IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 03.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 04.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass gewertet wurde. Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
Das daraufhin von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 11.08.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.06.2025, sah kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
„[…]
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: adipositas permagna
Größe: 164,00 cm Gewicht: 133,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Zähne: saniert; Halsorgane: blande Strumektomie-Narbe, blande Narbe nach cervicaler Dissektion li, Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Abdomen: über Thoraxniveau, Wirbelsäule: HWS bds paravertebral kein Druckschmerz, LWS klopfempfindlich, Druckschmerz ISG bds., HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch 1/2 eingeschränkt, Finger-Boden-Versuch: -5cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar;
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°,
Kniegelenke: Beugen bds 90°, kein Streckdefizit;
Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung, Stauungsdermatitis bde Unterschenkel, disseminierte Narben nach bullösem Pemphigoid
Gesamtmobilität – Gangbild:
Trägt Sandalen, wohnt in einem Einfamilienhaus mit 1 Stockwerk, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Nachstellschritt möglich, Anziehen von Socken und Schuhen erschwert, Haarewaschen mit Hilfe, sonst im Alltag selbständig, 6 Minuten in der Ebene gehen möglich; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild
Status Psychicus:
orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine kurze Wegstrecke erscheint ohne Hilfsmittel bewältigbar. Ein- und Aussteigen ist nach Anamnese und Bericht Fit2Work (Anmarsch-Weg von mindestens 500 m Ja in 20 Minuten möglich: Stellungnahme zu speziellen Anforderungen Wechselspiel aus Sitzen, Stehen, Gehen, ausreichend Arbeitspausen, Vermeiden von Zwangshaltungen Kein Heben /Tragen über 3-max. 5kg) der Gesamtmobilität und der Wohnsituation möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit, Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Es liegen keine schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Der Ernährungszustand ist konstant. Die Antragwerberin ist im Alltag weitgehend selbständig. Es liegt somit keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 03.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es auf ihrer Haut wegen einer Autoimmunerkrankung nach kleinsten Berührungen zu Blasenbildungen und Wunden aufgrund von Papierhaut komme, was auch bei Gedränge oder hohem Fahrgastaufkommen in den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Problem darstelle. Hohe Stufen könne sie nicht steigen. Beim Hinaufsteigen leide sie unter stechenden Schmerzen und beim Hinuntersteigen sei sie aufgrund ihrer instabilen Knie sturzgefährdet. Das gefahrlose Ein- und Aussteigen sei nicht möglich. Ihre Bänder im Beinbereich seien verkalkt und würde die Kniescheibe aufgrund fehlender Knorpel auf den Knochen drücken, weshalb das Abwinkeln der Beine nur inkomplett möglich sei. Es sei ihr nicht möglich durch Gehen einen Sitzplatz zu suchen. Zudem würden sich die Beschwerden in der Halswirbelsäule auf das Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln auswirken. Das Anhalten sei aufgrund von Verkalkungen in der Schulter schmerzhaft. Sobald sie ihre Arme hebe, würden die Hände und Finger taub werden. Bei einem sechsminütigen Gehtest im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation habe sie unter starken Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Anhalten 360 Meter erreicht. Eine ausreichende Stabilität bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei im Ergebnis keinesfalls gegeben. Die Benützung sei unzumutbar.
In weiterer Folge leitete die belangte Behörde ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16.12.2025, mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen:
„Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: zahlreiche Narben am ganzen Körper bei Pemphigoid
Bullöse Blasen mit mehreren Pflastern Unterschenkel rechts mehr als links
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, beidseits dunkles Pigment, Lipödem
Knie beidseits Umfangsvermehrung keine Überwärmung kein Erguss
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0 0 120 bei Adipositas, Sprunggelenke gut beweglich
Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas behäbig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
[…]
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Lipödem mit Stauungsdermatitis führt zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit. Eine relevante Kniegelenksinstabilität liegt nicht vor. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, auch unter Beachtung des Asthmas bronchiale liegt kardiopulmonal ein kompensierter Zustand vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es ihr entgegen dem im Sachverständigengutachten beschriebenen Umstand nicht möglich sei, auf einem Bein zu stehen oder einen Fersenstand durchzuführen. Auch die Feststellung, dass keine Instabilität der Kniegelenke vorliegen würde, sei durch die vorgelegten orthopädischen Befunde widerlegt. Sie leide an Coxarthrose in der Hüfte und benötige ihrem behandelnden Facharzt zufolge neue Kniegelenke.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Beschwerde und Vorlageantrag vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.03.2026, basierend auf der Aktenlage, ein. Dieses ergab keine abweichende Beurteilung:
„Diagnosenliste:
1 Degenerative Veränderungen von Stütz- und Bewegungsapparat
2 Zustand nach Schilddrüsencarcinom 2014
3 Asthma bronchiale
4 Bullöses Pemphigoid
5 Lipödem Verdacht auf Porphyria cutanea tarda Chronische Ulzera Unterschenkel
6 Gastritis
7 Hypertonie
8 Prädiabetes
ad 1) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
1 Degenerative Veränderungen von Stütz-und Bewegungsapparat
Es liegen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Dokumentiert sind: Beidseitige Gonarthrose mit Varusfehlstellung links hochgradig rechts mäßig Retropatellare Chondromalazie beidseits Meniskusdegeneration rechts Partialruptur Innenband links Retrolisthese L5 S1 Bandscheibenvorfälle TH11 12 und C4 5 mit Neuroforamenstenose Degenerative Veränderungen BWS Coxarthrose beginnend beidseits Adipositas (Orthopädie Donau Zentrum 06 11 2025).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung bei der Begutachtung am 16.12.2025 konnten insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke geringgradige bis mäßige Funktionseinschränkungen festgestellt werden, das Gangbild war hinkfrei, etwas behäbig, Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Die Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung wird durch den oben zitierten Befund untermauert, erhebliche Funktionseinschränkungen liegen nicht vor.
