TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SLOWENIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.08.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 04.09.2026 in der Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichts in der Außenstelle Innsbruck einlangte. In der Beschwerde wurden alle Spruchpunkte des Bescheides angefochten, es wird unteranderem darauf hingewiesen, dass der Bescheid aktenwidrige Feststellungen enthält.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und slowenischer Staatsbürger, er ist sohin Bürger der europäischen Union.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit XXXX durchgehen mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Abfrage).
Der Beschwerdeführer war erstmals in Österreich mit XXXX als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet und war in den Folgejahren mit Unterbrechungen in Österreich als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zeitweise Kranken- bzw. Arbeitslosengeld bezogen hat. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom XXXX bis XXXX .
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal vom Landesgericht XXXX mit Urteil zu XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben. Das Oberlandesgericht Graz hat mit Urteil vom XXXX der Berufung Folge gegeben und über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall Abs 2 SMG, die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 und Z 2 WaffG zu verantworten hat. Laut dem genannten Berufungsurteil ist strafbestimmend der Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. Als mildernd hat das Berufungsgericht gewertet, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Auch der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt vor und zudem war der Beschwerdeführer umfassend geständig und zeigte seine Reumut auch in der Kooperationsbereitschaft mit der Polizei ( Urteil OLG XXXX zu XXXX Seite 3, AS 99).
Seit XXXX befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Untersuchungshaft, diese Zeit der Vorhaft wurde auf die Strafhaft angerechnet (Urteil XXXX Seite 3, AS 85).
Laut Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 03.09.2026 wird der Beschwerdeführer am XXXX vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Laut Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im Urteil XXXX Seite 5, AS 87, hat der Beschwerdeführer in Slowenien die Grundschulde besucht, anschließend drei Jahre eine Schule für Automechanik und in der Folge noch für zwei Jahre eine Schule für Maschinenbau. Er arbeitete zunächst in Slowenien und ab XXXX in Österreich als Schlosser.
Laut dem vorgenannten Strafurteil ist der Beschwerdeführer für drei Kinder im Alter von drei, 14 und 19 Jahren sorgepflichtig.
Ob diese Kinder in Österreich aufhältig sind kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer konsumierte selbst über Jahre hinweg Suchtmittel, insbesondere Kokain und hat in der Strafhaft an der Therapiegruppe zur Suchtbewältigung an allen 20 Einheiten zu 45 Minuten teilgenommen (Bestätigung Psychologischer Dienst JA XXXX AS 171 mit Beschwerde vorgelegt).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist dieser Sachverhalt unstrittig.
Zum Aufenthaltsort der Kinder des Beschwerdeführers konnte keine positive Feststellung getroffen werden, da sich dieser aus den Akten nicht ergibt und innert der kurzen Zeit vom Gericht nicht erhoben werden konnte.
In Anbetracht des knapp 20jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Privatleben iS des Art 8 EMRK in Österreich verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich der übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
§ 18 BFA-VG in der anzuwendenden aktuellen Fassung lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 5 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung EWR-Bürgern aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das vorliegen dieser erforderlichen Voraussetzung wurde im angefochtenen Bescheid angenommen, wobei die belangte Behörde in mehrfacher Weise von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht und diesen der Entscheidung zugrunde legte.
Im Bescheid Seite 9 wird aktenwidrig ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Slowakei, tatsächlich ist er Staatsbürger Sloweniens. Ebenso aktenwidrig ist die Feststellung aaO, der XXXX geborene Beschwerdeführer sei XXXX im Alter von 2 Jahren nach Österreich gekommen.
Ganz wesentlichen Einfluss auf die anzustellende Gefährdungsprognose haben allenfalls Vorstrafen eines Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang wird im Bescheid aaO aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits fünfmal rechtskräftig verurteilt worden, wobei er zweimal wegen Raubes und schweren Raubes und wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei. Er sei noch während einer offenen Probezeit straffällig geworden.
Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt und liegen auch – laut Strafurteil – in Slowenien keine strafrechtlichen Vorverurteilungen vor.
Aktenwidrig wird im Bescheid S 5 AS 135 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung absolviert und sei in den letzten Jahren nur geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, hat der Beschwerdeführer eine mehrjährige Ausbildung zum Automechaniker und noch eine mehrjährige Zusatzausbildung zum Maschinenbauer absolviert und in Österreich unter anderem als Schlosser gearbeitet. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Österreich sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigungen nachging und nur geringe Zeiten geringfügig beschäftig war.
Der erkennende Richter ist in Anbetracht des knapp 20jährigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, der aufgezeigten Widersprüche im angefochtenen Bescheid und eines teilweise ungeklärten wesentlichen Sachverhalts der Überzeugung, dass eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde erforderlich ist, auch um erforderliche Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK treffen zu können.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt III stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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