W265 2344556-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.04.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2026 durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 04.03.2026 (vidiert am 05.03.2026), kommt der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Z.n. Unterlappenektomie links bei Bronchiektasien und Z.n. Oberlappentorsion postoperativ ohne notwendige Revision 11/2024, Position 06.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Ausgeprägte Varikositas im Bereich beider unteren Extremitäten, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Steatosis hepatis, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) Pankreaslipomatose, Position 07.07.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die anderen Leiden würden einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu dem führenden leiden stehen und seien andererseits nur mittel- bis gering ausgeprägt, daher würden sie nicht steigern.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 14.04.2026 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte aus, dass die aktuelle Bewertung ihrer Lungenschädigung (Pos. Nr. 1) auf einer medizinisch widersprüchlichen Grundlage beruhe. Im vorliegenden Gutachten würden sich widersprüchliche Angaben zum Status ihrer Operation finden. Einmal werde eine operative Revision der Oberlappentorsion bestätigt, im aktuellen Bescheid werde jedoch behauptet, es habe keine Revision stattgefunden. Trotz dieser unterschiedlichen Sachverhalte sei der Grad der Behinderung starr mit nur 30 % bewertet worden. Eine Torsion, die nicht korrigiert worden sei, führe jedoch zu einer dauerhaften funktionellen Einschränkung, die weit über den bisherigen Rahmensatz hinausgehe. Sie fordere daher eine korrekte medizinische Begutachtung ihrer tatsächlichen Lungenfunktion unter Berücksichtigung der bleibenden anatomischen Schäden durch die Torsion (unter Berücksichtigung ihrer weiteren Diagnosen: Schlafapnoe und Zustand nach Omega-Loop-Operation). Die bisherige pauschale Einstufung bilde ihre schwere Kurzatmigkeit und Belastungsintoleranz nicht korrekt ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
6. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 27.04.2026 bis 30.04.2026 wegen einer Pneumonie in der XXXX stationär aufgenommen gewesen sei. Die Aufnahme im Krankenhaus sei wegen eines respiratorischen Infektes erforderlich gewesen. Wegen der rez. Pneumonien/rez. Infekte sei eine Verordnung eines Pari Boy Inhalationsgerätes erfolgt. Zudem bestehe eine signifikante Stenose im Abgangsbereich der ACI (60-70 %) und bestehe eine geringgradige lageabhängige Schlafapnoe. Der Beschwerde angeschlossen waren weitere medizinischen Befunde.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.05.2026 vor, wo dieses am 01.06.2026 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
9. Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.08.2026 (eingelangt am 12.08.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2026 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei dieser folgende Funktionseinschränkungen
1. Bronchiektasie, Zustand nach operativem Eingriff, Position 06.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Ausgeprägte Varikositas, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Zustand nach Magenbypassoperation, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Position 06.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Arterielle Verschlusskrankheit, Position 05.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der erheblichen negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 sowie der funktionellen Relevanz der weiteren Leiden um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 7 würden nicht weiter erhöhen, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 13.08.2026 das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
11. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab und führte aus, dass das positive Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen werde und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Pneumologie, 17.03.2025, Abl. 6ff
SVGA Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 03.03.2026, Abl. 89
Relevante Befunde aus dem Akt:
Sono Abdomen, 06.10.2025, Abl. 19
Befundbericht XXXX , FÄ für Lungenerkrankungen, 13.06.2025, Abl. 21 ff und
22.07.2025, Abl. 23 ff und 05.05.2025, Abl. 55 Subakute Exarcerbation Asthma bronchiale
Adipositas — BMI 35 — Magenbypass OP geplant