2 Zustand nach Schilddrüsencarcinom 2014 wirkt sich nicht auf die beantragte Zusatzeintragung aus.
3 Asthma bronchiale führt zu keiner relevanten Einschränkung der Lungenfunktion, keine mobile Sauerstoffversorgung erforderlich.
4 Bullöses Pemphigoid beeinträchtigt die Mobilität nicht.
5 Lipödem mit Stauungsdermatitis führt zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit.
Verdacht auf Porphyria cutanea tarda Chronische Ulzera Unterschenkel:
Narben am ganzen Körper bei Pemphigoid, Blasen mit mehreren Pflastern Unterschenkel rechts mehr als links beeinträchtigen die Mobilität nicht.
6 – 8 Gastritis, Hypertonie, Prädiabetes beeinträchtigen die Mobilität nicht.
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch insbesondere der Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden. Es konnte kein radikuläres Defizit objektiviert werden, eine Vorfußheberschwäche der Vorfußsenkerschwäche konnte nicht festgestellt werden. Gute Beweglichkeit aller Gelenke, auch unter Beachtung des Lipödems. Eine Instabilität im Bereich der Gelenke konnte nicht festgestellt werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, bei der BF verbunden?
Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - hinkfrei, etwas behäbig-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf therapieresistente maßgebliche Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichten. Insbesondere wird auf das Gangbild verwiesen.
3) Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Keine abweichende Beurteilung.
Die BF wird durch ihre Beeinträchtigungen, welche durch die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparats dominiert werden, nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft nicht möglich wäre.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten vorliegt. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich gut festhalten zu können, der Transport in ÖVM ist nicht erheblich erschwert.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin am 21.04.2026 eine Stellungnahme und monierte darin, dass die herangezogenen 300-400 Meter Wegstrecke nicht mehr den gegebenen Tatsachen entspreche, da sich der Gesundheitszustand im Laufe des Jahres deutlich verschlechtert habe. Aufgrund ihrer stark geschwollenen Beine, dem bullösen Pemphigoid sowie der Stauungsdermatitis löse jeder Schritt Schmerzen aus. Die Coxarthrose verursache vor allem bei Positionswechsel von Sitzen zu Stehen stechende Schmerzen, wodurch das Bein der akut betroffenen Seite nicht belastbar sei. Die Diagnosen der Kniegelenke würden eine starke Beeinträchtigung der Stabilität der Knie bedingen. Die Probleme mit der Wirbelsäule würden zudem zu einer starken Einschränkung ihrer Bewegungen und ihrer Flexibilität führen. Zusammenfassend sei ihr nicht möglich, eine Wegstrecke von 300-400 Meter zurückzulegen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Dem Schreiben war auch ein Röntgenbefund vom 13.03.2026 sowie einen MRT-Befund vom 02.04.2026 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: zahlreiche Narben am ganzen Körper bei Pemphigoid
Bullöse Blasen mit mehreren Pflastern Unterschenkel rechts mehr als links
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
- Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
- Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
- Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
- Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
- Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
- Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
- Die Durchblutung ist ungestört, beidseits dunkles Pigment, Lipödem
- Knie beidseits Umfangsvermehrung keine Überwärmung kein Erguss
- Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
- Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0 0 120 bei Asipoisitas, Sprunggelenke gut beweglich
- Zehen sind seitengleich frei beweglich.
- Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
- Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
- Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS.
Aktive Beweglichkeit:
- HWS: in allen Ebenen frei beweglich
- BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich
- Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas behäbig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Funktionseinschränkungen: Degenerative Veränderungen von Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Schilddrüsencarcinom 2014, Asthma bronchiale, Bullöses Pemphigoid, Lipödem Verdacht auf Porphyria cutanea tarda Chronische Ulzera Unterschenkel, Gastritis, Hypertonie sowie Prädiabetes.
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Im Bereich der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Zwar liegen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke geringgradige bis mäßige Funktionseinschränkungen vor, es besteht jedoch eine gute Beweglichkeit aller Gelenke und keine Instabilität. Das Gangbild der Beschwerdeführerin ist etwas behäbig. Insgesamt ist der Gang jedoch hinkfrei und sicher. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 m zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Auch das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich.
Das Lipödem mit Stauungsdermatitis führt zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit. Die Narben am ganzen Körper bei Pemphigoid, Blasen mit mehreren Pflastern - am Unterschenkel rechts mehr als links - beeinträchtigen die Mobilität nicht.
