BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.07.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 27.07.2026 wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.01.2026 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
Mit Bescheid vom 16.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2026 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem handschriftlich in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 27.07.2026 fristgerecht eine Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice am 05.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2026 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:
„MÄNGELBEHEBUNGSAUFTRAG
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, hat am 05.08.2026 die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Bezugnahme auf Ihre in englischer Sprache verfasste Beschwerde gegen den (Ihrer Beschwerde beigelegten) Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.07.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung Ihres Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wird mitgeteilt, dass in Österreich gemäß Artikel 8 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich ist. Das Einbringen von Schriftsätzen und Anträgen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden hat daher in der Amtssprache Deutsch zu erfolgen. Ihre in englischer Sprache verfasste Beschwerde weist daher einen erheblichen Mangel auf.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde in deutscher Sprache vorzulegen.
Sollten Sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates - gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
[…..]“
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ am 14.08.2026 – an diesem Tag wurde das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten – durch Hinterlegung zugestellt und am 17.08.2026 von ihr behoben.
Die Beschwerdeführerin reagierte innerhalb der gesetzten Frist, die am 14.08.2026 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 28.08.2026 geendet hat, nicht auf den ihr am 14.08.2026 zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:
"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
…"
Die von der Beschwerdeführerin – welche, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, im Rahmen der Antragstellung angab, österreichische Staatsbürgerin zu sein – beim Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde vom 27.07.2026 ist in englischer Sprache verfasst. In dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in Österreich gemäß Artikel 8 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich ist und dass das Einbringen von Schriftsätzen und Anträgen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden daher in der Amtssprache Deutsch zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre in englischer Sprache verfasste Beschwerde daher einen Mangel aufweist und ihr wurde aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in deutscher Sprache vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates - gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 14.08.2026 – an diesem Tag wurde das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten – durch Hinterlegung zugestellt (und in der Folge am 17.08.2026 von ihr behoben). Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Behebung des vorliegenden Mangels der Beschwerde endete am 28.08.2026.
Eine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte nicht nur innerhalb der ihr gesetzten Frist, die mit Ablauf des 28.08.2026 endete, nicht, vielmehr erfolgte gar keine Reaktion; der vorliegende Mangel der Beschwerde wurde daher von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Da die Beschwerdeführerin der aufgetragenen Verbesserung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkam, greift die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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