IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. 1413496305/241486981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 der Status subsidiären Schutzes zuerkannt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, seine Identität steht fest.
1.2. Zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer hat am 01.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 27.02.2026, dem Beschwerdeführer am 04.03.2026 zugestellt, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und dem eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde.
Gegen den Bescheid wurde mit am 26.03.2026 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben; die Beschwerde gegen die Abweisung des Status des Asylberechtigten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026 vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter im Wissen um die Folgen der Beschwerdezurückziehung zurückgezogen.
1.3. Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat, während er sich in Syrien aufgehalten hat, die meiste Zeit in der Stadt XXXX (auch XXXX ) gelebt.
Er hat, nachdem er wegen Luftangriffen und wegen der Kontrolle der Stadt durch den IS die Stadt verlassen hat, zwei bis drei Monate in Homs gelebt und von dort aus Syrien verlassen.
1.3.2. Die Stadt XXXX (auch XXXX ) ist in der Hand der Übergangsregierung, auch wenn der IS in der Stadt XXXX (auch XXXX ) erheblichen Einfluss und operative Kapazitäten aufrechterhalten hat.
1.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bzw. zu den Gründen, warum er nicht nach Syrien zurückkehren könne:
1.4.1. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 01.10.2024 angegeben, dass er wegen des Krieges und des ihm drohenden Wehrdienstes in der damaligen syrischen Armee aus Syrien geflohen sei, er fürchte im Falle der Rückkehr zu sterben (AS 22).
Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 03.02.2026 zusammen-gefasst angegeben, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil er Angst vor der Wehrpflicht habe und in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Zum Einvernahmezeitpunkt gebe es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiter Schläfer des IS und sei das Gebiet vermint bzw. gebe es Kriegsspuren. Auch fürchte er, weiterhin in den Militärdienst eingezogen zu werden. Auch habe er ein Posting gegen die neue Regierung gesetzt, dieses wurde aber gelöscht und der Beschwerdeführer habe Drohungen bekommen. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2026 verwies der Beschwerdeführer auf die Kriegsrelikte und die Schläferzellen des IS sowie die Bewaffnung der Zivilbevölkerung. Auch sein gegen die nunmehrige Regierung gerichtetes Posting wurde abermals erwähnt.
1.4.2. In Syrien droht dem Beschwerdeführer derzeit nicht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
1.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
1.5.1. In der Stadt XXXX (auch XXXX ) droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der Übergangsregierung und dem IS derzeit noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit.
1.5.2. Der Beschwerdeführer könnte außerhalb der Stadt XXXX (auch XXXX ) kein Leben führen, in dem er wirtschaftlich in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
1.6. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Das Regime hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte, in dem mehr als einer halben Million Menschen getötet wurden, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Im Inland ist die Bilanz gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht. Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit, keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers. Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil es noch keine strukturierten Mechanismen gibt. Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aus seinem vorgelegten Reisepass und hinsichtlich der Unbescholtenheit aus der eingeholten Strafregisterauskunft und sind im Wesentlichen unstrittig.
2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage sowie – hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde – aus dem Vorbringen des Vertreters und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, die diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibend waren und daher der Entscheidung als wahr unterstellt werden, zumal auch das Bundesamt nicht von einem anderen Herkunftsgebiet ausgegangen ist.
Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich aus der Quellenlage, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 13, Datum der Veröffentlichung: 2026-02-28 (in Folge LI), S. 2 ff (siehe insbesondere auch die Karte auf S. 11).
Weiters ergibt sich aus dem EUAA, „Syria: Security Situation“, Juli 2026 (in Folge: EUAA Security Situation), S. 90, dass die territoriale Kontrolle sich im Berichtszeitraum verändert habe. Im November 2025 hätten ISW und CTP festgestellt, dass der westliche Teil des Gouvernements sowie ein Korridor, der dieses Gebiet mit Deir ez-Zor verbindet, von der Syrischen Übergangsregierung kontrolliert werde, während der Südosten und das Zentrum von nicht identifizierten Oppositionsgruppen kontrolliert werden würde, mit Ausnahme der Al-Tanf-Deeskalationszone – einem Gebiet im Südosten entlang der Grenzen zum Irak und zu Jordanien. Der Rest des Gouvernements sei als „Verlorenes Regimegebiet“ kartiert worden. Mitte Februar 2026 hätten ISW und CTP festgestellt, dass die Syrische Übergangsregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Al-Tanf sowie die zuvor von nicht identifizierten Oppositionsgruppen kontrollierten Gebiete eingenommen hätten. Gebiete im Norden und Osten entlang der Grenze zu den Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa sowie ein Landstrich im zentralen Westen des Gouvernements zwischen den von der Syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten seien als „Verlorenes Regimegebiet“ kartiert geblieben. Mitte Februar 2026 habe die syrische Armee die Kontrolle über den von den USA betriebenen Militärstützpunkt Al-Tanf übernommen. ISW und CTP würden die 52. Spezialeinsatzdivision (ehemals 103. Division) als die im Gouvernement Homs aktive Einheit der syrischen Armee identifiziert. Laut Etana Syria sei XXXX ein wichtiger Standort in einem Gebiet, in dem der IS es schaffte, „erheblichen Einfluss und operative Kapazitäten“ aufrechtzuerhalten.
