschwerde, wenn sich der Einschreiter nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Aus der Datenschutzbeschwerde geht hervor, dass sich der ASt bereits 2020 über die seiner Ansicht nach unzulässige Datenverarbeitung bzw. -speicherung an die BG gewandt hat und um Löschung ersucht hat. Die Datenschutzbeschwerde hat dieser allerdings erst im Februar 2024 erhoben, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde verfristet wäre.
Darüber hinaus hat der ASt weder mit dem Verfahrenshilfeantrag noch aufgrund ausdrücklichen Auftrages des BVwG Umstände angeführt, weshalb die Abweisung der Datenschutzbeschwerde inhaltlich zu Unrecht erfolgt sein soll. Zumindest laienhafte Angaben, weshalb die Begründung der Datenschutzbehörde unrichtig sein soll, wären dem Verfahrenshilfewerber aber zumutbar gewesen. Dieser hat aber trotz Aufforderung keinerlei Umstände behauptet, weshalb die Begründung, wonach die weitere Datenspeicherung aus gesetzlichen Gründen zulässig sei, unrichtig wäre.
Es wäre daher für den ASt auch bei Rechtzeitigkeit seines Verfahrenshilfeantrags nichts gewonnen, zumal dieser auch bei inhaltlicher Prüfung aus den genannten Gründen als aussichtslos abzuweisen gewesen wäre.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet darauf, dass lediglich Einzelfallumstände anhand der dargestellten Rechtslage zu beurteilen waren.
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