W277 2349563-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX und des Zweitbeschwerdeführers XXXX , erziehungsberechtigte Eltern der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24. Juli 2026, Zl. Präs/3a-105-2/267-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die Anzeige wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 21. Juli 2026 langte bei der belangten Behörde die von Herrn XXXX (Privatlehrer der Drittbeschwerdeführerin) über die E-Mail-Adresse XXXX übermittelte Anzeige über die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/2027 ein.
2. Mit E-Mail vom 23. Juli 2026 brachte Herr XXXX vor, den vollständig ausgefertigten und unterschriebenen Antrag bereits am 15. Juli 2026 eingescannt, in eine PDF-Datei konvertiert und unmittelbar anschließend – etwa 45 Stunden vor Ende der Einlangensfrist – über Microsoft Outlook unter Verwendung eines GMX-IMAP-/SMTP-Kontos zum Versand an die belangte Behörde aufgegeben zu haben. Aufgrund eines für ihn nicht erkennbaren technischen Übermittlungsfehlers habe die Nachricht den Postausgang jedoch nicht verlassen. Dies habe er erst am 21. Juli 2026 bemerkt und die Übermittlung unverzüglich nachgeholt.
Als mögliche Ursachen nannte er Verbindungs-, Synchronisations- oder Anmeldeprobleme und verwies darauf, dass auch GMX auf mögliche Verbindungs- und Authentifizierungsprobleme beim Versand über externe E-Mail-Programme hinweise. Die Anzeige sei somit zwar erst nach Ablauf der Frist eingelangt, jedoch bereits am 15. Juli 2026 vollständig versandfertig gewesen und nur aufgrund der unbemerkt gebliebenen technischen Störung nicht rechtzeitig übermittelt worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück.
Sie führte zusammengefasst aus, dass die Anzeige spätestens am Freitag, dem 17. Juli 2026, hätte einlangen müssen, tatsächlich jedoch erst am 21. Juli 2026 eingelangt sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, die vorliegende Beschwerde.
Sie machten, soweit relevant, im Wesentlichen geltend, die Anzeige sei bereits am 15. Juli 2026 vollständig ausgefertigt, unterfertigt und zum elektronischen Versand aufgegeben worden. Die rechtzeitige Übermittlung sei ausschließlich an einem zunächst nicht erkennbaren technischen Fehler gescheitert. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, welche rechtliche Bedeutung diesem „besonderen Geschehensablauf“ zukomme. Insbesondere sei nicht hinreichend geklärt, ob eine rechtzeitig vorgenommene, ausschließlich aus technischen Gründen gescheiterte Übermittlungshandlung dieselben Rechtsfolgen habe wie eine erst nach Ablauf des gesetzlichen Zeitraums vorgenommene Anzeige.
Die Verzögerung habe zudem lediglich wenige Tage betragen. Der „Zweck“ des § 11 Abs. 3 SchPflG, der Schulbehörde ausreichend Zeit für die erforderlichen schulorganisatorischen Vorkehrungen einzuräumen, sei dennoch erfüllt gewesen. Die Zurückweisung sei daher unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der sportlichen Ambitionen der Drittbeschwerdeführerin im Spitzentennis, unverhältnismäßig.
Schließlich sei auch Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu berücksichtigen.
5. Am 24. August 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin hält sich dauernd in Österreich auf.
Herr XXXX (Privatlehrer der Drittbeschwerdeführerin) übermittelte die Anzeige über die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/2027 unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX erst am 21. Juli 2026 an die belangte Behörde.
Herr XXXX war von der Erstbeschwerdeführerin oder dem Zweitbeschwerdeführer nicht zur Übermittlung der Anzeige an die belangte Behörde bevollmächtigt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den am 14. September 2026 eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (unter anderem) die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese Anzeige hat bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen.
3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Hat die belangte Behörde einen Antrag (eine Anzeige) zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Für die Rechtzeitigkeit einer Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG kommt es auf deren Einlangen bei der Schulbehörde an (vgl. etwa VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).
Die gesetzlich vorgegebene zeitliche Grenze kann von der Behörde nicht verändert oder erstreckt werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten dabei keine Frist im eigentlichen Sinn ein, sondern bestimmt mit der Anordnung, die Anzeige habe „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ zu erfolgen, einen Termin (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).
Eine nach diesem Zeitpunkt eingelangte Anzeige ist verspätet und zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, Zl. 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, Zl. 94/10/0061).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (vgl. wieder VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).
Weiters ist festzuhalten, dass die am XXXX geborene und sich dauernd in Österreich aufhaltende Drittbeschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG im Schuljahr 2026/2027 schulpflichtig ist. Auf sie ist daher das Schulpflichtgesetz anzuwenden.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt sich unmissverständlich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen haben. Im gegenständlichen Fall wurde die Anzeige jedoch von Herrn XXXX (Privatlehrer der Drittbeschwerdeführerin) eingebracht, welcher weder Elternteil noch Erziehungsberechtigter der Drittbeschwerdeführerin ist. Eine Vollmacht, die ihn zur Einbringung der Anzeige ermächtigen würde, ist im Verwaltungsakt nicht enthalten.
Da Herr XXXX daher zur Einbringung der Anzeige über die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/2027 zum Zeitpunkt des Einbringens nicht ermächtigt war, hätte die belangte Behörde die Anzeige bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückweisen müssen.
Unabhängig von der bereits dargelegten Unzulässigkeit der Anzeige ist ergänzend auf das Beschwerdevorbringen zu deren verspätetem Einlangen einzugehen:
§ 11 Abs. 3 SchPflG normiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist, sondern einen Termin, bis zu dem die Anzeige bei der Schulbehörde eingelangt sein muss. Für ihre Rechtzeitigkeit ist daher ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens maßgeblich (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.). Diese gesetzlich festgelegte zeitliche Grenze kann von der Behörde weder verändert noch erstreckt werden (vgl. wieder Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die Hauptferien des Schuljahres 2025/2026 gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Oberösterreichisches Schulzeitgesetz 1976 am Samstag, dem 11. Juli 2026, begannen, endete das Unterrichtsjahr am Freitag, dem 10. Juli 2026. Die Anzeige hätte daher gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG spätestens am Freitag, dem 17. Juli 2026, bei der belangten Behörde einlangen müssen.
Tatsächlich langte sie unstrittig erst am 21. Juli 2026 und damit verspätet ein. Selbst wenn sie von einem Elternteil oder sonstigen Erziehungsberechtigten der Drittbeschwerdeführerin eingebracht worden wäre, hätte sie daher als verspätet zurückgewiesen werden müssen.
Auch die von den Beschwerdeführern gegen § 11 Abs. 3 SchPflG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen angesichts der umfassenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung nicht durch (vgl. etwa VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; 10.03.2015, E 1993/2014; 25.06.2024, G 3494/2023; VfSlg. 20.311/2019).
Die belangte Behörde hat die Anzeige somit im Ergebnis zu Recht, wenn auch aus dem falschen Grund, zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher – mit der Spruchänderung – als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach der klaren Gesetzeslage ist die Teilnahme an häuslichem Unterricht von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten anzuzeigen (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). Auch bei Einbringung der Anzeige durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wäre diese nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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