BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 01.06.2026, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 12.01.2026 eingelangten Antrag beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Einholung eines Sachverständigenbeweises, welcher einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergab, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete E-Mail vom 20.07.2026, mit welcher noch weitere Befunde eingereicht wurden, "um den Grad der Behinderung zu erhöhen" und ein psychologischer Befund über eine posttraumatische Belastungsstörung zur Vorlage angekündigt wurde und um eine positive Erledigung gebeten wurde.
Am 23.07.2026 legte die belangte Behörde den Akt und die E-Mail vom 20.07.2026 vor.
Mit Schreiben vom 24.07.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit, dass es ihrem Anbringen an den Mindestinhalten einer Beschwerde im Sinne des § 9 Abs 1 VwGVG mangle und dieses um die näher angeführten Inhalte ergänzt binnen 14 Tagen neu einzubringen sei.
Dieses der beschwerdeführenden Partei am 29.07.2026 zugestellte Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei brachte bei der belangten Behörde am 20.07.2026 per E-Mail einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz ein.
Aus diesem Schriftsatz ist nicht ersichtlich gegen welchen Bescheid der belangten Behörde sich die Beschwerde richtet. Es ist ihm auch nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach und ergänzte diese nicht um die gesetzlichen Mindestinhalte einer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und ihre Beschwerde nicht um die Mindestinhalte des § 9 Abs 1 VwGVG ergänzte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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