Auch über Vorhalt sind die Parteien dem nicht substantiiert entgegengetreten, auch wenn der Beschwerdeführer auf Zellen des IS in der Nähe der Stadt hingewiesen hat.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich aus der Aktenlage bzw. aus den in den Niederschriften und der Verhandlungsschrift dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers.
Zu 1.4.2. ist auf die einheitliche Quellenlage hinzuweisen, insbesondere die LI, S. 163 ff. Nach den dortigen Informationen hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz nach dem Umsturz in Syrien eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Es ist daher nicht zu sehen, dass in Syrien derzeit eine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee besteht.
2.5. Zu den Feststellungen zu 1.5.1. ist auszuführen, dass sich aus dem EUAA Security Situation, S. 89 ff, ergibt, dass das Gouvernement Homs in sechs Verwaltungsbezirke unterteilt ist, nämlich Homs, Al Makhrim, Al-Qusayr, Ar-Rastan, Tadmor (Palmyra) und Tall Kalakh.
Der wichtigste Sicherheitstrend im Gouvernement Homs während des Berichtszeitraums waren gezielte Tötungen, oft durch unbekannte Bewaffnete, die sich überwiegend gegen alawitische Zivilisten richteten. Fälle von Tötungen von Zivilisten wurden hauptsächlich in der Stadt Homs verzeichnet, wie die Tötung von vier alawitischen Krankenhausmitarbeitern im Januar 2026, aber auch im gesamten Gouvernement. Im Zusammenhang mit solchen Angriffen wurde das Sicherheitspersonal oft als abwesend wahrgenommen oder, falls anwesend, als nicht ausreichend eingreifend, um die Angriffe einzudämmen, oder anderweitig versagend. Die Tötung eines Beduinenpaares des sunnitischen Stammes der Bani Khalid in der Stadt Zaidal im November 2025, angeblich aus sektiererischen Motiven, führte zu einem Ausbruch von Gewalt, bei dem Beduinenstämme Berichten zufolge mehrheitlich von Alawiten bewohnte Viertel in der Stadt Homs angriffen, Sachschäden verursachten und Zivilisten angriffen, bevor die Sicherheitskräfte eingriffen und die Situation wurde unter Kontrolle gebracht. Laut einigen Berichten wurden bei den Angriffen 2 Menschen getötet und 18 verletzt. Obwohl sich die Tötung später als kriminell herausstellte, war die Reaktion „unbestreitbar sektiererisch“ motiviert, mit einem „sektiererischen Muster gezielter Angriffe“ und „systematisierten Angriffen“ auf alawitische Viertel. Im Zusammenhang mit diesen Angriffen wiesen Quellen auf die unkontrollierte Präsenz von Waffen bei Stammesgruppen hin, und beschrieben die Situation seit dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad als ein anhaltendes „Sicherheitschaos“ oder – angesichts des Fehlens von Institutionen der Übergangsjustiz – als ein Zustand, in dem das Recht durch Chaos und Rache ersetzt wird. STJ stellte ebenfalls fest, dass das Ausbleiben von Ergebnissen aus den Ermittlungen und das Versäumnis, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, zur herrschenden Straflosigkeit beitrugen. Bei einem Sprengstoffanschlag auf eine alawitische Moschee wurden mindestens 8 Menschen getötet und 22 verletzt. Die nichtstaatliche bewaffnete Gruppe Saraya Ansar Al Sunna bekannte sich Berichten zufolge zu dem Anschlag.
Nach Angaben syrischer Behörden wurden die Verantwortlichen für den Anschlag festgenommen und als ISIL-Mitglieder identifiziert. Ein weiterer Trend, der im Gouvernement Homs während des Berichtszeitraums beobachtet wurde, war die Beschlagnahmung von Eigentum in Stadtvierteln oder von Personen, die als loyal gegenüber der ehemaligen Assad-Regierung galten, sowie die Zwangsräumungen von ehemaligen Armeeangehörigen und Angehörigen der schiitischen und alawitischen Minderheiten. US-amerikanische und von den USA geführte Luftangriffe auf mutmaßliche ISIL-Stellungen wurden im Dezember 2025 und Anfang 2026 gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher ISIL-naher Bewaffneter Mitte Dezember 2025 in XXXX einen tödlichen Angriff auf US-Streitkräfte verübt hatte.
Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 verzeichnete ACLED 200 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Homs. Davon wurden 113 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 65 als Explosionen/Fernangriffe und 22 als Gefechte eingestuft. Die Anzahl der Vorfälle pro Monat lag in diesem Zeitraum zwischen 10 und 29 und überschritt diesen Wert nur zweimal, im Dezember 2025 und im Februar 2026, mit jeweils 33 Vorfällen.
Weiters ist auf die Beweiswürdigung unter 2.3., vor allem den letzten Absatz zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass der IS es schaffte, in XXXX „erheblichen Einfluss und operative Kapazitäten“ aufrechtzuerhalten.
Daher ergibt sich, dass in der Stadt XXXX derzeit eine Situation herrscht, in der die Änderung der Lage noch nicht so dauerhaft und hinreichend ist, dass nach Jahren des Bürgerkriegs in der Stadt XXXX (auch XXXX ) dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der Übergangsregierung und dem IS derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mehr droht.
Zu den Feststellungen zu 1.5.2. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der als Jugendlicher aus Syrien ausgereist ist, laut seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben nur seine in der Stadt XXXX (auch XXXX ) lebenden Angehörigen hat, weder er noch seine Verwandten in Syrien – vom teilweise zerstörten Haus und dem Grundstück, auf dem dieses steht, abgesehen – hinreichendes Vermögen haben und der mangels einer Arbeitserfahrung in Syrien – auch außerhalb Syriens hat der Beschwerdeführer nur in Hilfsarbeiterberufen gearbeitet – außerhalb seines Herkunftsgebietes nicht mit hinreichender Sicherheit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus der Quellenlage, insbesondere aus der LI, S. 3 ff.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I.:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2026 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen wurde, ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich beendet, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Für die Definition des Begriffs des Staates nach Art. 6 lit. a StatusVO kann das Völkergewohnheitsrecht herangezogen werden. Demnach umfasst der Staat als Verantwortungsträger eines rechtswidrigen Verhaltens nach der UN-Völkerrechtskommission nicht nur jedes de-jure-Staatsorgan egal welcher Ebene, sondern auch de-facto-Staatsorgane, d.h. Personen und Stellen, die befugt sind, hoheitliche Befugnisse auszuüben, sowie Privatpersonen oder Personengruppen, die unter Kontrolle oder Leitung eines Staates handeln, sowie Organe, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden und hoheitliche Befugnisse ausüben (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 139; International Law Commission, Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, Resolution 56/83 der UN-Generalversammlung vom 12.12.2001).
Von Art. 6 lit. b StatusVO umfasst sind zum einen Parteien und Organisationen, die de facto staatliche Akteure darstellen, weil sie in Abwesenheit der (anerkannten) staatlichen Instanzen hoheitliche Befugnisse ausüben, zum anderen Parteien und Organisationen, die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 141).
Der Begriff der nichtstaatlichen Akteure nach Art. 6 lit. c StatusVO erfasst alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkungen, namentlich also auch Einzelpersonen (vgl. dt. BVwerG 18.07.2006, 1 C 15.05, Rz. 23). In der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten wurden beispielsweise Clans und Stämme, Guerillas und paramilitärische Einheiten, Warlords, extremistische religiöse Gruppen oder Terroristen, Kriminelle, Banden und die Mafia, Oppositionelle sowie Familienangehörige genannt (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 144). In Bezug auf diese Akteure ist nachzuweisen, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne von Art. 7 StatusVO zu bieten.
Dies ist in Bezug auf die Stadt XXXX (auch XXXX ) der Fall, da dort dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der Übergangsregierung und dem IS derzeit noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht. Als Akteur ist hier insbesondere der in der Stadt XXXX (auch XXXX ) über „erheblichen Einfluss und operative Kapazitäten“ verfügende IS zu sehen.
Geht der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO („Interne Schutzalternative“) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob in diesem Teil des Landes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a) oder er Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).
Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spiegelt den Umstand wieder, dass ein Beschwerdeführer, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067). Es kommt darauf an, ob der Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ führen kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Dem Beschwerdeführer steht keine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO offen, da er außerhalb von XXXX (auch XXXX ) nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäß Art. 17 StatusVO gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):
Aufgrund der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes sind die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es sind keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu erkennen, die Revision daher nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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