IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2026 erstatteten Gutachten vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
2) Chronische Analfissur, Hämorrhoiden IV, Position 07.04.15 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Diabetes mellitus Typ 2 – orale Medikation – bei recht gutem Ernährungszustand, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Degenerative Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5) Chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Wahnhafte Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Koronare Herzkrankheit, Position 05.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 – 7 um eine Stufe erhöht.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Mit Emailnachricht vom 25.02.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die im Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin durchgeführte Begutachtung nicht abschließend durchgeführt worden sei. Im linken Auge liege ein Visusverlust vor und es bestehe keinerlei Sehkraft. Am rechten Auge sei diese massiv eingeschränkt. Die chronische Analfissur führe zu einer Stuhlinkontinenz und müsse der Antragsteller Windeln tragen. Neben dem im Gutachten enthaltenen Diabetes mellitus leide der Antragsteller an einem massiven Bluthochdruck. In der Brustwirbelsäule bestehe neben den degenerativen Veränderungen ein Knochenmarködem der Wirbelkörperplatten. Auch bei der Lendenwirbelsäule bestehe ein geringfügiges Knochenmarködem und eine breitbasige, deutlichen Bandscheibenprotrusion. Aufgrund der chronischen Prostatitis bestehe eine starke Harninkontinenz mit regelmäßigen Schmerzen. Der Antragsteller sei auf eine Windel angewiesen. Neben der koronaren Herzkrankheit leider der Antragsteller an Herzrhythmusstörungen. Aufgrund der anhaltenden wahnhaften Störungen sei der Antragsteller bis zuletzt auf die Hilfe seine Exfrau angewiesen gewesen. Diese sei nunmehr vor 3 Monaten verstorben und bestehe daher eine besondere Bedürftigkeit des Antragstellers. Zudem leide er an Schwerhörigkeit. Neben den zuvor geschilderten Beschwerden bestehe eine neurologische Ausfälligkeit insofern, als der Antragsteller, wenn er in der Nacht aufstehe, infolge Schwindelanfälle mehrfach zu Sturz geraten sei. Der Stellungnahme angeschlossen waren medizinische Befunde.
6. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme sowie die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 25.03.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, aus allgemeinmedizinischer Sicht enthalte die Stellungnahme keine relevanten neuen Erkenntnisse. Dies gelte auch für die Befundnachreichungen. Der Antragsteller sei im SMS konkret antragsrelevant befragt, untersucht und beurteilt worden. Es seien alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen korrekt und vorschriftsgemäß bewertet worden. Es werde abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG ausführlich begründet worden seien. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde würden nicht vorliegen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin samt ergänzender Stellungnahme vom 25.03.2026 in Kopie bei.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 01.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Er sei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er habe Herzrhythmusstörungen, Probleme mit den Augen und in der Vergangenheit 10 Operationen erhalten. Er sei bei einem Psychologen in Behandlung und müsse starke Tabletten nehmen. Darüber hinaus habe er Probleme mit dem Darm, sei Diabetiker und leide unter Bluthochdruck. Er benötige ein Hörgerät. Seit fünf Jahren leide er unter Geruchs- und Geschmacksverlust. Er verliere Harn und Stuhl und benötige Windeln. Er neige auch zu Stürzen. Er habe einen GdB von 50 % erhalten, er wolle 70 bis 80 %. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.04.2026 vor, wo dieser am 07.04.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass langte am 06.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
16.9.2024 - Zusammenfassung der Sachverständigengutachten:
1) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8 (40%) - Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle, 10 % Linsenzuschlag inklusive
2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (20%) - Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Therapie kompensiert
3) Chronische Analfissur, St. p. 2x Analfissur-OP (20%) - Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da stuhlinkontinent. Hämorrhoiden IV mitberücksichtigt
4) Chronische Prostatitis, benigne Prostathyperplasie (20%) - Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Harninkontinenz. Nierenzysten bds. mitberücksichtigt
5) Wahnhafte Störung (20%) - Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie kein Hinweis auf soziale Beeinträchtigung
6) Inzipiente Coxarthrose beidseits (10%) - Unterer Rahmensatz, da ohne analgetischer Dauertherapie
7) Arterielle Hypertonie (10%)
Polyneuropathie der Beine (10%) - Unterer Rahmensatz, keine maßgeblichen Paresen.