Höhergradige Funktionsbehinderungen an den oberen Extremitäten sind ebenso wenig fassbar. Die Kraft ist seitengleich und auch das Festhalten ist nicht erheblich beeinträchtigt. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit, Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten unter den üblichen Transportbedingungen gegeben.
Des Weiteren liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Zudem sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen beschrieben, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 11.08.2025 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2026, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten der bereits befassten Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.03.2026, basierend auf der Aktenlage.
In diesen wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.06.2025 sowie am 16.12.2025 – auf ihre Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Autoimmunerkrankung bereits nach kleinsten Berührungen zu Blasenbildungen und Wunden komme und dies insbesondere bei Gedränge oder bei hohem Fahrgastaufkommen ein Problem darstelle, ist entgegenzuhalten, dass es auch bei erhöhtem Fahrgastaufkommen nicht zwangsläufig zu Körperkontakt mit anderen Fahrgästen kommt. Durch die Wahl geeigneter Steh- oder Sitzplätze, die Vermeidung besonders stark frequentierter Bereiche sowie gegebenenfalls die Wahl weniger stark frequentierter Verbindungen kann die Beschwerdeführerin das Risiko, mit anderen Fahrgästen in Berührung zu kommen, reduzieren. Die bloße Möglichkeit einer Berührung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermag daher keine Unzumutbarkeit begründen, zumal die befasste Gutachterin beschreibt, dass die Mobilität durch das die Blasen verursachende Leiden nicht eingeschränkt wird. Für die Gutachterin ergibt sich kein Hinweis auf therapieresistente maßgebliche Schmerzzustände
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, Niveauunterschiede zu überwinden und gefahrlos ein- und auszusteigen, ist auf die schlüssigen Feststellungen der Sachverständigengutachten zu verweisen. Im Gutachten vom 28.01.2026 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Gesamtmobilität ausreichend sei, um Niveauunterschiede zu überwinden. Dem Gutachten vom 31.03.2026 zufolge liegen – wie bereits ausgeführt - keine therapieresistenten maßgeblichen Schmerzzustände vor, die das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichten. Dasselbe gilt für das gefahrlose Ein- und Aussteigen. Diesbezüglich wurde im Gutachten vom 11.08.2025 auch auf die Anamnese und den Bericht von Fit2Work verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin beim Stehen und beim Gehen Schmerzen habe, steht unzweifelhaft fest und wird auch in den genannten Sachverständigengutachten nicht in Abrede gestellt. Diese Schmerzzustände sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar anzusehen wäre. Vielmehr wurde im Gutachten vom 31.03.2026 festgestellt, dass die belastungsabhängigen Probleme der Wirbelsäule und der Kniegelenke die Steh- und Gehleistung lediglich mäßig einschränken würden. Eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Knie- und Gelenksinstabilität konnte hingegen nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für eine Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche. Insgesamt seien lediglich geringgradige bis mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke objektivierbar.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass es zu Problemen und Schmerzen in den Armen und Schultern beim Anhalten komme, ist auszuführen, dass dem Gutachten vom 28.01.2026 zufolge keine höhergradigen Funktionsbehinderungen an den oberen Extremitäten fassbar sind. Ergänzend führte die Unfallchirurgin im Gutachten vom 31.03.2026 aus, dass die Kraft und Koordination ausreichend seien, um sich gut festhalten zu können.
Das Vorbringen in der Stellungnahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres verschlechtert habe und die Bewältigung von 300-400 m zu Fuß nicht mehr den gegebenen Tatsachen entsprechen würde, ist nicht objektivierbar. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme zu ihren sonstigen Beschwerden (Lipödem, Bullöses Pemphigoid, Stauungsdermatitis, Coxarthrose in der Hüfte, Knieprobleme sowie Probleme mit der Wirbelsäule) ist auf die genannten Sachverständigengutachten zu verweisen, in denen diese Funktionseinschränkungen erfasst und bewertet wurden. Aus dem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände seit ihrer Untersuchung im Dezember 2025 maßgeblich verändert hätten. Sofern im Vorlageantrag auf die nach dem Einlangen des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen Bezug genommen wurde, ist auf die gesetzlich vorgesehene Neuerungsbeschränkung zu verweisen.
Zusammengefasst wird in den von zwei voneinander unabhängigen Ärztinnen erstatteten Sachverständigengutachten auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist der Beschwerdeführerin möglich. Auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Anhalten und Stehen im Nahbereich ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist folglich nicht erforderlich. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat die Gutachten vom 14.01.2026, vom 28.01.2026 sowie vom 31.03.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ausreichend ist, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 m zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie das sichere Stehen und das Anhalten ist möglich. Konkrete Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen sind nicht gegeben.
Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin ohne Zweifel Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Dennoch vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits mehrere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden. Daher konnte die Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet unterbleiben.
Hinsichtlich der nach der Beschwerdevorlage eingebrachten medizinischen Unterlagen ist auf § 46 BBG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden mehrere (fach-)ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, in denen der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt wurde. Aus diesen ergibt sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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