W242 2350134-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, RA in Wien 1., Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte sich am 30.07.2026, 15:00 Uhr, der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat, wobei er sich mit einem indischen Reisepass, Nr.: XXXX , gültig bis zum XXXX 2036. Im Reisepass fand sich ein griechisches Visum C, Nr.: XXXX , gültig vom XXXX 2026 bis zum XXXX 2026, welches ihn zur einmaligen Einreise und einem Aufenthalt bis zu zwanzig Tagen berechtigte. Aufgrund unschlüssiger Angaben wurde eine genauere Überprüfung des Beschwerdeführers durchgeführt, in deren Zuge er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 01.08.2026 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Registrierungsdokument des Antrages auf internationalen Schutz erstellt und dem Beschwerdeführer dadurch mitgeteilt, dass ihm die Einreise verweigert, das Asylverfahren an der Grenze gesichert werden würde und er jederzeit ausreisen könne.
Mit Bescheid, GZ.: XXXX , vom XXXX 2026, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Aufenthalt im Sondertransit gemäß Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 an. Gleichzeitig wurde die Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 02.09.2026 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Bescheidbeschwerde keine rasche gerichtliche Haftkontrolle erreicht werden könne, eine Deckung der fortgesetzten Anhaltung durch die zeitlich begrenzte Grenzverfahrensgrundlage und eine abschließend wirkende Beendigungsgarantie fehlen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Indien. Er führt den Namen XXXX , und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Ein auf seinen Namen lautendes griechisches Visum wurde aufgehoben. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der BF befindet sich seit dem XXXX .2026 bis dato im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat, XXXX .
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen beruhen auf der eindeutigen Aktenlage, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Die Identität konnte aufgrund der vorliegenden Kopien des indischen Reisepasses festgestellt werden. Der Reisepass wurde beim Grenzübertritt kontrolliert und ergaben sich dabei für die einschreitenden Organe keine Zweifel an dessen Echtheit.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbescheide wurde ausgeführt, dass die andauernde faktische Freiheitsbeschränkung im Sondertransitbereich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt darstellen würde, welche zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimieren würde, obwohl seit dem 01.08.2026 ein Bescheid vorliegen würde. Die Beschwerde gegen den Bescheid habe keine aufschiebende Wirkung und unterliege sie keiner raschen gerichtlichen Kontrolle.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in Ra 2024/12/0027, vom 04.06.2025 aus, dass die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt dem Zweck dienen würde, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es solle dadurch jedoch keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, könne daher nicht Gegenstand deiner Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser [Maßnahmen]Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhänge. Sei ein Bescheid erlassen worden, könnten die – bereits vorgenommenen – damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde müsse in einem derartigen Fall eingestellt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Aufenthalt im Sondertransitbereich mit Bescheid vom XXXX .2026 angeordnet. Und wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass ihm das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung stehe.
Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Bundesamt für Fremdenwesen eine Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde grundsätzlich dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Ein effektiver Rechtsschutz ist somit auch im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegeben.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die unterlegene Partei ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, weshalb kein Kostenersatz zuzusprechen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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