8) Antineuropathische Therapie noch ausständig
9) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10%) - Unterer Rahmensatz, kein maßgebliches radikuläres Defizit. Keine
orthopädische Stellungnahme vorliegend
10) Chronisches Schmerzsyndrom (10%) - Unterer Rahmensatz bei Analgetika der WHO Stufe 1 - Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.
22.5.2025 - BVwG:
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten 24.04.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025 zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur- OP, Position 07.04.15 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Wahnhafte Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Leiden 1 sei idem zum Vergleichsgutachten. Leiden 2 werde erhöht, da eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial dokumentiert vorliege. Leiden 3 subsummiere die ehemaligen Leiden 6, 9 und 10 und werde erhöht bei radiologischen Veränderungen wie im MRT dokumentiert. Leiden 4 werde erhöht, da Therapie mit mehrfachen oralen Wirkstoffen und Miterfassung der Polyneuropathie. Leiden 5 und Leiden 6 seien idem abgebildet im Vergleich zum Vorgutachten. Leiden 7 werde erhöht, da die Veränderungen an den Koronargefäßen miterfasst werden, eine medikamentöse Mehrfachtherapie in Bezug auf den Bluthochdruck sei etabliert. Eine Nachuntersuchung sei aus internistischer Sicht nicht etabliert.
Gutachten 22.7.2025:
1) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der
Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8
2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
3) Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur-OP
4) Chronische Prostatitis, benigne Prostathyperplasie, Nierenzysten bds. mitberücksichtigt
5) Wahnhafte Störung
6) Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
7) Arterielle Hypertonie
8) Polyneuropathie
9) Chronisches Schmerzsyndrom -
Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die mitgebrachte Unterarmstützkrücke ist behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
Derzeitige Beschwerden:
XXXX berichtet über seine "Nierenschmerzen" - er hat Angst vor einem Nierenversagen wegen seiner bekannten Nierenzyste. Er hat auch Bandscheibenprobleme - Schmerzen in HWS und LWS, Kniegelenksschmerzen und Unterbauchschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Atorvastatin, Concor Cor, Lisinopril HCT, Aripiprazol, Zyprexa.
Sozialanamnese:
Geschieden, wohne alleine im 2. Stock mit Lift, Ex-Frau am 15.8.2025 verstorben, 1 Sohn. Beruf: Pensionist. Will wieder zurück nach Ägypten.
Aktenvermerk: Bezieht kein Pflegegeld.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2.2.2026 - Psychiatrische Befundnachreichung: Dg.: Wahnhafte Strg - Th.: Aripiprazol 10mg 1-0-0, Zyprexa 10mg 0-0-1, Zyprexa 5mg bei Bedarf.
Radiologische Befundnachreichung - MRT der Nieren: Bis 3,5 cm große Nierenparenchymzysten links. Rechts bis 12 cm große teils hantelförmige Parenchymzysten - insgesamt aber unkompliziert und ohne Dynamik zur Voruntersuchung. Leichte Hydronephrose der unteren Kelchgruppe.
2.10.2025: Allgemeinmedizinischer Befundbericht: Dauerdiagnosen: KHK, NIDDM, diab. PNP, Visusverlust nach Eingriff Auge links 04/22, Sicca Syndrom, diab. Retinopathie, trockene AMD rechts mit drusae, fibrotische Narbe li. Netzhaut, BPH, chron. Prostatitis, Harninkontinenz (trägt Windel), Nierenzyste re. 15x7cm mit Hydronephrose II., art. Hypertonie, bilaterale Nierenzyste 12cm große Zyste re. bilaterale kortikale Nierenzyste bds. Bosniak 1, Hämorrhoiden IV, Stuhlinkontinenz bei chron. Analfisur --St. p. 2x Analfissur-OP, Schwerhörigkeit bds. seit 15 Jahren, Hörgeräte bds., Geschmack- und Geruchsinnverlust, vaskuläre ischämische Leukoenzephalopathie. Degnerative Veränderung HWS C5, C7 Protrusionen mit mäßiger Foramenstenose, Protrusionen TH6- TH8, diskogene Einengung li. Neuroforamen L4/5 li. bei Diskopathie, mit Affektion d. li. Nervenwurzel L4. Anhaltende wahnhafte Störung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Recht gut.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 145/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, Visus - keine Sehleistung links - ausreichender Visus rechts, Gehör - Presbyakusis - hat seine Hörgeräte verloren - Kommunikation mit lauterer Umgangssprache möglich, beklagt den Verlust von Geruch und Geschmack, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten.