z.N. UL Ektomie links bei Bronchiektasien, OL Torsion postoperativ mit Revision 11/2024 postoperativer Pleuraerguss links 12/2024 chron. Nikotinabusus
Entlassungsbericht RZ Raxblick, 05.05.2025, Abl. 29 ff
Respiratorische Insuffizienz
Bronchiektasien mit respiratorischen Infekten; Unterlappenresektion am 25.11.2024
Allergisches Asthma bronchiale
Ambulanter Pat. Brief, XXXX , 28.11.2025, Abl. 49 ff
Konsultation wegen Belastungsdyspnoe
Befund Kardiologie Döbling, Dr. XXXX 20.05.2025, Abl. 65 und 08.10.2025. Abl. 66 ff:
Ausschluss einer kardialen Ursache für die bestehende Atemnot
OP Freigabe für geplanten Magenbypass
Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Pulmologie, 23.12.2025, Abl. 69 ff:
Akute schwere Asthma Exarcerbation Purulente Bronchitis
Adipositas — Magen Bypass OP geplant
z.N. UL Ektomie li bei Bronchiektasien, OL Torsion postoperativ 11/24 Histo: LK tumoffrei, postoperativer Pleuraerguss links 12/24
Chron. Nikotinabusus, ex seit 11/24
Polygrafie, 10.04.2026, Abl. 103 ff und 117:
Geringgradige lageabhängigen Schlafapnoe
Adipositas Verlauf, 04/2026, Abl. 105 ff
Verlaufskontrolle bei Zustand nach Magenbypassoperation durch die DGKP
MRT des Gehirns, 02.06.2026, Abl. 127 ff:
50-70% Abgangsstenose der Art carotis vertebralis rechts
Im gesamten Verlauf schmächtige Art. vertebralis
Befund vorgelegt in der Ordination:
Befund Kardio Med, 05/2026 und Abl. 123
Belastungs AP und Dyspnoe
Asthma bronchiale
St.p. Nierensteinentfernung
Bronchiektasie und Volums Verminderung Unterlappen links, rezid. Penumonien/resp Infekte
V.a. incip. ambulant - erworbene Pneumonie rechter UL
Befund XXXX , 30.04.2026 und Abl. 119 ff:
Aufnahme über die ZNA bei akutem fieberhaften Infekt (Pneumonie)
Dyspnoe seit VATS zunehmend, insbesondere bei respiratorischem Infekt
Auflistung der bekannten Vorerkrankungen
Medikamente:
Foster, Neuromultivit, Pantoloc, Cal-D-Vita, Berodual, Novalgin, Augmentin, Combivent
Status:
AZ: normal EZ: normal
Größe: 161 cm Gewicht: 59 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: abgeschwächtes AG, diskreter Spasmus, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei
OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
UE: unauffällige Beweglichkeit
Keine Beinödeme
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Bronchiektasie, Zustand nach operativem Eingriff
2. Asthma bronchiale
3. Ausgeprägte Varikositas
4. Zustand nach Magenbypassoperation
5. Fettleber
6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
7. Arterielle Verschlusskrankheit
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der erheblichen negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 sowie der funktionellen Relevanz der weiteren Leiden um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 7 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.06.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.08.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde wurde das Leiden 1 (Zustand nach Bronchiektasien) neu beurteilt, die Komplikationen wurden miterfasst und das Leiden höher eingeschätzt. Das Leiden 2 wurde aufgrund der Klinik, der häufigen Exarcerbationen sowie der veränderten Lungenfunktionsmessung im höheren Rahmensatz eingeschätzt. Das Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten. Das Leiden 4 wurde neu aufgenommen und umfasst das ehemalige Leiden 5 aus dem Vorgutachten und wurde in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt. Das Leiden 5 wiederum entspricht dem ehemaligen Leiden 4. Neu aufgenommen wurde aufgrund der Befundkonstellation auch Leiden 6 und 7 und in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt und abgebildet. Die Sachverständige hielt begründend fest, dass es aufgrund der Befundkonstellation sowie der neu berücksichtigten Befunde und der klinischen Untersuchung insbesondere zu einer höheren Einschätzung von Leiden 1 und 2 gekommen sei. Die Leiden 4, 6 und 7 seien neu aufgenommen worden. Demzufolge komme es zu einer abweichenden Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten. Im gegenständlichen Fall sei eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da ein chronisches Leiden ohne erhebliche Verbesserungsprognose vorliege.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.08.2026 (eingelangt am 12.08.2026).
XXXX
XXXX
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.08.2026 (eingelangt am 12.08.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Es war der Beschwerde stattzugeben, die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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