Abdomen: gering über TN, unauffällige Organgrenzen, trägt kein Inkontinenzmaterial, keine Inkontinenzspuren, keine Geruchsauffälligkeiten, keine Druckempfindlichkeit.
Extremitäten: Gelenke altersentsprechend - ohne maßgebliche Einschränkungen - frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine motorischen Defizite.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS - beobachtet beim Aus- und Ankleiden.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit einer UASK ins Zimmer. Kann im Zimmer frei stehen und frei gehen, kann sich allein aus- und ankleiden (ohne relevante Probleme).
Status Psychicus:
Orientiert, weinerlich depressive Grundstimmung (Ex-Gattin verstorben - nun alleine angekommen), eher leicht reizbar, redet fast unaufhörlich auf den Untersucher ein, kooperativ.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe lins auf FZ+ bei erhaltender Sehschärfe rechts von 0,8
2) Chronische Analfissur, Hämorrhoiden IV
3) Diabetes mellitus Typ 2 – orale Medikation – bei recht gutem Ernährungszustand
4) Degenerative Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan
5) Chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung
6) Wahnhafte Störung
7) Koronare Herzkrankheit
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 07.04.2026 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Seine gesundheitlichen Leiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und er wolle einen GdB in der Höhe von 70 bis 80 %. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Sachverständigengutachten vom 24.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.02.2025, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. zuerkannt wurde.
Am 06.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, woraufhin die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2026 einholte. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, zum medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben, von der der Beschwerdeführer mit seinem am 25.02.2026 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Stellungnahme weitere medizinische Befunde von vor. Daraufhin erstattete der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin am 25.03.2026 eine Stellungnahme und setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und deren möglichen Auswirkung auf die im Rahmen des medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung auseinander. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der nachgereichten Befunde keine Änderung der Einschätzung ergibt, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Demzufolge konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers medizinisch nicht objektiviert werden.
Es wird vom erkennenden Senat durchaus nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer subjektiv sehr schwer an seinen Funktionseinschränkungen leidet. Das Ausmaß dieser Funktionseinschränkungen kann jedoch nach den Kriterien der Anlage der EVO nicht vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers abhängen, sondern diese Leidenszustände sind anhand von den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zu objektivieren.
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an mehreren – sich nachteilig wechselseitig beeinflussenden - Funktionseinschränkungen leidet, wurde insofern Rechnung getragen als das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht wurde, demzufolge ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden konnte. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Der medizinische Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026) und in dessen ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Neue Argumente brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026) samt ergänzender Stellungnahme vom 25.03.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um den Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ + bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, welches der medizinische Sachverständige richtig nach der Tabelle, Zeile 1, Spalte 9, 10 % Linsenzuschlag inklusive nach der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers die chronische Analfissur, Hämorrhoiden IV, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter den oberen Rahmensatz der Position 07.04.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da nach 2x-iger Analfissur-Operation eine nachvollziehbare Schließmuskelschwäche vorliegt. Eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden.
Beim Leiden 3 handelt es sich um den Diabetes mellitus – Typ 2 – orale Medikation – bei recht gutem Ernährungszustand, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da befunddokumentiert Polyneuropathie und Retinopathie vorliegen.
Das Leiden 4 sind die degenerativen Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz analog der Entscheidung des BVwG nach der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da radiologische (MRT) Veränderungen dokumentiert sind; chronisches Schmerzsyndrom ist in der Beurteilung mitberücksichtigt.
Beim Leiden 5 des Beschwerdeführers handelt es sich um die chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 08.01.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da mit dieser Diagnose eine anzunehmende milde Harninkontinenzproblematik verbunden ist; die befunddokumentierten Nierenzysten sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt.
Das Leiden 6 ist die wahnhafte Störung, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da fachärztlich bestätigt und da unter medikamentöser Therapie keine maßgebliche soziale Beeinträchtigung vorliegt.
Beim Leiden 7 handelt es sich um die koronare Herzkrankheit, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 05.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, analog der Begründung des BVwG; arterielle Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.02.2026 (vidiert am 10.02.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.03.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 24.11.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ist, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung aktuell nicht vor.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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